Asyl








Unter der Bezeichnung Asyl (lateinisch asylum; aus altgriechisch ἄσυλον bzw. ἄσυλος ‚unberaubt‘, ‚sicher‘, zusammengesetzt aus dem ἀ-privativum – mit der Bedeutung ‚un-‘, ‚nicht-‘ – und dem Substantiv σῦλον ‚Raub‘, ‚Beschlagnahmung‘) versteht man



  • einen Zufluchtsort, eine Unterkunft, ein Obdach, eine Freistatt bzw. Freistätte oder eine Notschlafstelle (Nachtasyl);

  • den Schutz vor Gefahr und Verfolgung

  • die temporäre Aufnahme der Verfolgten


Unter Asylrecht versteht man:



  • das geregelte Rechtsgebiet um Asyl, im engeren Sinne alle materiellen Normen der temporären Aufnahme Verfolgter und der Abschiebung (in der Schweiz: Ausschaffung) oder Einbürgerung (Naturalisation). Siehe dazu Asylgesetz (Deutschland), Asylgesetz (Österreich), Asylgesetz (Schweiz) und Asylrecht der EU;

  • im Speziellen einerseits das konkrete Recht des Einzelnen, als Asylbewerber Asyl zu beantragen und andererseits die humanitäre Verpflichtung einer gesellschaftlichen Gruppe, darauf einzugehen.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Zu den Begriffen Asylbewerber, Flüchtling und subsidiärer Schutz


  • 2 Historische Entwicklung des Asylbegriffs und Asylrechts


    • 2.1 20. Jahrhundert


    • 2.2 21. Jahrhundert




  • 3 Nationales und Überstaatliches


    • 3.1 Gemeinsames Europarecht


    • 3.2 Deutschland


      • 3.2.1 Verfahren und Status im Verfahren


      • 3.2.2 Status nach Abschluss des Verfahrens


      • 3.2.3 Zahl der Asylanträge und Kosten


      • 3.2.4 Dauer der Verfahren


      • 3.2.5 Arbeitsverbote




    • 3.3 Österreich


      • 3.3.1 Recht auf Asyl in Österreich


      • 3.3.2 Organisation des Asylwesens und Asylverfahren


      • 3.3.3 Grundversorgung (GV) und Bedarfsorientierte Mindestsicherung


      • 3.3.4 Geschichte der Asylrechtssetzung


      • 3.3.5 Zahl der Asylanträge und anerkannten Flüchtlinge


      • 3.3.6 Kosten




    • 3.4 Schweiz


      • 3.4.1 Geschichte




    • 3.5 Asyl in der DDR


    • 3.6 Weitere Staaten




  • 4 Ähnliche Begriffe


  • 5 Literatur


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Zu den Begriffen Asylbewerber, Flüchtling und subsidiärer Schutz |


Asylbewerber sind Personen, die im Ankunftsland, entweder nach nationalem oder internationalem Recht, einen Antrag auf Schutz, bzw. auf rechtliche Anerkennung der eigenen Flüchtlingseigenschaft, stellen.


Als Flüchtlinge anzuerkennen sind, laut Artikel 1 der Genfer UN Flüchtlingskonvention von 1951, Menschen die sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und berechtigte Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland verfolgt zu werden, weshalb sie sich dort auch nicht mehr aufhalten können. Wird diesem Antrag stattgegeben, gilt man als anerkannter Flüchtling (auch Konventionsflüchtling). Diesem wird sowohl das Bleiberecht, als auch die meisten der Rechte von Staatsbürgern dieses Landes, befristet oder dauerhaft gewährt. Ein Flüchtling hat sowohl das Recht darauf in sein Heimatland zurückkehren, wenn es ihm sicher erscheint, als auch auf Einbürgerung, darauf die Nationalität des Ankunftslandes anzunehmen.


Die Konvention von 1951 erkennt wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Klimaveränderung oder Krieg nicht als Fluchtgründe an. Weitere Abkommen, wie die Flüchtlingskonvention der OAU erweitern den Flüchtlingsbegriff auf einigen dieser Gebiete. Den durch Krieg oder Verfolgung vom Tode bedrohten Menschen, die nicht von der Konvention von 1951 geschützt werden, kann in einigen Ländern ein zeitweiliger subsidiärer Schutz gewährt werden.



Historische Entwicklung des Asylbegriffs und Asylrechts |




'Asylring' am Eingang zu Notre-Dame, Paris: Wer ihn erreichte, entging vorläufig seinen Verfolgern.


Die erste schriftliche Erwähnung von Freistätten und Asylgesetzen sind die in der Bibel (Exodus 21,13 EU) erwähnten Freistätten. Gemeint waren damit Orte, an denen keine Blutrache verübt werden durfte.[1] Sie hatten ihren Ursprung in Stammesregelungen, als die Israeliten noch nomadisch lebten, und wurden bei der Aufteilung des Landes Israel an die Stämme institutionalisiert.


Europäische Asyle waren später bis zum Mittelalter Orte christlicher Nächstenliebe, meistens im Verbund mit einem Kloster oder einer Missionsstation (→ Kirchenasyl). Städte unterhielten Pfrundhäuser, Stiftungen, die denjenigen ihrer Bürger Asyl boten, die sich rechtzeitig finanziell mit einer Pfründe beteiligt hatten. Arme oder Fremde waren jedoch auf die Kirchen angewiesen. Noch schlimmer erging es den Aussätzigen die meist in entfernten Häusern oder Kolonien „ausgesetzt“ wurden. Vielen christlichen Klöstern Europas wurde per kaiserlichem Dekret ein wenigstens zeitweiliges Asylrecht auf eigenem Grund und Boden eingeräumt, sofern der Verfolgte keinen Mord begangen hatte. Über die etwaige Auslieferung an die Staatsgewalt wurde dann vom zuständigen Abt entschieden. Sogenannte Freiungssäulen (auch Weißmarter) entlang der Zugangswege markierten die Grenze des Einflussbereichs staatlicher Verfolger.


Der Kanton Zürich gab sich im Jahr 1836 ein „Gesetz betreffend die besonderen Verhältnisse der politischen Flüchtlinge“. Es erlaubte Ausländern den Aufenthalt, die wegen eines politischen Verbrechens außerhalb der Eidgenossenschaft „oder um sonst einer politischen Verfolgung vom Auslande her zu entgehen“ nach Zürich geflohen waren.[2] Von dem Gesetz profitierten politische Flüchtlinge aus Deutschland, die während der Restauration unter Metternich, im Vormärz und nach der gescheiterten Revolution 1848/49 in die Schweiz geflohen waren.[2]


Als „Asyl“ wurde bis in die jüngste Zeit auch ein Heim oder Hospital (Hospiz) bezeichnet, das Menschen Unterschlupf bot, die, bedingt durch Unfall, Invalidität, Armut, Sucht o. ä., Schwierigkeiten bei der Bewältigung ihres Lebens hatten. Es gab beispielsweise Asyle für Witwen, Waisen, Obdachlose oder Alte.


Aber auch viele berühmte Persönlichkeiten mussten aus den unterschiedlichsten Gründen fliehen und waren auf Asyl in der Fremde angewiesen. Im 19. Jahrhundert gehörten zu ihnen zum Beispiel Richard Wagner und Gottfried Semper, die Deutschland bzw. Sachsen verlassen mussten. Zürich und die Schweiz waren durchaus stolz auf derlei prominente Asylsuchende.



20. Jahrhundert |


Die bolschewistische Revolution, die Zeit des Nationalsozialismus, der Zweite Weltkrieg und die Teilung Europas führten zu einer Flut von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Aus den ehemaligen Kolonien folgten weitere Menschen; ebenso aus Ungarn (nach dem gescheiterten Aufstand 1956) oder aus der Tschechoslowakei (nach der gewaltsamen Beendigung des Prager Frühlings 1968). Flüchtlinge aus Ostblockländern erhielten in der BRD ohne Asylverfahren grundsätzlich den sogenannten Fremdenpass.


1905 gab sich Großbritannien ein erstes Ausländergesetz (Aliens Act 1905). Hintergrund war zum einen, dass das Land sich einem Zustrom größtenteils verarmter Ausländer ausgesetzt sah, die über England in die USA auswandern wollten, aber in Großbritannien strandeten. Gleichzeitig sollte zahlreichen Juden, die vor Pogromen in Russland geflohen waren, aus humanitären Gründen Zuflucht gewährt werden. Immigranten, die allein deshalb nach England gekommen sind, „um einer Anklage oder Bestrafung aus religiösen oder politischen Gründen oder für ein Vergehen politischen Charakters oder der Verfolgung zu entgehen, einschließlich der Gefahr einer Inhaftierung, einer Gefahr für das Leben oder der Verstümmelung aus religiösem Grund“, sollten daher nicht zurückgewiesen werden.[2]



21. Jahrhundert |


Heute versteht man unter Asyl primär das aus dieser Entwicklung abgeleitete „politische Asyl“, das anerkannten politischen Flüchtlingen gewährt wird. Anfang 2004 bezifferte das UNHCR die Zahl der weltweiten Flüchtlinge, für die es zuständig ist, auf 17 Millionen Menschen (6,19 Mio. in Asien, 4,29 Mio. in Afrika, 4,24 Mio. in Europa, 1,32 Mio. in Lateinamerika, 0,98 Mio. in Nordamerika und 0,07 Mio. in Ozeanien). Hinzu kommen die Palästinaflüchtlinge, für die mit dem UNRWA eine eigene UNO-Organisation zuständig ist. Neben den außer Landes Geflüchteten gibt es nach Schätzung des UNHCR zusätzlich etwa 25 Millionen „Internally Displaced Persons“, also Flüchtlinge im eigenen Land.



Nationales und Überstaatliches |




  • Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention der UNO, 1951) und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1967)

  • Kirchenrecht: Kirchenasyl


  • Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit (1969)



Gemeinsames Europarecht |



Basis des gemeinsamen Rechts der Europäischen Union war das Dubliner Übereinkommen der EU-Staaten und einiger Drittländer von 1990, das 1997 in Kraft trat. Es wurde von der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) und später von der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) ersetzt. Hinzu kommen flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr.


Artikel 31 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) schreibt eine rasche, angemessene und vollständige Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vor. Auf Basis dieser Richtlinie sollen die Verfahren ab Juli 2018 höchstens sechs Monate dauern, ausnahmsweise verlängert auf 15 Monate.



Deutschland |




Verfahren und Status im Verfahren |


Unter dem Begriff des Asylrechts wird in Deutschland sowohl das Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte gem. Art. 16a Grundgesetz bezeichnet, als auch die Gesamtheit aller in Deutschland geltenden nationalen und internationalen Schutzrechte für bedrohte Menschen, also insbes. das Flüchtlingsrecht und die Rechte auf subsidiären Schutz.[3]


Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung einer anderen Schutzform fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen in einem Asylverfahren. Dieses Verfahren richtet sich nach dem Asylgesetz.


Dem Asylbewerber ist während der Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Hierzu erhält er eine Aufenthaltsgestattung, die allerdings keinen Aufenthaltstitel darstellt. Aufenthaltsgestattungen beschränken den Aufenthalt in der Regel auf den Bezirk der Ausländerbehörde, dem der Asylbewerber zugewiesen ist (§ 56 Abs. 1 AsylG). Die Gestattung kann auch mit behördlichen Auflagen versehen werden. Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn die Ablehnung des Asylantrags bestandskräftig geworden ist. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ (§ 30 Asylgesetz) erlischt die Aufenthaltsgestattung bereits vor der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags, mit der Folge, dass der Asylbewerber, sofern eine Ausreise nicht ohnehin unmöglich ist, im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz am Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage beantragen oder ein etwaiges Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung vom Ausland aus weiter betreiben muss.


Höchstzahlen an Asylanträgen wurden, unter anderem wegen des Balkan-Konflikts, in den Jahren 1993–1995 erreicht: 1993 gab es 513.561 Asylanträge, von denen 16.396 (3,2 %) anerkannt wurden.[4][5] Die Tiefststände lauten demgegenüber für das Jahr 2008: 20.817, 233, 1,1 % und 2012: 77.651.[5] Die Zahlen erhöhen sich jedoch durch teilweise mehr als zehn Jahre dauernde gerichtliche Verfahren. Im ersten Halbjahr 2014 lag die Zahl der Asylbewerber mit 77.109 um nahezu 60 % höher als im Vorjahreszeitraum, davon kamen fast 13.000 aus Syrien.[6]


Die meisten Asylsuchenden werden nicht nach Art 16a GG anerkannt, sondern als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, z. B. wenn sie über ein sogenanntes sicheres Drittland eingereist sind. Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können gegebenenfalls aufgrund gesundheitsbedingter, humanitärer oder politischer Abschiebungsverbote eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG i. V. m. § 60 II-VII AufenthG erhalten. Eine kurzzeitige, vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer (Duldung) nach § 60a AufenthG stellt keinen Aufenthaltstitel dar.



Siehe auch: Aufenthaltsgesetz, Flüchtlingseigenschaft, Härtefallkommission, Zuwanderungsgesetz


Status nach Abschluss des Verfahrens |


Je nach Ausgang des Asylverfahrens folgen unterschiedliche rechtliche Stellungen für den Antragsteller:


  • Anerkannte Flüchtlinge und Personen, denen Asyl im Sinne von Art. 16a GG gewährt wurde, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1, 1. Alt. AufenthG, welche eine unbeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit beinhaltet, einen Reiseausweis für Flüchtlinge, genießen Freizügigkeit im Bundesgebiet wie deutsche Staatsangehörige, haben Anspruch auf integrationsfördernde Maßnahmen und uneingeschränkten Anspruch auf soziale Leistungen wie deutsche Staatsangehörige. Ihre Familienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder bzw. die Eltern minderjähriger anerkannter Flüchtlinge), die sich in Deutschland aufhalten, erhalten ohne individuelle Prüfung denselben Status und der Familiennachzug aus dem Ausland ist erleichtert. Sie genießen Erleichterungen bei der Vorlage von Dokumenten des Heimatstaates, können bereits nach drei Jahren (normalerweise: fünf Jahre) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten (§ 26 Abs. 3 AufenthG) und können bereits nach sechs Jahren (normalerweise: 8 Jahre) und grundsätzlich unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Darüber hinaus genießen sie besonderen Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.

  • Personen, denen eine subsidiäre Schutzform im Sinne des § 4 Absatz 1 Asylgesetz zuerkannt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alternative, die zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigt. Personen, bei denen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5–7 AufenthG vorliegen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, welche nicht unmittelbar zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Erwerbstätigkeit kann jedoch erlaubt werden. Die betroffenen Personen sind grundsätzlich verpflichtet, einen Heimatreisepass zu besitzen bzw. zu beschaffen. Sie haben Zugang zu Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Angehörige erhalten nicht denselben Status, jedoch kann sich aus humanitären Gründen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige ergeben. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) ist gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erst nach fünf Jahren möglich. Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist eine Einbürgerung erst nach Erlangung einer Niederlassungserlaubnis möglich. Eine Einbürgerung erfordert regelmäßig die Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit; bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit ergeben sich keine besonderen Erleichterungen.

  • Personen, deren Asylantrag vollumfänglich abgelehnt wurde und die nicht zuvor bereits aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hatten, werden durch die Ablehnung ihres Antrages ausreisepflichtig; bei Anträgen, die als „offensichtlich unbegründet“ eingestuft werden, gilt dies bereits mit Erhalt der Ablehnungsentscheidung, ansonsten erst dann, wenn diese unanfechtbar geworden ist. Ihnen wird in der Regel mit dem Ablehnungsbescheid eine Ausreisefrist gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung angedroht. Sofern die Betroffenen das Bundesgebiet nicht verlassen und auch eine Abschiebung nicht möglich oder nicht gewollt ist, wird der Aufenthalt mit räumlichen Beschränkungen gem. § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet (s. auch Duldung). Mit der Duldung ist keine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verbunden, jedoch kann eine Erwerbstätigkeit nach Prüfung im Einzelfall erlaubt werden. Sozialleistungen werden weiterhin nur nach dem AsylbLG gewährt, der Zugang zu integrationsfördernden Maßnahmen ist insgesamt nur sehr eingeschränkt möglich. Die Betroffenen sind verpflichtet, einen Heimatpass zu besitzen bzw. zu beschaffen. Bei Änderungen in den Verhältnissen ist ggf. ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens (Asylfolgeantrag) erfolgreich möglich. Alternativ könnten auch humanitäre Aufenthaltserlaubnisse, insbes. nach §§ 25 Abs. 5 oder 25a AufenthG in Betracht kommen. Während eines lediglich geduldeten Aufenthalts ist der Erhalt eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn der geduldete Aufenthalt viele Jahre dauert und in dieser Zeit sehr gute Integrationsleistungen erbracht wurden. Ein Aufenthaltszweckwechsel mit nachfolgender Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise ist in der Regel auch dann möglich, wenn dringende familiäre Gründe eine auch nur kurzfristige Abwesenheit des Ausländers auf längere Sicht unzumutbar machen, z. B. bei der Geburt eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit.[7]


Zahl der Asylanträge und Kosten |








Folgende Teile dieses Abschnitts scheinen seit 2015 nicht mehr aktuell zu sein: Der Abschnitt enthält hauptsächlich Hochrechnungen und Prognosen für die Jahre 2015 und 2016. Bitte hier keine neuen Zukunftsprognosen einfügen, sondern nur möglichst aktuelle und nachprüfbare Zahlen..
Bitte hilf mit, die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufügen.

Wikipedia:WikiProjekt Ereignisse/Vergangenheit/fehlend


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt seit 1953 eine Statistik zu Asylanträgen. Demnach gab es Allzeithochs 1980 mit 107.818 Anträgen,[8] 1992 mit 438.191 Anträgen, 2014 mit 202.834 Anträgen[9] und 2015 mit 476.649 Anträgen. 2016 waren es 417.076 Erstanträge. 162.510 der Antragsteller (2015) kamen aus Syrien; das waren 34 Prozent. Die Zahl der tatsächlichen Einreisen von Asylsuchenden nach Deutschland war deutlich höher;[10] das Bundesinnenministerium schätzte ihre Zahl ex post auf 890.000.[11]


Das BAMF prognostizierte im ersten Halbjahr 2015, im gesamten Jahr 2015 würden bis zu 450.000 Asylanträge in Deutschland gestellt,[12] ein Plus von bis zu 120 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im August 2015 erhöhte die Bundesregierung ihre Prognose auf 800.000 erwartete Asylsuchende.[13] Nach den vom Bundesamt herausgegebenen Statistiken beliefen sich die Asylanträge im Jahr 2015 tatsächlich auf 476.649. Diese stiegen u. a. bedingt durch eine verzögerte Antragstellung von bereits im Jahr 2015 eingereisten Flüchtlingen im Jahr 2016 auf 745.649. Im Jahr 2017 wurden noch 222.683 Asylanträge registriert.[14] Bei den Verwaltungsgerichten, die über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des BAMF zu entscheiden haben, waren Ende 2017 242.088 asylgerichtliche Verfahren anhängig.[15]


Die Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland nahmen vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2009 kontinuierlich ab und nahmen seitdem wieder kontinuierlich zu. 2013 lagen sie mit circa 1,52 Milliarden Euro nahezu so hoch wie im Jahr 2002.[16]


Laut einer vorläufigen Schätzung von Mitte 2015 steigen die Ausgaben der Länder und Kommunen für die Unterbringung, Verpflegung, Sprachkurse und Betreuung der Asylbewerber bundesweit auf bis zu 10 Milliarden Euro pro Jahr.[13]


Des Weiteren fallen Kosten für die Personenerfassung und die Bearbeitung der Asylanträge an. Im September 2015 berichteten Medien, dass eine Inkompatibilität zwischen den IT-Systemen der Bundes- und Landespolizeien und des BAMF zu erheblicher Doppelarbeit führt.[17]


In Bayern rechnet man bis Ende 2016 mit fast drei Milliarden Euro, das ist laut Finanzminister Markus Söder mehr als der gesamte Etat von Wirtschaft, Gesundheit und Umwelt zusammen.[18] Allein die Betreuung von 10.000 unbegleiteten Minderjährigen in Bayern könnten 2015 bis zu 480 Millionen Euro erfordern, da ein Jugendhilfe-Betreuungsplatz im Jahr 40.000 bis 50.000 Euro kostet.[12]



Dauer der Verfahren |


Art und Dauer der Verfahren zur Erteilung von Asyl und internationalem Schutz sind politisch von großer Bedeutung. Hier kommen humanitäre und auf europäische Werte bezogene Überlegungen einerseits und wirtschafts- und migrationspolitische Ziele anderseits zum Tragen. So stieß es auf Unverständnis, dass sich 2015 bereits zu Beginn der Flüchtlingskrise ein hoher Rückstand an unbearbeiteter Altanträgen auf Asyl beim BAMF angestaut hatte.


Gerald Knaus, Leiter der Europäische Stabilitätsinitiative, forderte faire, glaubwürdige und nur Wochen dauernde Asylverfahren mit bezahlten Anwälten schon in der ersten Instanz wie in den Niederlanden oder der Schweiz, mit automatischer Berufung bei Ablehnung zur Zeitersparnis wie in Dänemark, mit nur einer Berufungsinstanz wie in der Schweiz und Dänemark, sowie mit kurzen Fristen und ausreichend qualifiziertem Personal.[19]



Arbeitsverbote |


Die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Asylberechtigten in Deutschland unterlagen im Laufe der Zeit erheblichen Änderungen. Die Genfer Flüchtlingskonvention gibt hierzu auch keine Vorgaben. Asylberechtigten wurde ab 1971 systematisch eine Arbeitserlaubnis erteilt, wobei von der Vorrangprüfung abgesehen wurde.[20] Nach dem Anwerbestopp von 1973 galt für Geflüchtete ein Arbeitsverbot, das 1975 teilweise gelockert wurde, um die Kommunen finanziell zu entlasten.[21] Ab Anfang der 1980er Jahre erteilte die Bundesanstalt für Arbeit nunmehr Asylbewerbern während des ersten Jahres des Asylverfahrens keine Arbeitserlaubnisse mehr;[20] ab 1982 galt dies für zwei Jahre.[21] Beden-Württemberg (ab 1982) und Bayern (ab 1985) erteilten Asylbewerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens ein generelles Arbeitsverbot. 1985/86 wurden Arbeitsverbote für die Dauer von fünf Jahren eingeführt. Im Zuge der Flüchtlingspolitik nach der Wiedervereinigung wurde dieses Verbot im Laufe des Jahres 1991 schrittweise auf ein Jahr reduziert, dann aufgehoben, 1992 wiedereingeführt und auf drei Monate festgesetzt und 1993 weiter verschärft.[21] Im Rahmen des Blüm-Erlasses, der später in der Rechtsprechung als verfassungswidrig bezeichnet und danach zurückgenommen wurde, erhielten Asylbewerber von 1997 bis Ende 2000 unter der Begründung einer hohen Arbeitslosigkeit keinerlei Arbeitserlaubnis; später wurde der Arbeitszugang auf Basis einer Vorrangprüfung und Konditionenprüfung wieder ermöglicht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wurde 2005 mit dem Zuwanderungsgesetz neu geregelt.[20]


Die Arbeitsverbote sind immer wieder kritisch betrachtet worden, weil sie die Integration verhindern und Asylbewerber zugleich als Müßiggänger aussehen lassen. Beispielsweise wurde dies in einem Artikel der Zeit folgendermaßen auf den Punkt gebracht:





„Wenn man einen Asylbewerber zwei Jahre lang nicht arbeiten und – in der Vorstellung seines Gastvolkes – wie einen Schmarotzer leben und wohnen läßt, spielt es am Ende für seine Einschätzung keine Rolle, ob er anerkannt oder abgelehnt wird.“[22]





Die Untätigkeit führt zu psychischer Belastung und Dequalifikation,[23] und zementiert die Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung.


Zur heutigen Rechtslage siehe: Abschnitt „Arbeitsverbot“ im Artikel „Aufenthaltsgestattung“ und Abschnitt „Erwerbstätigkeit“ im Artikel „Duldung (Aufenthaltsrecht)“.



Österreich |






Recht auf Asyl in Österreich |


In Österreich gibt es – anders als etwa in Deutschland – kein prinzipielles Grundrecht auf Asyl (also als verfassungsmäßig garantiertes Individualrecht) im Sinne eines immerwährenden Bleiberechts mit Integration und optionaler späterer Staatsbürgerschaft.[24] Da auch aus der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention kein solches explizit entspringt, steht die Umsetzung und Ausgestaltung der humanitären Aufnahme der österreichischen Gesetzgebung frei.[24] Neben dem eigentlichen Asyl (im Sinne des Asylgesetzes für anerkannte Flüchtlinge mit gleichen Rechten wie ein Inländer) sind auch Formen wie der subsidiären Schutz (formlose temporäre Beherbergung, bis eine Rückkehr möglich ist, Non-Refoulment), oder eine befristete Schutzgewährung (wie sie beispielsweise maximal dreijährig in der EU-Massenzustromrichtlinie definiert wäre; oder mit regelmäßiger Prüfung auf Entfall der ursprünglichen Fluchtgründe, wie sie um Anfang 2016 in Diskussion war).




Organisation des Asylwesens und Asylverfahren |


Asylbehörden:
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unterstehen die Erstaufnahmestellen (EASt) und Bundesbetreuungsstellen mitsamt Außenstellen.


Das Asylverfahren

Die Einreise nach Österreich ist aufgrund der EU-weit (bzw. im Rahmen des Schengener Abkommen) geltenden Visabestimmungen für Flüchtlinge in der Regel nur mit einem Visum oder über die grüne Grenze möglich. Gelingt die Einreise, müssen sich die Flüchtlinge an eine Polizeistelle wenden oder direkt in einem der Erstaufnahmezentren persönlich einen Antrag auf Asyl einreichen. Danach beginnt das Zulassungsverfahren.
In einer ersten Befragung innerhalb von 72 Stunden nach Einbringung des Antrages soll die Identität und die Reiseroute des Flüchtlings ermittelt werden. Die Kleider und das Gepäck des Flüchtlings werden auf Indizien durchsucht, die nachweisen, woher er/sie nach Österreich eingereist ist. Außerdem werden den Asylbewerbern ihre Dokumente ab- und zu den Akten genommen. Es folgt die erkennungsdienstliche Behandlung, also die Aufnahme der Personalien und die Abnahme von Fingerabdrücken, die mit den im EURODAC-Zentralcomputer gespeicherten Daten verglichen werden, um festzustellen, ob der Asylbewerber bereits in einem anderen Mitgliedsland einen Asylantrag gestellt hat oder versucht hat, illegal eine EU-Außengrenze zu überqueren, oder ob er beim illegalen Aufenthalt innerhalb der EU gefasst und registriert wurde. Gleichzeitig werden, falls kein EURODAC-Hit erzielt wird, die Daten im Zentralcomputer gespeichert.
Dem Flüchtling wird eine Verfahrenskarte ausgestellt, die zum Aufenthalt und zur Versorgung in der EAST berechtigt. Ein Verlassen der EAST ist untersagt.


Wird ein Asylbewerber zum Asylverfahren zugelassen, ist er bis zum Ende des Verfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, und es wird ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt, die als Nachweis seiner Identität und seines rechtmäßigen Aufenthalts gilt. Zum Asylverfahren zugelassene Flüchtlinge werden einem Grundversorgungsquartier im Bundesgebiet zugeteilt und dorthin überstellt.


Wenn bei der Zuständigkeitsprüfung festgestellt wird, dass Österreich nach § 5 AsylG 2005 nicht für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (Dublin-Verfahren), wird ein Zurückweisungsbescheid ausgestellt und der Asylbewerber in der Regel zur Vorbereitung und Durchsetzung der Ausweisung in Schubhaft genommen.


Zwar ist es möglich, gegen eine mit der Zurückweisung im Zulassungsverfahren verbundene Ausweisung Berufung einzulegen, das bedeutet aber nicht, dass man nicht trotzdem abgeschoben werden kann, weil der Berufung nur dann eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, wenn die Berufungsbehörde eine solche zuerkennt.


Nach Zulassung zum Asylverfahren sollte die Prüfung des Antrages durch die erste Instanz, das Bundesasylamt, erfolgen. Ein Teil der Verfahren wird in der EAST auch inhaltlich entschieden. Im Zuge der Ermittlungen des Bundesasylamtes kommt es meist zu einer weiteren Einvernahme der Asylbewerber. Gegen einen negativen Bescheid des Bundesasylamtes kann innerhalb von zwei Wochen Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Dieses Gericht hat die Möglichkeit, das Verfahren selbst zu entscheiden oder an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.



Grundversorgung (GV) und Bedarfsorientierte Mindestsicherung |


Wird ein Asylbewerber zum Verfahren zugelassen, erfolgt die Zuweisung in ein Grundversorgungsquartier in eines der neun Bundesländer. Voraussetzung für die Grundversorgung ist die „Bedürftigkeit“. Wer über eigene finanzielle Mittel verfügt oder ein Visum auf Grund einer Verpflichtungserklärung einer dritten Person erhalten hat, wird in der Regel nicht in die GV aufgenommen.


Die Versorgung der Asylbewerber während des Verfahrens ist in der Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15a B-VG und in neun Landesgesetzen geregelt. Diese Regelungen wurden erlassen, um der europäischen Aufnahmerichtlinie nachzukommen. Versorgt werden sollen nicht nur Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, sondern auch abgelehnte Asylbewerber und andere Fremde, die nicht abschiebbar sind. Das Innenministerium unterhält eine Koordinationsstelle, die auch für die Zuteilung und den Transport der Flüchtlinge zu ihren Quartieren in die einzelnen Bundesländer sowie für eine vierteljährliche Aufstellung der Kosten zuständig ist.


Die Grundversorgungsquartiere sind von Privatpersonen oder NGOs betriebene Häuser bzw. Wohnungen, von der Gastronomie betriebene Beherbergungseinrichtungen, ehemalige Pensionen oder Gasthäuser, Kasernen, Studentenwohnheime, Schulungszentren der Polizei, Klöster und andere kirchliche Einrichtungen sowie von gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften mit staatlicher Förderung errichtete Reihenhäuser im Erstbezug, die für Österreicher zu teuer sind.[25]


Während des laufenden Asylverfahrens sind Asylbewerber zum Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet berechtigt und unterliegen, anders als während des Zulassungsverfahrens, im Prinzip keiner Gebietsbeschränkung. Allerdings können sie nur in den Genuss der Grundversorgung kommen, wenn sie sich in dem ihnen zugeteilten Quartier aufhalten bzw. – falls sie privat wohnen – im zugeteilten Bundesland bleiben.


Es ist im Prinzip für Asylbewerber möglich, sich im Rahmen der GV eine individuelle Unterbringung zu suchen. Über die durch die Höhe der möglichen GV-Zahlungen (€ 180 pro Erwachsenen, € 80 pro Kind für Verpflegung und € 220 pro Familie für Mietkosten) gegebenen Beschränkungen am Wohnungsmarkt hinaus sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, bevor der Schritt des „Privatgehens“ zugelassen wird.
Asylwerber haben grundsätzlich keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, es wird jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonarbeitsbewilligungen erteilt. Des Weiteren können Asylwerber einer Remunerantentätigkeit nachgehen, die keiner Beschäftigungsbewilligung bedarf.[26]


Nach positiver Erledigung eines Asylantrags haben anerkannte Flüchtlinge uneingeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt und – wie jeder Österreicher – das Anrecht, bedarfsorientierte Mindestsicherung zu beziehen, des Weiteren kann Integrationshilfe gewährt werden. Für die Übergangsphase stehen beispielsweise Integrationshäuser zur Verfügung, viele Wohnungen stellt der Integrationsfonds des Innenministeriums und des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR).[27] Außerdem kann zur Unterstützung ein Flüchtlingsberater bestellt werden.


Ein Asylverfahren dauert im Regelfall durchschnittlich vier Monate.[28]
Nach 6 Jahren können anerkannte Flüchtlinge die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben (Einbürgerung).



Geschichte der Asylrechtssetzung |


Asylgesetz 1991 wie Fremdengesetz 1997 wurden von Menschenrechtsorganisationen kritisch kommentiert. Beispielsweise könnte der Tatbestand der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt aus dem Fremdenpolizeigesetz zur strafrechtlichen Verfolgung der Verteidiger der Rechte Illegaler, aber in ihrem Heimatland Gefährdeter führen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ordnete im November 2005 in einem Fall die Aussetzung einer Abschiebung in ein Land an, in dem Folter und „schwere Menschenrechtsverletzungen“ drohten. Das österreichische Asylrecht wurde daraufhin mit dem Fremdenrechtspaket 2005[29] grundlegend novelliert und 2007 der Asylgerichtshof (AsylGH) geschaffen, als Höchstgericht im Asylverfahren, der den als Übergangslösung installierten Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) von 1998 ablöste. Aber auch die neue Gesetzeslage ist bezüglich der Drittlandbestimmungen kritisiert worden. 2013 wurde der Asylgerichtshof wieder aufgelassen, und die Agenden des Letztentscheides über Asylgewährung als normales Verwaltungsrecht dem Bundesverwaltungsgericht übergeben.



Zahl der Asylanträge und anerkannten Flüchtlinge |


Der UNHCR schätzt, dass von den mehr als zwei Millionen Flüchtlingen, die zwischen 1945 und 2015 nach Österreich kamen, 700.000 im Land geblieben sind[30], das wären etwa 10 % der Bevölkerung und die Hälfte der Einwohner mit jüngerem Migrationshintergrund.[31] Die erste Flüchtlingswelle der zweiten Republik waren dabei die etwa 1,4 Millionen Volksdeutschen nach dem Krieg. Von den Konventionsflüchtlingen des Kalten Krieges blieben meist nur an ein Zehntel in Österreich (18.000 von 180.000 Ungarn 1956/57; 12.000 von 162.000 Tschechen und Slowaken 1968, 15.000 von 150.000 Polen 1981).[30] Von den etwa 90.000 Menschen, die im Zuge der Jugoslawienkriege der 1990er in Österreich Asyl bekamen, zumeist Bosnier, dürften etwa zwei Drittel in Österreich geblieben sein.[30]
In jüngeren Jahren verlagerte sich die Herkunft nach Asien und Afrika.


In Österreich stieg die Zahl der Asylanträge im Zuge der Flüchtlingskrise in den vergangenen Jahren kontinuierlich von 11.012 Anträgen im Jahr 2010 auf 28.064 im Jahr 2014, und erreichte damit das Niveau wie zuletzt während der Tschetschenien- und Afghanistankrisen Anfang der 2000er.[32]Beim Massendurchstrom nach Deutschland 2015 kam es zu einer Verdreifachung zum Vorjahr auf 90.000 Asylanträge.[33]
Das ist gemessen an der Bevölkerungszahl weit mehr als in Deutschland.[34][35]


Um die 6.000–8.000 Asylwerber (Zahlen der 2000er) werden jährlich in ein Drittland abgeschoben, nach Dublin-Verordnung an das Erstantragsland rücküberstellt oder reisen freiwillig vor Beendigung des Verfahrens aus (weil ihnen die Aussichtslosigkeit des Verfahrens klar wurde).[36][37] Ob diese Zahlen entsprechend für die aktuelle Flüchtlingswelle gelten, ist noch unbekannt. Im Jahr 2015 entschied das Bundesverwaltungsgericht, es könne „ohne nähere Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung nach Ungarn mit einer realen Gefahr der Verletzung von Menschenrechten verbunden wäre“, und stoppte somit die automatische Rückschiebung nach Ungarn.[38]



Kosten |


Die Kosten für Versorgung und Betreuung werden im ersten Jahr im Verhältnis 4:6 zwischen Ländern und Bund aufgeteilt. Dauert das Asylverfahren länger, muss der Bund die gesamten Kosten übernehmen.


Die Ausgaben für das Asyl- und Flüchtlingswesen umfassen Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung, medizinische Leistungen, Leistungen für pflegebedürftige Personen, Bekleidungshilfe, Information und Rechtsberatung, Dolmetschkosten, Freizeitaktivitäten, Taschengeld, Schulbedarf, Sonderbetreuung, Betreuung unbegleiteter Minderjähriger, Kosten für Transporte, Polizeieinsätze, Deutschkurse, Begräbnisse sowie Verwaltungskosten.[39]


Anerkannte Flüchtlinge erhalten die bedarfsorientierte Mindestsicherung, die aus einer Bargeldleistung (für Alleinstehende etwas über 800 Euro, Stand 2015) und einer unentgeltlichen Krankenversicherung besteht.[40] Hinzu kommen je nach persönlicher Situation zusätzliche Zahlungen wie Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe, Energieunterstützung oder mobilpass. Die Unterstützung für eine Familie mit zwei Kindern entspricht nahezu dem österreichischen Durchschnittslohn; mit drei Kindern liegt sie sogar darüber.[41]



Schweiz |



Zuständig für den Asylerhalt in der Schweiz (Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen) ist das Staatssekretariat für Migration.


Das schweizerische Asylrecht erkennt, wenn keine Asylausschlussgründe vorliegen (wie Kriegsverbrechen oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz), als Flüchtlinge Personen an, welche den Kriterien nach Art. 3 AsylG der Schweiz (SR 142.31) entsprechen und dies nach Art. 7 AsylG glaubhaft machen können. Familienangehörige eines Flüchtlings werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (Art. 51 AsylG).


Im Falle einer Nichtanerkennung wird eine ausländische Person, falls eine Wegweisung in den Heimatstaat als unmöglich, unzumutbar oder unzulässig angesehen wird, zwar nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention EMRK anerkannt, bekommt aber eine vorläufige Aufnahme. Diese berechtigt zu einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz und kann um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Kriterien dafür sind hoch angesetzt.


In der Schweiz ist die Aberkennung des Flüchtlingsstatus und der vorläufigen Aufnahme gängige Praxis, von der jährlich ca. 4000 bis 5000 Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene betroffen sind. So wurde im Jahre 2005 in 1572 Fällen der Asylstatus widerrufen, und 3182 Personen verloren eine vorläufige Aufnahmeberechtigung (2006 waren es jeweils 1643 und 4401 Personen). Im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme oder des Flüchtlingsstatus werden Ausländer aus der Schweiz in der Regel weggewiesen und, sofern sie sich der Wegweisung widersetzen, „ausgeschafft“ (Schweizer Sprachgebrauch für abgeschoben).


Das im internationalen Vergleich recht humanitäre Asylrecht wurde im Jahre 2006 durch eine vom Volk in einer Abstimmung bestätigte Gesetzesrevision verschärft. Eine wichtige Neuerung galt dem Grundsatz, dass auf das Gesuch von Asylbewerbern, die keine Papiere (Identitätskarte, Pass etc.) vorweisen konnten, nur eingegangen wird, wenn das Fehlen dieser Papiere von der Behörde als entschuldbar befunden wird und sich das Vorbringen des Gesuchstellers nicht als offensichtlich haltlos erweist (Art. 32 Asylgesetz). Ist ein abgewiesener Asylbewerber nicht willig, die Schweiz zu verlassen, und lässt die ihm von dem Bundesamt für Migration gesetzte Ausreisefrist verstreichen (im Falle eines Nichteintretens innerhalb von 24 Stunden), so kann er gemäß neuer Fassung des Asylgesetzes (AsylG) in Ausschaffungshaft genommen werden. Das gilt auch, wenn er sich nichts zuschulden kommen ließ (bei der älteren Fassung war die Delinquenz eines abgewiesenen Asylbewerbers noch Voraussetzung für eine Ausschaffungshaft). Die Haft darf nach der neuen Fassung bis 18 Monate verlängert werden (9 Monate bei der alten Fassung). Das neue Gesetz kann auch ein Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge die innere und äußere Sicherheit der Schweiz verletzten, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begehen.[42]


Anders als in der alten Fassung des AsylG, darf die Ausschaffungshaft, die früher allein in der Kompetenz des jeweiligen Aufenthaltskantons lag, direkt vom Bundesamt für Migration an einem der vier Empfangszentren (EZ) verfügt werden. Solche Empfangszentren haben die Aufgabe einer summarischen Befragung zu Asylgründen und befinden sich in Basel, Kreuzlingen, Vallorbe und Chiasso.


Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge haben weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe, nicht jedoch Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, welche die Ausreisefrist nicht befolgt haben. In der alten Fassung des Gesetzes waren davon nur Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid betroffen. Solche können auf Antrag bei dem jeweiligen Kanton eine Nothilfe erhalten, die sich auf Essen, Obdach, Kleider und grundlegendste medizinische Behandlungen beschränkt, wobei manche Kantone der Schweiz diese kaum zu gewähren fähig sind (wegen Fehlens von entsprechenden Unterkünften).


Abgewiesene Asylbewerber müssen innerhalb einer bestimmten kurz angesetzten Frist (meist drei bis vier Wochen) das Land verlassen. Oft ist das jedoch ohne gültige Reisedokumente nicht möglich.


Nicht anerkannte Flüchtlinge können nach mehrfacher Verlängerung ihrer vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen dauerhaft aufgenommen werden. Nach dem alten Gesetz galt hierfür ein Mindestaufenthalt von 4 Jahren, die Gewährung einer solchen Aufnahme erfolgt durch den Aufenthaltskanton oder den Bund. Nach der neuen Fassung, die eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens gesetzlich vorsieht, ist der Mindestaufenthalt auf fünf Jahre verlängert worden. Sowohl Kanton als auch Bund müssen der Aufnahme zustimmen, ein Rechtsanspruch besteht nicht (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Die Kriterien sind so ausgelegt, dass eine Person, die wegen des Fehlens von erforderlichen Reisepapieren mehrere Jahre nicht ausgeschafft werden kann, nicht mit einer humanitären Aufnahme rechnen kann.



Geschichte |


Die Schweiz war nach 1848 eine der ersten liberalen Demokratien Europas. Entsprechend setzte eine Fluchtbewegung politisch Verfolgter aus dem umliegenden Ausland ein. Die Aufnahmepraxis war anfänglich gegenüber Demokraten liberal, gegenüber sozialistisch-marxistisch Gesinnten restriktiv. Unter Bismarck geriet die Schweiz in Zugzwang, gegenüber deutschen Republikanern ebenfalls restriktiv zu agieren.


Die schwierigste und dunkelste Periode schweizerischer Asylgeschichte waren die Jahre des Nationalsozialismus. War die Aufnahmepraxis gegenüber den Juden und gegenüber politisch Verfolgten bis 1942 noch relativ großzügig, so setzte in der Folge unter dem Zwang der Ereignisse (wie der militärischen Einschließung durch die Achsenmächte) eine sehr repressive Politik ein: Der Bundesrat schloss die Landesgrenzen für Flüchtlinge aus rassischen Gründen. Tausende von Juden, die vor den deutschen Vernichtungslagern Schutz suchten, wurden zurückgewiesen und so oft in den Tod getrieben. Auch diejenigen, die die Schweiz nur als Transitland zur Durchreise in andere Länder benutzen wollten, fanden keine Gnade. Die Historikerkommission zur Aufarbeitung der Schweizer Geschichte in der NS-Zeit (UEK) hat dazu in ihrem Syntheseband folgende Zahlen publiziert: 1941 reisten noch 1201 Flüchtlinge durch die Schweiz in andere Länder weiter, 1942 waren es gerade noch 148, die vor der vollständigen Grenzschließung zum Transit durchgelassen wurden.



Asyl in der DDR |


In der DDR suchten nur kleine Gruppen Schutz auf Zeit. Dort war das Asylrecht als Recht des Staates und nicht als subjektives Recht der Asylsuchenden in der Verfassung verankert. Flüchtlinge kamen aus Griechenland (1961 ca. 1300), Spanien und Chile (1973 ca. 2000).



Weitere Staaten |


Laut Medienberichten ist Belgien „eines der wenigen EU-Mitgliedsländer, in dem andere EU-Bürger Asyl beantragen können“.[43]



Ähnliche Begriffe |



  • Asylie, ein Privileg im antiken Griechenland, das Schutz vor Gewalt und Überfällen bieten sollte


Literatur |


Allgemein:



  • Hendrik Cremer: Menschenrecht Asyl. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, 66. Jahrgang, 10 – 11 / 2016, 40 – 44.

  • Wollenschläger (Hrsg.): Handbuch des Asylrechts. Bd. I 1980.

  • Kimminich: Asylrecht, 1968

  • Kimminich: Die Geschichte des Asylechtes. In: amnesty international (Hrsg.): Bewährungsprobe für ein Grundrecht. 1978

  • Martin Schäuble: Asyl im Namen des Vaters. Norderstedt 2003, ISBN 3-8311-5000-1.


  • Hans Tremmel (Autor), Wilhelm Korff (Geleitwort), Grundrecht Asyl. Die Antwort der Sozialethik, Herder, Freiburg im Breisgau, Basel, Wien 1992, 2. Aufl. 1993, ISBN 3-451-22665-0, nachträglich zugleich Dissertation an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 1997 (Promotion nur für 2. Auflage nachträglich).

  • Theodor Veiter: Asylrecht als Menschenrecht. Braunmüller, Wien / Stuttgart 1969, DNB 4555672631969

  • Doreen Müller: Flucht und Asyl in europäischen Migrationsregimen. Universitätsverlag Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-71-5 (Zugleich Dissertation an der Georg-August-Universität Göttingen 2010, open access verfügbar).


Historisch:



  • Bulmerincq: Das Asylrecht in seiner geschichtlichen Entwicklung, beurteilt vom Standpunkt des Rechts und dessen völkerrechtlicher Bedeutung für die Auslieferung flüchtiger Verbrecher. Eine Abhandlung auf dem Gebiete der universellen Rechtsgeschichte und des positiven Völkerrechts, 1853

  • Martin Dreher (Hrsg.): Das antike Asyl. Kultische Grundlagen, rechtliche Ausgestaltung und politische Funktion. Böhlau, Köln 2003, ISBN 3-412-10103-6 (= Akten der Gesellschaft für Griechische und Hellenistische Rechtsgeschichte, Band 15).


  • Emil Szanto: Ἀσυλία. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band II,2, Stuttgart 1896, Sp. 1879–1881.


  • Paul Stengel: Asylon. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band II,2, Stuttgart 1896, Sp. 1881–1886.

  • Hans Wißmann, Zeev W. Falk, Peter Landau: Art. Asylrecht I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Alte Kirche und Mittelalter. In: TRE 4 (1979), S. 315–327.


Speziell:



  • Gerda Heck: „Illegale Einwanderung“. Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Edition DISS Band 17, Münster 2008, ISBN 978-3-89771-746-6. (Interview. Telepolis, 10. November 2008).


  • Flucht und Migration. (Memento vom 29. Juli 2010 im Internet Archive) (PDF; 784 kB) JungdemokratInnen / Junge Linke, Broschüre zur aktuellen Asyl- und Migrationspolitik in Deutschland und Europa

  • Andreas Fisch, Myriam Ueberbach, Prisca Patenge, Dominik Ritter (Hrsg.): Zuflucht – Zusammenleben – Zugehörigkeit? Kontroversen der Migrations- und Integrationspolitik interdisziplinär beleuchtet (Reihe Forum Sozialethik 18). 2., durchgesehene Auflage. Münster 2018.

  • Andreas Fisch: Inklusion von Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Lässt sich ein Recht auf Legalisierung für bestimmte ‚Statuslose’ begründen? In: Christiane Eckstein, Alexander Filipović, Klaus Oostenryck (Hrsg.): Beteiligung – Inklusion – Integration. Sozialethische Konzepte für die moderne Gesellschaft (Reihe: Forum Sozialethik 5). Münster 2007, S. 189–202.


Österreich:



  • Johannes Wolfgang Steiner: Österreichisches Asylrecht. Manz, Wien 1990, ISBN 3-214-03595-9.

  • M. Fruhmann: Das Mandatsverfahren nach dem Asylgesetz 1991. In: Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 1993.

  • Karl-Michael Brunner, Michaela Egger-Steiner, Karin Hlavin-Schulze, Manfred Lueger: Flüchtlingsintegration in Kleingemeinden. Ergebnisse zur dritten Gemeindestudie. Vergleichende Analyse der drei Gemeinden. Wien 1998.

  • International Helsinki Federation for Human Rights (Hrsg.): Asylland Österreich: Zutritt verboten? Wien 1990

  • Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis, LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.

  • Heinz Fronek, Irene Messinger (Hrsg.): Handbuch Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge. Recht, Politik, Praxis, Alltag, Projekte. Wien 2002

  • Alexandra Grasl: MigrantInnen als Akteure der österreichischen Politik. Politische Partizipation der neuen Minderheiten: Teilhabemöglichkeiten und -barrieren. Erste Erfahrungen ethnischer MandatsträgerInnen. Diplomarbeit, Universität Wien, 2002.

  • Gernot Heiss, Oliver Rathkolb (Hrsg.): Asylland wider Willen. Flüchtlinge in Österreich im europäischen Kontext seit 1914. Wien 1995.

  • Anny Knapp, Herbert Langthaler (Hrsg.): Menschenjagd. Schengenland in Österreich. Wien 1998.

  • Herbert Langthaler: Flüchtlingslos: Die Geschichte einer Abschottung, In: Robert Reithofer, Maruša Krese, Leo Kühberger (Hrsg.): Gegenwelten. Rassismus, Kapitalismus & Soziale Ausgrenzung. Leykam, Graz 2007, S. 95–108, ISBN 978-3-7011-7585-7.

  • Bernd Matouschek, Ruth Wodak, Franz Januschek: Notwendige Maßnahmen gegen Fremde? Genese und Formen von rassistischen Diskursen der Differenz. Wien 1995


Schweiz:



  • Alfred A. Häsler (Häsler 1967): Das Boot ist voll. Die Schweiz und die Flüchtlinge 1933–1945. Vorwort Roger de Weck. Essay von Friedrich Dürrenmatt. 2. Auflage als Diogenes Taschenbuch 21699, Zürich 2008, ISBN 3-257-21699-8.


Weblinks |



 Commons: Asylrecht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wikiquote: Asyl – Zitate


 Wiktionary: Asyl – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

International und Europa:




  • www.ecoi.net – European Country of Origin Information Network – Informationen zu Herkunftsländern weltweit, Datenbank für Asylanwälte, Flüchtlingsberater und Behörden

  • Grafik und Text: Flüchtlinge und Asylbewerber in Europa, Ende 2017, aus: Zahlen und Fakten: Europa, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)

  • Grafik und Text: Flüchtlinge und Asylbewerber weltweit, Ende 2017, aus: Zahlen und Fakten: Globalisierung, bpb


Deutschland:



  • Grafik und Text: Asylbewerber und Entscheidungen in Deutschland, 1975-2017, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, bpb


  • Aktuelle Infografiken der bpb u. a. zu


    • Anträgen,


    • Demografie,


    • Entscheidungen und Klagen,


    • Abschiebungen und

    • Kosten




Österreich:



  • Asylkoordination Österreich (asyl.at)


  • Asylsuchende in Österreich – Questions and Answers, UNHCR.at


  • Asyl- und Fremdenstatistiken beim Bundesministerium für Inneres

  • FlueEqual „work-iT“: Asylrechte in Österreich, asylhilfe.at

  • Josef Rohrböck: Asylum-Online. 2008 ff.


Schweiz:



  • Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH

  • Staatssekretariat für Migration SEM



Einzelnachweise |




  1. Paul Tiedemann: Skript zur Vorlesung Deutsches, Europäisches und Internationales Flüchtlingsrecht WS 2013/2014. (PDF; 1,8 MB) Kapitel 1: Geschichte des Ausländer- und Asylrechts. In: jura.uni-bremen.de. Justus-Liebig-Universität Gießen, Fachbereich Rechtswissenschaft, 1. Oktober 2013, S. 8, abgerufen am 14. November 2017 (7. Auflage). 


  2. abc Tiedemann: Skript zur Vorlesung Flüchtlingsrecht. (PDF; 1,8 MB) 7. Auflage, 2013, S. 10


  3. Vgl. auch die Auflistung in § 1 Abs. 1 AsylG


  4. Peter Kühne, Harald Rüssler: Die Lebensverhältnisse der Flüchtlinge in Deutschland. Campus Verlag, 2000, ISBN 3-593-36485-9, BRD Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 1990 1999, S. 114 (Seite nicht einsehbar). 


  5. ab Aktuelle Zahlen zu Asyl. (PDF; 300 kB) In: bamf.de. Juli 2013, archiviert vom Original am 28. August 2013; abgerufen am 16. April 2018. 


  6. Deutlich mehr Asylbewerber als im Vorjahr. (Nicht mehr online verfügbar.) Frankfurter Rundschau, archiviert vom Original am 25. Juli 2014; abgerufen am 18. Juli 2014. 


  7. Bundesverfassungsgericht. Beschl. v. 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08


  8. Flucht und Asyl 1950-1989 (mit Balkendiagramm)


  9. bmi.bund.de 16. Januar 2015


  10. 2015: Mehr Asylanträge in Deutschland als jemals zuvor. bmi.bund.de, Pressemitteilung 6. Januar 2016


  11. De Maizière rechnet ab. FAZ.net, 30. September 2016


  12. ab Bayern schlägt Alarm wegen minderjähriger Flüchtlinge. FAZ.net, 27. Juli 2015, abgerufen am 27. Juli 2015. 


  13. ab Asylbewerber kosten bis zu 10 Milliarden Euro. FAZ.net, 20. August 2015


  14. Aktuelle Zahlen zu Asyl (10/2018). (PDF) In: bamf.de. 15. Oktober 2018, abgerufen am 4. Dezember 2018. 


  15. Verwaltungsgerichte. Fachserie 10 Reihe 2.4. In: destatis.de. Statistisches Bundesamt, 2017, abgerufen am 5. Dezember 2018. 


  16. Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland von 2000 bis 2013 (in 1.000 Euro). de.statista, 2015, abgerufen am 28. Juli 2015. 


  17. Welt am Sonntag. Zitiert durch: Flüchtlingskrise deckt Schwächen des deutschen Staates auf. welt.de, 20. September 2015, abgerufen am 20. September 2015. 


  18. Asylbewerber kosten allein Bayern drei Milliarden. welt.de, 15. Juni 2015, abgerufen am 27. Juli 2015. 


  19. Gerald Knaus: Europawahl 2019: Angriff auf Europa. In: Zeit Online. 29. Dezember 2018, abgerufen am 29. Dezember 2018. 


  20. abc Asma Sarraj-Herzberg: Arbeitsverbot für Geflüchtete. In: Heimatkunde. Migrationspolitisches Portal. Heinrich Böll Stiftung, 29. September 2014, abgerufen am 28. Juli 2018. 


  21. abc Arbeitsverbote für Geflüchtete von 1973 bis 2015. Verkürzte betrachtung. (PDF) In: aktionbleiberecht.de. Abgerufen am 28. August 2018. 


  22. Die Angst vor den Fremden. In: Die Zeit, Nr. 01/1982


  23. Susanne Bachmann: Diskurse über MigrantInnen in Schweizer Integrationsprojekten: Zwischen Normalisierung von Prekarität und Konditionierung zur Markttauglichkeit. Springer-Verlag, Mai 2016, ISBN 978-3-658-13922-3, S. 21.


  24. ab „Mit der Zeit weden wir es schaffen“. Glosse Wie es funktionieren könnte: Die EU hat ein Instrumentarium zur Bewältigung der Krise. Stellungnahme des Experten für öffentliches Recht Martin Kind. In: Salzburger Nachrichten. 22. Januar 2016, Thema Flüchtlinge, S. 3. 


  25. Gudula Walterskirchen: Wohnbau in Österreich: Ein Selbstbedienungsladen für Bonzen. In: Die Presse. 28. Juni 2015 (Volltext kostenpflichtig [abgerufen am 30. März 2019]). 


  26. bmi.gv.at


  27. Die erste Wohnung in Österreich. In: lastexitflucht.org. UNHCR, abgerufen am 6. April 2018. 


  28. Asyl genehmigt. Was jetzt? Dossier, Salzburger Nachrichten online, 6. Juni 2015, insb. Was passiert mit anerkannten Flüchtlingen? und Wie schnell erhalten Kriegsflüchtlinge Asyl?.


  29. Langtitel des Fremdenrechtspakets: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird


  30. abc Flüchtlingsland Österreich. In: unhcr.at. Archiviert vom Original am 7. September 2015; abgerufen am 29. Juni 2018. 


  31. Integrationsbericht 2014. Angabe in Integrationsbericht 2014: Jeder fünfte Österreicher hat Migrationshintergrund. Stand Wien: Vienna online, 28. Juli 2014.


  32. Entwicklung der Zahl der Asylwerber in der Republik Österreich in der Zeit von 1999 bis 2013. (PDF) BMI.


  33. 2015 laut vorläufigen Zahlen 90.000 Asylanträge gestellt. Pressemeldung APA. In: Salzburger Nachrichten. 12. Januar 2016, online (Artikelarchiv). 


  34. 50.000 Anträge in diesem Jahr. In: Die Presse online, 15. Mai 2015.


  35. „Bitte aussteigen“ statt Durchreise nach Deutschland. faz.net, 4. Juni 2015.


  36. Judith Welz: Die österreichische Abschiebepolitik in Zahlen. 1995 bis 2013. (Memento vom 25. Januar 2015 im Internet Archive) (PDF) INEX working paper Nr. 1, Universität Wien, März 2014; insb. Tabelle 1: Abschiebungen, Dublin-Überstellungen und „freiwillige“ Ausreisen in Österreich zwischen 1995 und 2013. S. 6; Weitere Zahlen siehe auch Asyl: Statistiken. In: bmi.gv.at. Bundesministerium für Inneres, abgerufen am 17. November 2017. 


  37. Zum Dublin-Verfahren vgl. auch Dublin-II Asyl: Richtig stranden. SOS Mitmensch: MO Magazin für Menschenrechte. #27, 2012 (artikel online, sosmitmensch.at).


  38. Dublin-Abschiebungen gestoppt – aber Mikl-Leitner bleibt unbelehrbar! Asyl in Not; abgerufen am 27. März 2016


  39. Asyl: Der Aufwand der Steiermark. In: Kleine Zeitung online, 22. April 2015.


  40. Bedarfsorientierte Mindestsicherung. help.gv.at, Stand 2015


  41. Mindestsicherung: Höher als der Durchschnittslohn. Karl Ettinger in Die Presse online, abgerufen am 15. Dezember 2014.


  42. «Internet-Hetzer» al-Ghanam wird verwahrt. In: nzz.ch. 12. April 2007, abgerufen am 23. November 2018. 


  43. Und wenn Puigdemont in Europa um Asyl bittet? In: Welt N24. 29. Oktober 2017, abgerufen am 1. April 2018. 






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