Pfarrei







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Eine Pfarrei bzw. Pfarre (parochia, paroecia, von altgriechisch παροικία .mw-parser-output .Latn{font-family:"Akzidenz Grotesk","Arial","Avant Garde Gothic","Calibri","Futura","Geneva","Gill Sans","Helvetica","Lucida Grande","Lucida Sans Unicode","Lucida Grande","Stone Sans","Tahoma","Trebuchet","Univers","Verdana"}paroikía ‚Nachbarschaft‘) ist in der Gliederung vieler christlicher Kirchen eine rechtlich abgegrenzte Gemeinschaft von Gläubigen, der ein Pfarrer vorsteht. Die Gemeinschaft der Gläubigen nennt man Pfarrgemeinde, auch das dazugehörige Seelsorgegebiet, als Amtsbezirk auch Pfarrbezirk oder Pfarrsprengel, der Amtsbezirk, Amtssitz des Pfarrers und auch die amtliche Würde nennt man auch Pfarrei oder Pfarramt, das Amts- und Wohngebäude selbst heißt auch Pfarrhaus (Pfarrhof).




Gemauertes Objekt mit Steinrelief an der Grenze zwischen zwei Pfarreien.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Wortbedeutung


  • 2 Historische Entwicklung


    • 2.1 Entstehung


    • 2.2 Spätere Ausgestaltung


    • 2.3 Entwicklung nach dem Konzil von Trient


    • 2.4 Neuere Entwicklungen




  • 3 Kirchenrechtlicher Status (römisch-katholische Kirche)


    • 3.1 Überblick


    • 3.2 Arten von Pfarreien


    • 3.3 Sonderformen der pfarrlichen Organisation


    • 3.4 Gemeindestrukturreformen in deutschsprachigen Bistümern


    • 3.5 Abgrenzung zum Begriff Kirchengemeinde




  • 4 Kirchenrechtlicher Status (Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern)


  • 5 Literatur


  • 6 Siehe auch


  • 7 Weblinks


  • 8 Einzelnachweise





Wortbedeutung |


Für die Herkunft des Wortes παροικία (paroikía) wird zumeist πάρ-οικος (pár-oikos) angenommen, was wörtlich übersetzt ‚am Haus‘ bedeutet, also die Bedeutung ‚Nachbarschaft‘ hat.


Eine Alternative für die Etymologie von παροικία ist „das Wohnen eines Fremden in einem Orte ohne Bürgerrecht“.[1] In dieser Bedeutung (fremd, Fremde, Fremder) kommt der Begriff mehrfach im Neuen Testament vor (Lk 24,18 EU, Apg 13,17 EU, Eph 2,19 EU, 1 Petr 1,17 EU, 1 Petr 2,11 EU, Hebr 11,9 EU) und wurde wohl auch in dieser Bedeutung auf die christliche Pfarrei übertragen, denn „die Christen sahen das irdische Leben als Leben in der Fremde an“[2].


Eine andere Etymologie geht von παροχή (parochē, von παρ-έχω) 'Darreichung' aus.[3]



Historische Entwicklung |



Entstehung |


Das frühe Christentum war eine Stadtreligion. In jeder Stadt mit christlicher Gemeinde leitete der Bischof, unterstützt von seinen Klerikern die Seelsorge. Die Bischofskirche stellte dabei auch gleichzeitig den Mittelpunkt des christlichen Lebens dar. Ab dem 2. Jahrhundert dehnte sich das Christentum jedoch mehr und mehr auch auf ländliche Gebiete aus, beziehungsweise dehnte es sich in Gebiete aus, die kaum Städte aufwiesen. Im Osten wurde die Seelsorge dort zunächst von so genannten Chorbischöfen übernommen.[4] Alsbald jedoch traten vom Bischof der nächstliegenden Stadt ernannte Kleriker an deren Stelle. Im Westen wurden mit der zunehmenden Christianisierung Seelsorgebereiche eingerichtet, die durch vom Bischof entsandte Kleriker geleitet wurden. Diese Kleriker besaßen anfangs nur delegierte Kompetenzen, z. B. für Taufe und Eucharistie.[4]



Spätere Ausgestaltung |


Ab dem 6. Jahrhundert wurden diese Seelsorgsbezirke als „parochia“ bzw. „paroecia“ bezeichnet (siehe auch Urpfarrei). Die Pfarrstruktur wurde prägend für die Organisation der Seelsorge und damit für das Leben der Gläubigen. Die Entwicklung der Pfarrstruktur wiederum wurde durch das Eigenkirchenwesen, Stiftswesen und Klöster bestimmt.[4] Schließlich entwickelte sich ein flächendeckendes System von Pfarreien, das immer dichter wurde. Für die Errichtung neuer Pfarreien entwickelten sich zwei Bedingungen: Zunächst musste der Unterhalt des Pfarrers sichergestellt sein. Dies geschah durch Pfründen (Benefizien), deren Erträge dem Pfarrer zugutekamen. Die zweite Bedingung war die Ausstattung der Pfarrei selbst mit hinreichenden Finanzmitteln, insbesondere für den Erhalt der Pfarrkirche. Hierfür wurde jeweils eine Kirchenstiftung („fabricae ecclesiae“) eingerichtet.[4] Durch den Pfarrzwang waren die Gläubigen gehalten, die Sakramente in ihrer eigenen Pfarrei zu empfangen.


Nach einem Dekret Papst Alexanders III. (1159–1181) konnten für Gläubige in entfernteren Gebieten Filialkirchen oder Vikariate eingerichtet werden.[4]



Entwicklung nach dem Konzil von Trient |


Das Konzil von Trient (1545–1563) bestimmte, dass es kein pfarrloses Kirchenvolk mehr geben dürfte. Jeder Gläubige musste einer Pfarrei zugeordnet sein. Die Territorialpfarrei, also die Zusammenfassung der auf einem Gebiet zusammenlebenden Gläubigen wurde dabei zum Regelfall. Daneben bestehen aber bis heute auch Personalpfarreien, jedoch in wesentlich geringerer Zahl. Zudem regelte das Konzil die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Pfarrers neu, insbesondere was die Predigt, die Eheassistenz und die Applikationspflicht an Sonn- und gebotenen Feiertagen anging. Zudem wurden die Pfarrer ausdrücklich zur Residenz in ihrer Pfarrei und zur Führung von Kirchenbüchern (Taufbücher, Ehebücher) verpflichtet.[4]



Neuere Entwicklungen |


Die Pfarrei stellt bis heute den zentralen Raum für das christliche und gemeindliche Leben des Volkes Gottes dar. Im neueren Kirchenrecht (s. u.) besteht jedoch kein Pfarrzwang mehr, so dass Gläubige heute freier über den Ort von Taufe, Eheschließung und Beerdigung entscheiden können. Die höhere Mobilität ermöglicht zudem das gezielte Aufsuchen besonderer Angebote anderer Pfarreien.


Bedingt durch den Priestermangel werden Pfarreien in einigen europäischen Ländern in den letzten Jahren verstärkt zusammengelegt. Daneben hat der Zusammenschluss von Pfarreien zu Pfarrverbänden eine erhöhte Bedeutung erhalten.



Kirchenrechtlicher Status (römisch-katholische Kirche) |



Überblick |


Nach dem heutigen kirchlichen Recht ist die Pfarrei „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (can 515 § 1 CIC). Jede Diözese muss in Pfarreien aufgeteilt sein (can 374 § 1 CIC). Ihre Errichtung, Aufhebung und Veränderung ist allein Sache des Diözesanbischofs, der jedoch den Priesterrat zu hören hat (can 515 § 2 CIC). Die Pfarrei besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit (can 515 § 3 CIC).


Der Pfarrer als „eigener Hirte“ der Gemeinde (pastor proprius, can 515 § 1), auch „kanonischer Pfarrer“ genannt[5], muss die Priesterweihe empfangen haben (can 521 § 1 CIC). Die Möglichkeit, eine Pfarrei einem Kanonikerkapitel (etwa einem Domkapitel) oder einer Ordensgemeinschaft zu inkorporieren, besteht nach dem Kirchenrecht von 1983 nicht mehr (can 520 § 1 CIC). Wenn einem Kanonikerkapitel oder einer Ordensgemeinschaft die Pfarrseelsorge übertragen war oder übertragen werden soll, so muss eines der Mitglieder zum ordentlichen Pfarrer bestellt werden.



Arten von Pfarreien |


Im Laufe der Zeit haben sich mehrere Arten von Pfarreien ausgeprägt. Die gängige Form ist die Territorialpfarrei. Bei der Territorialpfarrei werden die auf einem abgegrenzten Gebiet lebenden Gläubigen einer Pfarrei zugewiesen. Jeder Territorialpfarrei können eine oder mehrere Filialgemeinden zugewiesen sein. Flächenmäßig größte römisch-katholische Territorialpfarrei ist heute die rund 300 Katholiken umfassende Pfarrei Christ König in Nuuk, die zum Bistum Kopenhagen gehört und ganz Grönland umfasst.[6]


Seltener ist die Personalpfarrei, die einen gewissen nicht gebietsabhängigen Kreis von Gläubigen zusammenfasst. Sie stellt insoweit eine Durchbrechung des sich aus can 374 § 1 CIC ergebenden Territorialitätsprinzips dar.[7] Personalpfarreien werden insbesondere errichtet, um den seelsorglichen Bedürfnissen von bestimmten Gruppen entgegenzukommen. Ein Fall der Personalpfarrei sind die Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache. Nach dem Motu proprio Summorum pontificum sind Bischöfe ausdrücklich ermächtigt, Personalpfarreien für Gläubige einzurichten, die die Sakramente nach den liturgischen Büchern von 1962 (tridentinischer Ritus) empfangen wollen.


Von der gewöhnlichen Pfarrei zu unterscheiden sind die Pfarrvikarien, -lokalien, -kuratien und -rektorate. Dabei handelt es sich um Quasipfarreien, die nicht denselben Status wie eine kanonische Pfarrei besitzen, dieser jedoch weitgehend gleichgestellt sind.



Sonderformen der pfarrlichen Organisation |


Wegen Priestermangels kann einem Pfarrer die Seelsorge für mehrere Pfarreien übertragen werden (can 526 § 1, 2. HS, 534 § 2). Dies stellt faktisch die Gründung eines Pfarrverbands dar und ist eine Sonderform der pfarrlichen Seelsorgsorganisation.[8] Weitere Sonderformen sind die solidarische Priestergemeinschaft mit einem Moderator (can 517 § 1 CIC), bei der die Seelsorge einer Gemeinschaft von Priestern übertragen wird und einer dem Bischof als Moderator verantwortlich ist, die Pfarrei als Seelsorgsstelle (can 517 § 2 CIC), bei der bestimmte seelsorgerliche Aufgaben unter Oberaufsicht eines benachbarten Pfarrers an einen Diakon oder Laien übertragen werden und die anvertraute Pfarrei, bei der die Seelsorge einem klerikalen Ordensinstitut übertragen wird.



Gemeindestrukturreformen in deutschsprachigen Bistümern |


Im Zuge der Gemeindestrukturreformen in vielen deutschen und österreichischen Bistümern wurden in den vergangenen Jahren Pfarreien verschmolzen oder bisherige Pfarrgemeinden zu größeren Einheiten (etwa Pfarrverbände oder „Seelsorgeräume“) gruppiert oder zu Großpfarreien zusammengelegt. So gibt es beispielsweise in den Diözesen Essen und Köln nur noch wenige große Pfarreien, die ihrerseits in „Gemeinden“ − verstehbar als Pfarrbezirke − unterteilt sind.[9] Die bisherigen Pfarrkirchen, jetzt „Gemeindekirchen“ oder auch − wenn ihnen keine Gemeinde mehr zugeordnet ist − „weitere Kirchen“ genannt, werden rechtlich in der Regel als Filialkirchen der übergeordneten Pfarr- oder Gemeindekirchen der Großpfarrei geführt. Da die Einzelheiten der Reformen in den verschiedenen deutschsprachigen Bistümern sehr unterschiedlich gehandhabt und umgesetzt werden, existiert hier keine einheitliche Regelung.



Abgrenzung zum Begriff Kirchengemeinde |


Von der Pfarrei ist die Kirch(en)gemeinde zu unterscheiden. Der Begriff der Kirchengemeinde kommt im katholischen Kirchenrecht nicht vor. In Deutschland ging das Allgemeine Preußische Landrecht von evangelischen Begrifflichkeiten aus und betrachtete die Kirchengemeinde wegen deren Funktion bei der Vermögensverwaltung als juristische Person. Dies setzte sich im Staatskirchenrecht durch, so dass der Staat die Gesamtheit der Angehörigen einer Pfarrei als Kirchengemeinde betrachtete, obgleich diese bis 1983 keine Rechtspersönlichkeit im innerkirchlichen Recht besaß;[10] Rechtsträger der Pfarrei war damals die Kirchenstiftung. Daher kommt der Kirchengemeinde heute in Deutschland eine entscheidende Bedeutung im Staatskirchenrecht zu, wobei sie jedoch von der Pfarrei zu unterscheiden ist. So kann eine Pfarrei durchaus aus zwei Kirchengemeinden bestehen, die dann auch jeweils einen Vermögensverwaltungsrat (Verwaltungsrat, Kirchenverwaltungsrat) haben.


In der Schweiz gibt es in Kantonen mit Landeskirchenmodell ebenfalls einen Dualismus zwischen staatlicher und kirchlicher Struktur, wobei dieser noch wesentlich bedeutender ist, weil die betreffenden Kantone die Anerkennung der Kirche als Religionsgemeinschaft von bestimmten Bedingungen, etwa einer demokratischen Wahl des Pfarrers, abhängig gemacht hat. Die so als Parallelstruktur zu Bistum und Pfarrei existierenden Landeskirchen und Kirchgemeinden erhielten so das Besteuerungsrecht als vom Kanton geliehene Hoheitsgewalt.[11]



Kirchenrechtlicher Status (Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern) |


Das Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken (ZAG) definiert die Pfarrei innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ein örtlich abgegrenzter Seelsorge- und Verwaltungsbezirk, in dem ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin tätig ist oder mehrere Pfarrer bzw. mehrere Pfarrerinnen mit einem gemeinsamen Pfarramt tätig sind. Die Pfarrei hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, da diese bei der Kirchengemeinde liegt.[12] Der Begriff entspricht also in diesem Fall weitgehend dem, was in anderen evangelischen Kirchen als Pastorat bezeichnet wird.



Literatur |



  • Peter Krämer: Pfarrei I. Begriff und Geschichte. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 8. Herder, Freiburg im Breisgau 1999, Sp. 162–164. 

  • Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht, Bd. 2. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 412–442.


  • Jean-Claude Périsset: Cure et presbyterium paroissiel. Roma 1982.


  • Francesco Coccopalmerio: De paroecia. Roma 1991.



Siehe auch |


  • Kirchspiel


Weblinks |



 Wiktionary: Pfarrei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Einzelnachweise |




  1. Pape-GDHW Bd. 2, S. 525


  2. Eintrag "Parochie, die". In: Duden. Abgerufen am 1. August 2018. 


  3. Gemoll: Griechisch-deutsches Schul- und Handwörterbuch.


  4. abcdef Peter Krämer: Pfarrei. I. Begriff u. Geschichte. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 8. Herder, Freiburg im Breisgau 1999, Sp. 164. 


  5. Erzbistum Köln: Ordnung für kanonische Pfarrer als Hirte der ihm übertragenen Pfarrei der Erzdiözese Köln (Pfarrer-Ordnung), 8. Dezember 2017.


  6. Grönland auf Internetpräsenz des Bonifatiuswerkes, abgerufen am 30. Juli 2017.


  7. Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht, Bd. II, S. 414.


  8. Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht, Bd. II, S. 419.


  9. Gerd Lohaus: Strukturreform der Pfarreien im Bistum Essen. Ekklesiologische Leitlinien. In: Geist und Leben, 79 (2006), S. 458–466 (459).


  10. Lederer: Kirchengemeinde, in LThK, 2. Auflage, S. 207.


  11. A. Loretan: Scriptum Religionsverfassungsrecht, S. 22 (PDF; 303 kB).


  12. Erläuterung des ZAG der ELKB









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