Abt











Wappen eines römisch-katholischen Abtes, erkennbar am Prälatenhut (galero) mit zwölf seitlich herabhängenden Quasten (fiocchi) in Ordensfarbe sowie am hinter dem Wappenschild aufgerichteten Krummstab




Wappen einer Äbtissin




Gemälde des Zisterzienserabtes Thomas Schoen von Bornem (Belgien) (1903) in der Chorkleidung des Ordensprälaten: Ordenshabit, darüber Rochett und Mozzetta mit dem Brustkreuz, auf dem Haupt der Pileolus. Im Hintergrund sein Abtswappen (links oben) und die Insignien seiner Pontifikalwürde: Abtsstab und Mitra (rechts)


Ein Abt bzw. Äbtissin (von spätlat. abbas, aus aram. abba „Vater“, aus hebr. ab) war ursprünglich ein allgemeiner Ehrenname und ist seit dem 5./6. Jahrhundert den Vorstehern eines Klosters vorbehalten; die weibliche Entsprechung ist die Äbtissin. Das Amt, die Amtszeit oder die Würde eines Abtes werden als Abbatiat bezeichnet.


Vor allem monastische Orden der katholischen Kirche wie die Benediktiner und Zisterzienser haben Äbte beziehungsweise Äbtissinnen. Auch Augustiner-Chorherren und die Prämonstratenserchorherren kennen sowohl Äbte als auch Pröpste. Äbte sind Prälaten. Die Entsprechung in den orthodoxen Kirchen oder im byzantinischen Ritus ist Hegumen bzw. Archimandrit.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Wahl


  • 2 Abtsbenediktion


  • 3 Amtsgewalt


  • 4 Stellvertreter des Abtes


  • 5 Besondere Bezeichnungen


  • 6 Obere anderer Orden


  • 7 Evangelische Äbte


  • 8 Siehe auch


  • 9 Literatur


  • 10 Weblinks


  • 11 Einzelnachweise





Wahl |


Äbte werden in der Regel auf unbestimmte Zeit gewählt; heutzutage ist allerdings ein Trend zu einer begrenzten Amtszeit auf sechs oder zwölf Jahre erkennbar. Die Konstitutionen der Orden sehen oft einen Amtsverzicht des Abtes (zum 70. oder 75. Lebensjahr) vor. Eine Verlängerung der Amtszeit ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ungeachtet dessen hat der Abt jederzeit auch die Möglichkeit der vorzeitigen Resignation.


Der Abt wird von allen stimmberechtigten Professen des Klosters gewählt. Wählbar sind in den Mönchsorden, die als klerikale Verbände gelten, nur Priester. Das Ergebnis der Wahl wird dem Diözesanbischof und dem Apostolischen Stuhl sowie der Ordensleitung mitgeteilt. Eine Bestätigung der Wahl durch den Papst ist nur nötig, wenn der neugewählte Abt zugleich Präses seiner Kongregation ist, in den anderen Fällen bestätigt der Generalabt oder Abtpräses der Kongregation.[1] Anschließend empfängt der gewählte Abt die Abtsbenediktion und die Pontifikalien (Krummstab, Ring und Pektorale) und der Abt (naturgemäß nicht die Äbtissin) oft auch die Mitra.



Abtsbenediktion |


Die Abtsbenediktion, umgangssprachlich als „Abtsweihe“ bezeichnet, ist die Amtseinsetzungsfeier eines Abtes. Die Abtsbenediktion lehnt sich zwar liturgisch stark an eine Bischofsweihe an, ist jedoch ein Sakramentale. Abt einer Gemeinschaft wird man durch die Wahl, nicht durch Weihe. Die Abtsbenediktion wird in der Regel vom Ortsbischof gespendet.[2] Sie stellt keine Beauftragung durch den Ortsbischof dar, wohl aber den kirchlichen Segen für den Dienst des Abtes in seiner Gemeinschaft und mittelbar für das ausgeübte Apostolat der Gemeinschaft in der jeweiligen Ortskirche und in der Weltkirche. In der Benediktionsfeier werden dem Erwählten die Ordensregel und die Amtszeichen (Stab, Ring) und dem Abt oft auch die Mitra überreicht.[3]



Amtsgewalt |


Abteien sind grundsätzlich exemt und unterstehen damit direkt dem Heiligen Stuhl. Die Äbte üben teils väterliche Gewalt (potestas domestica), teils Jurisdiktionsgewalt aus. Diese umfasst die Verwaltung des Klostervermögens, die Leitung des Klosters und die Disziplin der Angehörigen. Bei der Veräußerung von Klostergütern müssen sie laut Kirchenrecht die Zustimmung des Rates einholen. Ebenso ist in anderen wichtigen Fragen, je nach Bestimmung des Kirchenrechtes und der Ausgestaltung in der eigenen Ordensregel, der Abtsrat anzuhören oder es muss seine Zustimmung eingeholt werden. Äbte (nicht die Äbtissinnen) gehören zu den Prälaten. Die Abts- bzw. Äbtissinnenbenediktion ist keine Ordination wie die Weihe zum Diakon, Priester oder Bischof. Sie kann nur von Bischöfen oder Äbten erteilt werden.


Äbte bei den Benediktinern, den Zisterziensern und einem Teil der Augustiner- und Prämonstratenserchorherren sind Souveräne über die Abtei und direkt dem Papst unterstellt. Im Mittelalter hatten manche Äbte als Fürstäbte auch weltliche Gewalt und Gerichtsbarkeit in den Besitzungen der Abtei. Im Einzelfall, wie in der Zisterzienserinnen-Abtei Las Huelgas bei Burgos (Spanien), konnte auch eine Äbtissin solche quasi-bischöflichen Vollmachten haben und den Titel prelatus tragen.


Von den wirklichen (Regular)Äbten sind zu unterscheiden die Säkular-, Kommendatar- und Laienäbte – diese waren Personen, die die Pfründe, also die wirtschaftlichen Einkünfte eines Klosters innehatten, ohne jedoch im Kloster zu wohnen und die Amtsgeschäfte zu führen. Der Kommendatarabt war oft ein Weltgeistlicher oder Laie, der vom jeweiligen Landesherrn ernannt wurde. Die geistliche Leitung des Klosters lag meist hauptsächlich bei einem Mönch des Klosters, der oft als Prior betitelt wurde. Schon seit der Merowingerzeit wurden im fränkischen Reich Laien mit Abteien belehnt. Der zuerst unter Karl Martell aufgetretene Brauch wurde zwar von der Kirche meist bekämpft, doch je nach politischer Macht der jeweiligen Landesherrn blieb der Kirche zeitweise nichts anderes übrig, als diese Praxis zu akzeptieren. So hatte auf Grund eines zwischen Papst Leo X. und König Franz I. von Frankreich zwischen 1515 und 1521 abgeschlossenen Kontrakts der König von Frankreich das Recht, 225 Abbés commendataires, also Kommendataräbte, für fast alle französischen Abteien zu ernennen. Diese bezogen Einkünfte aus einem Kloster, ohne dafür Dienst leisten zu müssen. Mit der Französischen Revolution bzw. nach der Säkularisation in Deutschland ist in der Praxis die Vergabe dieses Titels zu Beginn des 19. Jahrhunderts erloschen.


In seltenen Fällen wird der Titel und die Würde des Abts vom Papst auch als Ehrentitel an nicht „regierende“ Ordensleute verliehen; man bezeichnet sie als Titularäbte. Diese empfangen zwar in der Regel die Abtsbenediktion, besitzen aber keine Leitungsgewalt über einen Konvent, sondern sind lediglich mit den – vor allem liturgischen – Vorrechten der Äbte ausgestattet.



Stellvertreter des Abtes |


Der Stellvertreter eines Abtes wird Prior genannt, dessen Vertreter ist der Subprior. Prior und Subprior werden wie die anderen Offizialen vom Abt ernannt und nicht vom Konvent gewählt.



Besondere Bezeichnungen |



  • Generalabt heißt der für eine bestimmte Zeit gewählte oberste Leiter bei einigen Orden. Er hat seinen Sitz im sogenannten Generalatshaus in Rom und vertritt dort mit einem Stab von Mitarbeitern die Interessen des Gesamtordens beim Heiligen Stuhl. Bei den Augustiner-Chorherren dagegen wird als Generalabt der gewählte Leiter einer Kongregation bezeichnet.



  • Abtprimas heißt bei den Benediktinern der gewählte Repräsentant der von Leo XIII. initiierten Benediktinischen Konföderation. Auch der Konföderation der Augustiner-Chorherren steht ein Abtprimas vor. Der Abtprimas vertritt seinen Orden beim Heiligen Stuhl, hat aber keine Leitungsbefugnis wie ein Generalabt.



  • Abtpräses heißt der Vorsitzende einer monastischen Ordenskongregation, zum Beispiel der Bayerischen Benediktinerkongregation.



  • Erzabt heißt der Abt des Hauptklosters (Mutterkloster, von dem Neugründungen (Affiliationen) ausgingen) einer Kongregation des Benediktinerordens. Dieses Amt ist zuweilen verbunden mit der Funktion des Oberen einer Kongregation. Der Generalabt des Zisterzienserordens der strengeren Observanz (Trappisten) trägt den Titel „Erzabt von Cîteaux“ ehrenhalber.




  • Abtordinarius ist eine ältere Bezeichnung für den Abt einer Territorialabtei oder Gebietsabtei mit bistumsähnlicher Funktion. Der Abtordinarius hat die Jurisdiktionsgewalt eines Ortsbischofs, nicht aber dessen Weihegewalt. Er ist Mitglied der Bischofskonferenz des Landes. Seine Wahl muss vom Heiligen Stuhl bestätigt werden.


  • Titularabt ist nur pro forma auf den Titel einer nicht mehr existenten Abtei benediziert, hat aber keine Leitungsgewalt.



  • Fürstabt



  • Abbé: ist die französische Bezeichnung von Vater, Pater ist neben der Amtsbezeichnung auch ein Titel für niedere römisch-katholische Weltgeistliche in Frankreich.




  • Altabt: ist die anerkennende Bezeichnung für den ehemaligen Abt eines Klosters, der nicht mehr über Leitungsaufgaben verfügt.

  • Kommendatarabt‎




Obere anderer Orden |


Die Vorsteher von Niederlassungen nicht monastischer Orden tragen andere Titel, wie Propst, Prior, Guardian, Superior, Rektor oder Direktor. Diese werden in der Regel vom Provinz- oder Generalkapitel und meist für eine zeitlich beschränkte Amtszeit gewählt. Bei dem 1095 gegründeten Hospitalorden der Antoniter wurde der Klostervorsteher als Präzeptor bezeichnet.



Evangelische Äbte |





Auguste Elenore von Bassewitz, Domina des Klosters Dobbertin


Im Zuge der Reformation behielten die evangelischen Äbte der reformierten Klöster zunächst die Amtsbezeichnung Abt bei. Im Laufe der Zeit setzten sich dann andere Bezeichnungen durch, so hießen die württembergischen Klostervorsteher bald nur noch Prälaten. Doch gibt es auch heute noch evangelische Konvente, deren Obere den Titel Abt bzw. Äbtissin tragen. Ein streng reguliertes Leben wie katholische Klöster führen diese Gemeinschaften jedoch nicht.



Siehe auch |



  • Religiöse Titel

  • Klostervorsteher

  • Weihesakrament



Literatur |




  • Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes – Die Weihe des Abtes und der Äbtissin. Die Jungfrauenweihe. Pontifikale II. Handausgabe mit pastoralliturgischen Hinweisen, herausgegeben von den Liturgischen Instituten. Herder, Freiburg im Breisgau 1994, ISBN 3-451-23288-X.

  • Martina Wiech: Das Amt des Abtes im Konflikt: Studien zu den Auseinandersetzungen um Äbte früh- und hochmittelalterlicher Klöster unter besonderer Berücksichtigung des Bodenseegebiets. Schmitt, Siegburg 1999, ISBN 3-87710-206-9 (= Bonner historische Forschungen, Band 59, zugleich Dissertation an der Universität Bonn, 1999).



Weblinks |



 Wiktionary: Abt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


 Wiktionary: Äbtissin – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Einzelnachweise |




  1. Viktor Josef Dammertz: Abt, Äbtissin. II. Kirchenrechtlich. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 1. Herder, Freiburg im Breisgau 1993, Sp. 98. 


  2. Pontifikale II, Ordo benedictionis Abbatis et Abbatissae


  3. „Benediktion“, orden-online, eingesehen am 6. Juli 2009









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