Hausarrest








Als Hausarrest bezeichnet man das Verbot, ein Haus oder eine Wohnung zu verlassen.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Hausarrest in der Erziehung (Stubenarrest)


  • 2 Hausarrest im öffentlichen Recht


    • 2.1 Allgemeines


    • 2.2 Hausarrest im österreichischen Strafgesetz von 1852


    • 2.3 Hausarrest in Diktaturen


    • 2.4 Hausarrest in Rechtsstaaten


    • 2.5 Beispiele




  • 3 Literatur


  • 4 Siehe auch


  • 5 Weblinks


  • 6 Einzelnachweise





Hausarrest in der Erziehung (Stubenarrest) |


Hausarrest dient in der Kindererziehung als Strafe. Es wird dem Kind untersagt (außer für den Schulbesuch o. ä.), die elterliche Wohnung zu verlassen. Der Hausarrest als Strafmittel wird üblicherweise für wenige Tage ausgesprochen, nicht selten aber auch für längere Zeiträume wie Wochen oder Monate. Langer Hausarrest gilt heute als eine der schwerwiegendsten Strafen ohne direkte Gewaltanwendung.


Häufig werden während dieser Zeit z. B. auch Fernseh- und Computernutzung verboten.


Am 2. November 2000 wurde das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts“ (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet. Der die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffende Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“


Nach diesem Gesetz ist Hausarrest in der Erziehung nur insoweit erlaubt, wenn durch kurze Arrestzeiten keine seelische Gewalt verursacht wird oder ein Zustand eintritt, der die körperliche Verfassung des Kindes in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt. Ein Fernhalten schulpflichtiger Kinder vom Unterricht ist ebenfalls gesetzwidrig.



Hausarrest im öffentlichen Recht |



Allgemeines |


Hausarrest kann auf öffentlich-rechtlicher Grundlage als eine Form der Freiheitsentziehung verhängt werden. Dabei lassen sich drei Konstellationen unterschieden:




  • Sanktion (Hausarrest anstelle von Freiheitsstrafe)[1]

  • Sicherung der Sanktionierung (Hausarrest anstelle von Untersuchungshaft)[2]


  • Gefahrenabwehr[3]



Hausarrest im österreichischen Strafgesetz von 1852 |


Das alte österreichische Strafgesetz aus dem Jahre 1852 sah neben Arrest ersten und zweiten Grades auch Hausarrest vor.


Das Strafgesetz wurde am 27. Mai 1852 beschlossen und trat am 1. September 1852 in Kraft und war bis zu seiner Aufhebung am 1. Januar 1975 insgesamt 123 Jahre in Kraft. Der Hausarrest konnte gegen bloße Angelobung, sich dem Haus nicht entfernen zu dürfen oder mit der Aufstellung einer Wache ausgesprochen werden. Dem Verurteilten war es bei Androhung von Strafe verboten das Haus in irgendeiner Form zu verlassen. Bei Übertretung wurde die noch übrige Arrestzeit in öffentlichen Verhaftorten vollzogen. Die kürzeste Arrestzeit konnte zwischen vier bzw. zwanzig Stunden verhängt werden, die längste bis zu sechs Monaten.


2010 wurde der Hausarrest in Österreich wieder eingeführt.[4]



Hausarrest in Diktaturen |


Hausarreste werden insbesondere in Staaten mit autoritären Regimen aus politischen Gründen verhängt. Die staatliche Autorität verbietet es hierbei einem Oppositionellen oder Dissidenten, seine Wohnung zu verlassen. Ebenso gilt oft ein Besuchsverbot und Telefon- oder Internetverbindung werden unterbrochen. Hierdurch soll dessen politische Arbeit erschwert bzw. unterbunden werden. Ein solcher Hausarrest wird unter rechtsstaatlichen Maßstäben kritisiert, da er meist nicht als Strafe für rechtswidriges Handeln, sondern willkürlich ohne gerichtlichen Beschluss oder in Schauprozessen aus politischen Gründen verhängt wird.




Hausarrest in Rechtsstaaten |


Hausarrest wird auch in Rechtsstaaten als Maßnahme diskutiert und in manchen Ländern wie den Vereinigten Staaten, Frankreich oder den Niederlanden bereits eingesetzt. Hier wird der Arrest als Haftersatz oder Präventivmaßnahme bei gesetzlicher Grundlage und richterlicher Anordnung angewandt. Modellversuche laufen in Deutschland[5] etwa in Hessen, Hamburg und Baden-Württemberg.[6] Technisch wird ein solcher Arrest meist mit elektronischen Fußfesseln realisiert, die vom Festgesetzten getragen werden und per GPS seinen Aufenthaltsort aufzeichnen.



Beispiele |




  • Galileo Galilei wurde von 1633 bis 1642 unter Hausarrest gestellt.


  • Robert Havemann, DDR-Regimekritiker, stand von 1976 bis 1979 unter Hausarrest[7]


  • Jassir Arafat stand in seinen letzten Lebensjahren in Ramallah unter Hausarrest.

  • Der Hausarrest der myanmarischen Regimekritikerin Aung San Suu Kyi sorgte wiederholt für Schlagzeilen.


  • Zeng Jinyan, die Frau des seit Februar 2008 inhaftierten chinesischen Bürgerrechtlers und Sacharow-Preisträgers Hu Jia, der zuvor selbst unter Hausarrest stand, ist derzeit bereits zum zweiten Mal unter Hausarrest gestellt.


  • Erich Priebke, ehemaliger Offizier der Waffen-SS und Kriegsverbrecher, in Italien von seiner Verurteilung 1998 bis zu seinem Tod 2013 unter Hausarrest.[8]


  • Étienne Tshisekedi, ehemaliger Premierminister der Demokratischen Republik Kongo (mutmaßlich unter einem nicht offiziell ausgesprochenen Hausarrest)


  • Mordechai Vanunu, israelischer Nukleartechniker, der 1985 die Existenz des bis dahin geheimgehaltenen Nuklearforschungsprogrammes Israels und damit die faktische atomare Bewaffnung des Landes aufdeckte; er wurde 1986 zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt, von denen er etwa 11 Jahre in Isolationshaft verbrachte; 2009 wurde er unter Hausarrest gestellt.



Literatur |


  • Juliet Lapidos: You're Grounded! How do you qualify for house arrest?, in Slate, 28. Januar 2009


Siehe auch |




  • Arrest (Begriffsklärung), Ausgangssperre

  • Untersuchungshaft

  • Verbannung

  • Hausarrest (Film)



Weblinks |



 Wiktionary: Hausarrest – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Einzelnachweise |




  1. Beispiele: Österreich, § 156b StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest); Italien: Art. 47-ter OP (detenzione domiciliare)


  2. Beispiele: Österreich, § 173a StPO (Hausarrest); Italien: Art. 284 CPP (arresti domiciliari); Russland: Art. 107 UPK RF (домашний арест); Israel: Sec. 13, 21 Criminal Procedure Law (Powers of Enforcement – Arrest), arg. „שפגיעתם בחירותו של החשוד/הנאשם פחותה“; China: Art. 72 CPL (监视居住)


  3. Beispiel: DDR, § 3 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 343)


  4. BGBl. I Nr. 64/2010


  5. Gudrun Hochmayr: Elektronisch überwachter Hausarrest. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 11/2012, (PDF, 121 kB).


  6. Dietmar Hipp: Lockere Fessel. In: Der Spiegel, 24/1999.


  7. Strafjustiz und DDR-Unrecht. Band 5: Rechtsbeugung, Teil 2 (2007), S. 752


  8. Jüdische Gemeinde in Rom: Priebke in Deutschland beisetzen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13. Oktober 2013.






Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



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