Mord








Mord steht allgemein für ein vorsätzliches Tötungsdelikt, dem gesellschaftlich ein besonderer Unwert zugeschrieben wird. In der Regel unterscheiden historische und aktuelle Strafrechtssysteme zwischen einer einfachen oder minder qualifizierten vorsätzlichen Tötung und einer besonders verwerflichen Form, nach deutschem Sprachgebrauch dem „Mord“.[1] Die Definition und systematische Stellung der in der Regel mit einem höheren Strafmaß sanktionierten zweiten Tötungsart variiert jedoch recht stark zwischen den verschiedenen Rechtssystemen.


Aus Sicht der strafrechtsdogmatischen Systematik wird „Mord“ in unterschiedlichen Rechtsordnungen als Grundtatbestand, Qualifikation oder eigenes Delikt sui generis angesehen. Hinsichtlich der Definition bezieht die Unterscheidung sich in den meisten Fällen entweder auf das „ethische Moment des Gesamtbilds der Tat“ oder auf das „psychologische Moment der Entschlussfassung“.[2] Im letzteren Fall unterscheidet sich Mord von anderen Tötungsdelikten oft nur in der mens rea, dem subjektiven Tatbestand. Diese auf das römische Recht zurückgehende Abgrenzung zwischen Affekts- und Vorbedachtstötung, die kennzeichnend für das psychologische Moment der Entschlussfassung ist, wird von Teilen der Literatur als „Weltrecht“ (Kohler) angesehen. Dies ist jedoch zweifelhaft,[3] da eine über alle Zeiten und Kulturen anerkannte Definition des Mordes nicht existiert. Im Völkerstrafrecht wird Mord wegen der daraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeit zum Teil mit vorsätzlicher Tötung gleichgesetzt.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Rechtsgeschichte


  • 2 Rechtsvergleichung


    • 2.1 Abgrenzung zwischen Mord und anderen Tötungsdelikten


    • 2.2 Zweifelsfälle bei fremdkulturellen Maßstäben




  • 3 Völkerstrafrecht


  • 4 Rechtsphilosophie


  • 5 Weitere Formen


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Rechtsgeschichte |



Die Unterscheidung zwischen Mord und anderen Tötungsdelikten wird in der Literatur auf die antike jüdische und griechische Rechtstradition zurückgeführt. Ein fundamentales Verbot zu morden ergibt sich aus der sumerischen Ethik, siehe Codex Ur-Nammu. Ähnliche Verbote finden sich in den zehn Geboten der israelitischen Religion. Im mosaischen Recht wurde zwischen Mord und Totschlag differenziert.[4]


In Drakons Gesetzen zwingt der Mord, das heißt die Tötung mit Vorbedacht (ek pronoia) und Planung (bouleusis) nach Auffassung des Kieler Rechtshistorikers Richard Maschke zur Blutrache, der sich der Mörder nur durch Flucht entziehen konnte.[5] Dagegen war zur Abgeltung des Totschlags die Zahlung eines Wergeldes möglich.[6] Als Voraussetzung für die Rache, bzw. private Vollstreckung wurde schließlich ein zwingendes Gerichtsverfahren (Areopag) erforderlich.


Ausgehend vom römischen Recht, in dem der homicidium praemeditatum dem Mord am ehesten entspricht, wurde die
Unterscheidung von Affekt und Vorbedacht für die Abgrenzung zu anderen Tötungsdelikten in vielen Rechtskreisen kennzeichnend.


Im deutschen Mittelalter galt Mord jedoch als die verheimlichte Tötung im Gegensatz zur Tötung im offenen Kampf Mann gegen Mann.[7] Die Heimlichkeit konnte auch in der Wahl der Waffen zum Ausdruck kommen, z. B. Dolch statt Schwert. Der Strafgrund soll damit zu tun gehabt haben, dass sich der Täter der Verantwortung (Blutrache) entziehen wollte. Dagegen gab es den „ehrlichen Totschlag“.[8]


An diese Rechtstradition wurde in der Zeit des Nationalsozialismus mit Einführung des Mordmerkmals der Heimtücke in der Strafrechtsreform vom 4. September 1941 angeknüpft. Der „germanische“ ethische Begriff, der eine besonders verwerfliche oder besonders gefährliche Begehung voraussetzt, löste dabei den seit der Constitutio Criminalis Carolina vorherrschenden römisch-rechtlich geprägten Mordbegriff ab, der auf Überlegung oder Vorbedacht, also psychologische Gesichtspunkte, abstellte. Der Begriff der Heimtücke blieb im deutschen § 211 StGB bis heute erhalten.



Rechtsvergleichung |



Abgrenzung zwischen Mord und anderen Tötungsdelikten |



Als rechtlicher Begriff ist Mord je nach Rechtsordnung von ganz unterschiedlichen rechtsdogmatischen Ausprägungen und Voraussetzungen geprägt:




  • Mord (Deutschland), eine besonders verwerfliche Art der vorsätzlichen Tötung (Qualifikation zu Totschlag oder eigenständiger Tatbestand) im deutschen Strafrecht


  • Mord (England und Wales), ein durch das common law definierter Straftatbestand im Recht von England und Wales


  • Mord (Österreich), den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte im österreichischen Strafrecht


  • Mord (Schweiz), eine Qualifikation der Vorsätzlichen Tötung im schweizerischen Strafrecht


  • Mord (Vereinigte Staaten), fasst die schwerwiegendsten Formen der Tötung zusammen und ist überwiegend in den Strafrechtsbestimmungen der Bundesstaaten definiert



Zweifelsfälle bei fremdkulturellen Maßstäben |


Die unterschiedlichen gesellschaftlichen Wertungen, die mit der Unterscheidung von Mord und Totschlag in verschiedenen Kulturen verbunden sind, werden zum Teil in Fällen von Ehrenmord thematisiert.[9]



Völkerstrafrecht |


Im Völkerstrafrecht ist die Differenzierung zwischen Mord und vorsätzlicher Tötung umstritten. Oft wird die Differenzierung sogar aufgegeben, so zum Beispiel im Celebici-Fall vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, in dem wilful killing und murder in Bürgerkriegssituationen gleichgesetzt wurde.[10] Der Begriff murder aus der englischen Fassung des Artikels 7 Abs. 1 a) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs wird in der amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt mit „vorsätzliche Tötung“ übersetzt.[11]



Rechtsphilosophie |


In Friedrich Kirchners Wörterbuch der philosophischen Grundbegriffe wird in Anlehnung an das römische Recht Mord als absichtliche und unbefugte Tötung eines Menschen definiert.[12] Für den neuhegelianischen (und später nationalsozialistischen) Rechtsphilosophen Julius Binder liegt die Unterscheidung zwischen Mord und einer staatlich angeordneten Hinrichtung darin, dass letztere „Rechtsbewährungshandlung“ sei, während sich der „besondere Wille“ des Mörders gegen den allgemeinen Willen des Gesetzes richte.


Der Rechtsökonom Richard Posner ist der Auffassung, dass der Satz „Mord ist Unrecht“ („murder is wrong“) tautologisch sei, als mit der Aussage nur analytisch bestätigt würde, was im Begriff des Mordes (im Sinne von unrechtmäßiger Tötung) rein definitorisch als Wertung enthalten wäre.[13] Am Beispiel von Mord und Bestechung (bribery) zeigt er, dass Straftatbestände zwischen den Kulturen sehr stark variieren. Daher sei eine Form des Relativismus angebracht und akademische Moralphilosophie nicht dazu geeignet, zu konkreten Aussagen zu kommen.



Weitere Formen |



  • Völkermord

  • Massenmord

  • Politischer Mord


  • Rufmord (Übertragene Bedeutung)



Weblinks |



 Wiktionary: Mord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


 Commons: Murder – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


  • Uwe Murmann, Zum Mordmerkmal der Heimtücke [1]

  • Anette Grünewald, Auf der Suche nach Mordmerkmalen [2]



Einzelnachweise |




  1. Siehe die allgemeinen rechtshistorischen und rechtsvergleichenden Vorbemerkungen in Maurach-Schroeder-Maiwald: Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. Teil 1 von Strafrecht, Besonderer Teil, Aufl. 10, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2009, ISBN 978-3-8114-9613-2, S. 31.


  2. Maurach-Schroeder-Maiwald: Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. Teil 1 von Strafrecht, Besonderer Teil, Aufl. 10, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2009, ISBN 978-3-8114-9613-2, S. 31.


  3. Anette Grünewald: Das vorsätzliche Tötungsdelikt. Mohr Siebeck, 2010, ISBN 978-3-16-150012-1, S. 58.


  4. Vgl. Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie. Bd. 3, S. 67.


  5. Richard Maschke: Die Willenslehre im griechischen Recht. G. Stilke, Berlin 1926. (Nachdruck: Arno Press, New York 1979, ISBN 0-405-11560-1)


  6. Heinz Barta: Graeca non Leguntur?: Zu den Ursprüngen des europaischen Rechts im antiken Griechenland. ein Beitrag zur Wissenschafts- und Kulturgeschichte des Rechts. Otto Harrassowitz Verlag, 2010, ISBN 978-3-447-06121-6, S. 223.


  7. Vgl. Köbler: Rechtswörterbuch. Stichwort Mord.
    Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. S. 77.



  8. Susanne Pohl: >Ehrlicher Totschlag< - >Rache< - >Notwehr<. Zwischen männlichem Ehrencode und dem Primat des Stadtfriedens (Zürich 1376-1600) In: B. Jussen, C. Koslofsky (Hrsg.): Kulturelle Reformation: Sinnformationen im Umbruch, 1400 - 1600. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1999, ISBN 3-525-35460-6, S. 239–283.


  9. Vgl. Kay L. Levine: Negotiating the Boundaries of Crime and Culture: A Sociolegal Perspective on Cultural Defense Strategies. In: Law & Social Inquiry. Vol. 28, No. 1 (Winter, 2003), S. 39–86.


  10. Robert Heinsch: Die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts durch die Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda: Zur Bedeutung von internationalen Gerichtsentscheidungen als Rechtsquelle des Völkerstrafrechts. BWV Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-8305-1438-7, S. 187.


  11. BGBl. 2000 II S. 1393, 1397


  12. Mord. In: Friedrich Kirchner: Wörterbuch der philosophischen Grundbegriffe. 1907.


  13. Richard Posner: The Problematics of Moral and Legal Theory. 111 Harv. L. Rev. 1637 (1998).






Rechtshinweis
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