Militärgericht










Finnisches Militärtribunal 1944


Ein Militärgericht oder Militärtribunal ist ein Gericht, das aus Militärrichtern besteht und die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige des Militärs ausübt (Militärstrafrecht). Militärstrafgesetze behandeln als Nebenstrafrecht vor allem Straftaten von Militärangehörigen und teilweise Straftaten gegen das Militär. In manchen Staaten obliegt die Anwendung einer besonderen Militärjustiz, in anderen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.


Vom Militärgericht zu unterscheiden ist das Standgericht, das während eines lokal ausgerufenen Standrechts gilt. Im Fall einer militärischen Besatzung können Militärgerichte auch für die zivile Bevölkerung des besetzten Gebietes zuständig sein.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 International


    • 1.1 Europa im Zeitalter der stehenden Heere


    • 1.2 Sonstige historische Militärgerichtsbarkeiten




  • 2 Deutschland


    • 2.1 Bis zum Ende des Deutschen Bundes


    • 2.2 Kaiserreich und Weimarer Republik


    • 2.3 Drittes Reich


    • 2.4 Alliierte Militärgerichtsbarkeit nach dem Zweiten Weltkrieg


    • 2.5 Deutsche Demokratische Republik


    • 2.6 Bundesrepublik Deutschland




  • 3 Österreich


    • 3.1 Entwicklung bis 1918


    • 3.2 1918 bis 1934


    • 3.3 1934 bis 1938


    • 3.4 1938 bis 1945


    • 3.5 Situation seit 1945




  • 4 Schweiz


  • 5 Israel


    • 5.1 Zuständigkeit für militärisches Personal


    • 5.2 Zuständigkeit für Zivilisten


      • 5.2.1 Strafverfahren


      • 5.2.2 Administrative Haft




    • 5.3 Zuständigkeit für ausländische Terrorverdächtige




  • 6 Frankreich


  • 7 Russland


    • 7.1 Sowjetunion


      • 7.1.1 Verfahren vor dem SMT


      • 7.1.2 Örtliche Zuständigkeiten






  • 8 Vereinigtes Königreich


  • 9 Vereinigte Staaten


  • 10 Literatur


  • 11 Weblinks


  • 12 Einzelnachweise





International |



International gilt das Kriegsvölkerrecht.



Europa im Zeitalter der stehenden Heere |


Bereits in der Frühen Neuzeit existierten Militärgerichte, meist als Standgerichte auf Feldzügen. Hier berieten und urteilten in genossenschaftlicher Form nach Dienstgraden getrennt die einzelnen Regimenter unter Vorsitz der Regimentskommandeure. Für Europa wegweisend war – wenigstens auf dem Papier – nach dem Dreißigjährigen Krieg das schwedische Militärrecht mit seinen Staatsanwälten (Auditeuren) und seinen drei Instanzen (Regimentskriegsgericht, Generalkriegsgericht und Generalgouverneur). Es sah sogar die jährliche Ablieferung der Regimentsgerichtsakten nach Stockholm vor.



Sonstige historische Militärgerichtsbarkeiten |


  • Zur Situation im römischen Reich siehe Militärrechtswesen im antiken Rom


Deutschland |



Bis zum Ende des Deutschen Bundes |


Brandenburg-Preußen und die meisten deutschen Territorien orientierten sich am äußerst umfangreichen Paragraphenwerk des schwedischen Militärrechts.


Die einzelnen deutschen Staaten wie Preußen[1] und Bayern[2] hatten jeweils eigene Streitkräfte und somit eine eigene Militärgerichtsbarkeit.



Kaiserreich und Weimarer Republik |


Nach der Reichsgründung wurde das Reich zuständig[3] und 1898 die Militärstrafgerichtsordnung[4] erlassen. Erkennende Gerichte waren danach:



  • Standgerichte (Feld- und Bordstandgerichte)

  • Kriegsgerichte (Feld- und Bordkriegsgerichte)

  • Oberkriegsgerichte

  • das Reichsmilitärgericht


In Deutschland galt bis 1945 das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872.


Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurde die Militärgerichtsbarkeit aufgehoben.[5]



Drittes Reich |



In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1934 wieder eine Militärgerichtsbarkeit errichtet.[6] Die unterste Instanz hieß Kriegsgericht, das höchste Militärgericht war das Reichskriegsgericht. Von 11. April bis zum 20. September 1944 bestand das Zentralgericht des Heeres. In der Schlussphase des Zweiten Weltkriegs ließ Hitler so genannte Fliegende Standgerichte einrichten, die nicht mehr an die bis dahin anzuwendenden Verfahrensbestimmungen gebunden waren. Sie verurteilten vor allem Verdachtsfälle der Fahnenflucht.


Die Marinekriegsgerichte blieben auf alliierten Befehl bis zum 22. Juni 1945 aktiv, auch in den von deutschen Marinestreitkräften noch besetzten Gebieten in den Niederlanden, Dänemark und Norwegen. Gemäß alliiertem Militärgesetz Nr. 153 vom 4. Mai 1945 waren deutsche Todesurteile vor der Vollstreckung alliierten Instanzen zur Prüfung vorzulegen; die Verfügung wurde aber wegen angeblicher Unkenntnis mehrfach missachtet. Dies betraf nicht nur Urteile kurz vor oder nach der Kapitulation, sondern auch Altfälle z. B. von Deserteuren, die nach der Kapitulation als Kriegsgefangene in alliierten Gewahrsam geraten und von dort an deutsche Kriegsgerichte überstellt worden waren.[7][8]


Insgesamt wurden mindestens 22.000 Menschen als Opfer der NS-Militärjustiz hingerichtet, unzählige andere starben in Lagern und Strafeinheiten. Die meisten NS-Militärjustizurteile wurden erst 2002 vom Deutschen Bundestag mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben. Das Unrecht der NS-Militärjustiz steht im Mittelpunkt der Wanderausstellung „Was damals Recht war … – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“, die zuerst in Berlin vom 22. Juni bis 1. August 2007 gezeigt wurde.[9]
Ein Anlass zum Rückblick auf diese Zeit und zur Vergangenheitsbewältigung war 1978 die Filbinger-Affäre von Februar bis August 1978, an deren Ende der ehemalige Marinerichter Hans Filbinger, baden-württembergischer Ministerpräsident seit 1966, zurücktrat.


Siehe auch: Kriegsverrat im Nationalsozialismus



Alliierte Militärgerichtsbarkeit nach dem Zweiten Weltkrieg |


Sowohl der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess als auch die NS-Prozesse in den einzelnen Besatzungszonen fanden vor Militärgerichten statt.



Deutsche Demokratische Republik |


In der DDR wurde 1963 eine eigenständige Militärgerichtsbarkeit für die NVA eingeführt.[10]


Sie bestand aus zehn Militärgerichten, drei Militärobergerichten (in Berlin, Leipzig, Neubrandenburg) und dem Militärkollegium des Obersten Gerichtes der DDR. Schon vorher gab es Militärstaatsanwälte. Die Dienststellen der Militärstaatsanwälte verfügten über Ermittler (Untersuchungsführer), die die Aufgaben wahrnahmen, die im zivilen Bereich der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Die zivilen Polizei- und Justizbehörden waren für die NVA nicht zuständig. Die Militärrichter und -staatsanwälte waren Angehörige der NVA, trugen Uniform und hatten militärische Dienstgrade.


Rechtsgrundlage bildete prozessual die Militärgerichtsordnung,[11] materiellrechtlich ab 1968 das 9. Kapitel des Strafgesetzbuchs.[12]



Bundesrepublik Deutschland |


Die Bundeswehr hat keine eigenen Wehrgerichte, ihre Angehörigen unterliegen der zivilen Gerichtsbarkeit. Für die Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung sind aber besonders eingerichtete Truppendienstgerichte zuständig. Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes lässt eigene Wehrstrafgerichte für den Verteidigungsfall, für Auslandseinsätze sowie für Schiffe auf Hoher See zu, bislang wurden diese jedoch nicht eingerichtet.


Seit 1. April 2013 besteht ein einheitlicher Gerichtsstand für Straftaten von Soldaten bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr: Hier liegt die Zuständigkeit nach § 11a StPO bei den für die Stadt Kempten (Allgäu) zuständigen Gerichten und Staatsanwaltschaften.[13]


Deutschland hat entsprechende Verstöße im Wehrstrafgesetz (WStG) vom 30. März 1957 geregelt,[14] das in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert, gilt.



Österreich |



Entwicklung bis 1918 |


Bis 1918 galt in Österreich das k.u.k. Militärjustizwesen.



1918 bis 1934 |


Im Zuge der Schaffung der Republik[15] wurde in Österreich die in der Monarchie bestehende Militärgerichtsbarkeit abgeschafft. Das 1920 beschlossene Bundes-Verfassungsgesetz hat die Zulässigkeit der Militärgerichtsbarkeit ausdrücklich auf den Kriegsfall beschränkt.



1934 bis 1938 |


Während der Zeit des Austrofaschismus[15] (auch Ständestaat genannt) zwischen 1934 und 1938 wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß in der Ministerratssitzung vom 10. November 1933 die Verhängung des Standrechts beschlossen; am nächsten Tag trat es in Kraft. Es galt für die Delikte des Mordes, der Brandlegung sowie für das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit und richtete sich gegen Personen, die auf frischer Tat ergriffen wurden oder deren Schuld ohne Verzug feststellbar war.
Das standrechtliche Verfahren wurde von einem aus vier Richtern und einem Staatsanwalt bestehenden „fliegenden Senat“, der am Oberlandesgericht Wien seinen Sitz hatte und falls notwendig zum zuständigen Landesgericht anreiste, geführt und dauerte längstens drei Tage. Bei einstimmiger Bejahung der Schuldfrage endete es mit einem Todesurteil, das nach spätestens drei Stunden am Würgegalgen zu vollstrecken war. Aus diesem Grund reiste der „fliegende Senat“ oftmals bereits zusammen mit dem Scharfrichter zum Verhandlungsort an.
Gegen das Urteil des Standgerichtes war kein Rechtsmittel zulässig, einzig eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten war möglich. Damit wurde mit Verhängung des Standrechts auch die Todesstrafe wieder in Österreich eingeführt, die im ordentlichen Verfahren schon 1920 abgeschafft worden war. Im Juni 1934 wurde die Todesstrafe durch eine Gesetzesänderung auch für ordentliche Verfahren wieder eingeführt.[16]


Kamen die zivilen Standgerichte vor allem nach den Februarkämpfen 1934 zum Einsatz, so wurde gemäß dem am 26. Juli 1934 in Kraft getretenen Gesetz über die Einführung eines Militärgerichtshofs ein militärisches Standgericht geschaffen. Dieses war vor allem für die Beteiligten des Juliputsches bestimmt, von denen viele aus den Reihen der Exekutive sowie des Bundesheeres gekommen waren. Der auf diese Weise ins Leben gerufene Militärgerichtshof ähnelte in Zusammensetzung, Verfahrensführung und Kompetenzen den zivilen Standgerichten, außer dass beim Militärgericht vier Offiziere als Richter fungierten. Die nach dem Juliputsch verhafteten Personen wurden von der Staatsanwaltschaft in „schwerer“ und „minder Beteiligte“ geschieden. Die Schwerbeteiligten (Anführer, Mitkämpfer, Kuriere usw.) wurden auch dann dem Militärgericht zur Aburteilung ihrer mit dem Putsch im Zusammenhang stehenden Vergehen überstellt, wenn bereits ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem zivilen Standgericht anhängig war. Die im Eilverfahren abgewickelten Prozesse endeten mit zahlreichen Todesurteilen, von denen 13 vollstreckt wurden, darunter an Otto Planetta und Franz Holzweber.



1938 bis 1945 |


Ab dem Anschluss[15] im Jahre 1938 galt auch in Österreich die Militärgerichtsbarkeit des Deutschen Reiches.



Situation seit 1945 |


Nach 1945[15] wurde die Militärgerichtsbarkeit abermals abgeschafft (bis 1955 galt noch diejenige der Besatzungszonen in Österreich). Das wieder in Kraft gesetzte Bundes-Verfassungsgesetz ordnet (aktuell in Art. 84 B-VG) an, dass eine Militärgerichtsbarkeit nur im Kriegsfall durch Gesetz eingerichtet werden könnte. Ein solches Gesetz besteht jedoch gegenwärtig nicht.


Das Verbot einer Militärgerichtsbarkeit stand jedoch der Schaffung eines militärischen Disziplinarwesens nicht entgegen. Heute werden Verstöße gegen die Dienstpflichten und gegen die Allgemeine Dienstvorschrift (ADV) auf militärischer Ebene nach Maßgabe des Heeresdisziplinargesetzes (HDG) durch Disziplinarstrafen geahndet. Hier entscheiden militärische Organe, wie der Kompaniekommandant oder das zuständige Ministerium. Eine Disziplinarhaft darf höchstens 14 Tage dauern.[17]


Strafbare Handlungen, auch nach dem Militärstrafgesetz (MilStG) vom 30. Oktober 1970, werden von zivilen Gerichten abgeurteilt. Dabei ist es auch möglich, dass für dieselbe Handlung zugleich eine Strafe nach dem Strafrecht und nach dem Disziplinarrecht verhängt wird.



Schweiz |



In der schweizerischen Militärjustiz gibt es acht Militärgerichte erster Instanz, drei Militärappellationsgerichte und als oberste Instanz das Militärkassationsgericht.


Jedem Militärgericht erster Instanz sind eine bestimmte Anzahl Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter, Auditoren (Staatsanwälte), Untersuchungsrichter (samt Anwärtern), Gerichtsschreiber und Gerichtsweibel zugeteilt.


Als oberster Ankläger amtet der Oberauditor.[18] Namentlich steht ihm das Recht zu, gegen ein Strafmandat oder eine Einstellungsverfügung eines Auditors ein Rechtsmittel zu erheben.


Jedem Angeklagten wird, wenn er nicht einen privaten Verteidiger bestellt, ein amtlicher Verteidiger beigegeben, der nicht der Militärjustiz unterstellt ist.


Das von den Militärgerichten anzuwendende materielle Strafrecht ist im Wesentlichen im Militärstrafgesetz vom 27. Juni 1927 (MStG; SR 321.0)[19] enthalten. Daneben sind etwa auch die Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2) und die Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG; SR 321.01) zu beachten.



Israel |



Zuständigkeit für militärisches Personal |


Das israelische Militärgericht wurde 1949 gegründet. Es besteht aus mehreren lokalen Gerichten (Nord, Süd, Zentral, Bodentruppen, Marine, Luftwaffe, Sondergerichtshof und Militärgericht in Lod) denen jeweils ein Oberst vorsteht. Höhere Offiziere und Kapitalverbrechen müssen vor das Sondergericht gebracht werden. Dazu gibt es ein Berufungsgericht, dem der höchste Richter im Dienstgrad eines Generalmajors oder Brigadiers vorsteht.[20]



Zuständigkeit für Zivilisten |



Strafverfahren |


Die Militärgerichte üben in den von Israel besetzten Gebieten (seit 2005 nur mehr Westjordanland) die Strafgerichtsbarkeit über die palästinensische Bevölkerung aus, soweit nicht im Rahmen des Oslo-Abkommens Gerichte der Palästinensischen Autonomiebehörde zuständig wurden. Für die dortigen Palästinenser gilt aufgrund des rechtlichen Status des Gebietes grundsätzlich immer noch jordanisches Strafrecht, das aber im Lauf der Jahrzehnte durch rund 1.700 israelische Militärverordnungen ergänzt wurde. Die Militärgerichte unter der Leitung eines Obersts verhandeln Kapitalverbrechen, Verwaltungsübertretungen und Vergehen nach der Straßenverkehrsordnung. Obwohl in diesen Gebieten eigentlich nur Militärrecht gilt, werden die Militärgerichte nur für Palästinenser eingesetzt. Israelische Siedler, die im selben Gebiet wohnen, kommen immer vor ein ziviles Gericht (meist Bezirksgericht Jerusalem). Für sie gilt seit den 1970ern auch das israelische Strafgesetzbuch.[21][22] Ebenso Ausländer und wichtige, internationales Aufsehen erregende Fälle, wie der von Marwan Barghouthi (Bezirksgericht Tel Aviv), weil Militärgerichte abseits der Öffentlichkeit verhandeln.[23] Dieses Vorgehen ist problematisch, da die 4. Genfer Konvention Prozesse außerhalb der besetzten Gebiete verbietet.[24] Nach Auffassung des israelischen OGH gilt diese Konvention aber für niemanden, der einen Zivilisten verletzt hat.[25] Israelischen Soldaten war es bis Dezember 2011 nicht gestattet, israelische Zivilisten festzunehmen, nicht einmal bei einem Angriff auf sie,[26] sie dürfen nur Ausländer und Palästinenser festnehmen, verhören und dem Gericht übergeben.


Nach einer Serie von Angriffen gegen Soldaten und Vandalenakten gegen Moscheen, die Siedler im Rahmen der „Preiszettel“-Strategie im Dezember 2011 als „Strafe“ für die Zerstörung illegaler Außenposten durchführten, genehmigte Ministerpräsident Netanjahu sämtliche Maßnahmen des Militärrechts auch gegen diese Extremisten anzuwenden. Dies inkludiert Verhaftung, administrative Haft und Strafprozess.[27] Die Armee lehnt diese Idee allerdings ab.[28]


Innerhalb Israels betreibt die Militärgerichtsbarkeit 5 Verhörzentren, 7 Anhaltezentren, 5 Internierungslager und 9 Gefängnisse. Das einzige Gefängnis auf besetztem Gebiet ist Ofer bei Beitunia. Festgenommene können 12 Tage festgehalten werden, ohne über den Grund dafür informiert zu werden. Sie dürfen bis zu 180 Tage lang verhört werden und müssen erst nach 90 Tagen einen Anwalt bekommen.[29] Den Gerichten ist es auch möglich, eine Haftstrafe noch nachträglich zu verlängern.[30] Es gibt eigene Komitees für die Verhängung der administrativen Haft und für Ausweisungen. Während der Angeklagte gegen ein Militärurteil kaum Berufungsmöglichkeiten hat, kann der Militärstaatsanwalt einen Antrag auf höhere Strafe stellen[31], dem in 67 % der Fälle auch stattgegeben wird. Palästinensern steht es dann nur frei, Beschwerde beim OGH einzulegen.


Laut Berichten der israelischen Menschenrechtsgruppen Yesh Din und B’Tselem enden über 99 % der Prozesse mit einem Schuldspruch. Die Verhandlungen finden auf Hebräisch statt, das viele Angeklagte nicht verstehen. Die Gerichte befinden sich in militärischen Sperrgebieten, die für Angehörige schwer zu erreichen sind. Anklage und Urteile werden meist erst durch die Anwälte, die auch kaum Zeit für die Verteidigung ihrer Mandanten bekommen, bekannt. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer beträgt nur 2 Minuten. In 95 % der Fälle gibt es einen Geständnishandel mit der Anklage, da manchmal die Untersuchungshaft länger dauern würde als die Haftstrafe,[32] vor allem bei jugendlichen Steinewerfern.[33] Dies bestätigt das Gericht in seinem Jahresreport von 2010. Damals gab es bei 9542 Verfahren nur 25 Freisprüche (Verurteilungsrate 99,74 %), 98,77 % der Anträge auf administrative Haft wurden zumindest teilweise angenommen.[34]


Im Unterschied zu den zivilen Gerichten werden 16-Jährige nicht mehr als Minderjährige behandelt (sonst 18 Jahre).[35] Ebenso ist es diesen Gerichten möglich, die Todesstrafe zu verhängen. Dies ist zwar noch nie geschehen, sie wurde aber schon einige Male – wenn auch nur symbolisch – beantragt.[36] In Israel gibt es die Todesstrafe dagegen nicht, außer für NS-Verbrecher.



Administrative Haft |


Die Militärgerichte können auch ohne Urteil oder Anklage eine administrative Haft von ein bis 6 Monaten verhängen und immer wieder verlängern. In einem Fall waren es über 8 Jahre. In diesem Fall wird weder dem Betroffenen noch dessen Anwalt genaue Gründe mitgeteilt oder Beweise vorgelegt. Allein der Richter bekommt die Unterlagen zu Gesicht. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass von der Person ein „Sicherheitsrisiko“ ausgehe, ein offizielles Strafverfahren aber nicht möglich sei, weil die Vorlage der Beweise Staatsgeheimnisse aufdecken, laufende Ermittlungen beeinträchtigen oder Informanten aufdecken würden. Basis dafür ist ein Gesetz aus der britischen Mandatszeit.[37]


Aufsehen erregte 2012 der Fall von Khader Adnan, ein Mitglied des Islamischen Jihads, der mit einem 66-tägigen Hungerstreik gegen seine viermonatige administrative Haft demonstrierte. Erst nach offizieller Zusicherung, dass die Haft nicht mehr verlängert würde, beendete er seine Aktion in bereits lebensbedrohlichem Zustand.[38] Samer Issawi aus Ostjerusalem kam nach 8-monatigem Hungerstreik frei, um nach sechs Monaten wieder inhaftiert zu werden. Am 24. April 2014 traten 125 Häftlinge in einen Hungerstreik, den 80 erst nach zwei Monaten beendeten. Inzwischen befanden sich 68 im Spital und die Knesset bereitete ein Gesetz vor, das die Zwangsernährung erlaubte.[39] Ein Jahr später wurde dieses Gesetz trotz ethischer Bedenker von Medizinern verabschiedet.[40]


Eine Berufung beim Militärgericht und eine Anrufung des OGH durch den Betroffenen sind möglich, jedoch auch dort erhält er keine Akteneinsicht. Obwohl diese Vorgangsweise gegen den Artikel 14 der Internationalen Rechtskonvention (Recht auf einen fairen Prozess) verstößt, hält Israel an dieser Praxis fest.[41] Eine Statistik von Berufungen zwischen 2009 und 2011 zeigt zudem, dass diesen selten stattgegeben wird, der OGH hat noch keine einzige Order aufgehoben.[42]


Mit dieser Methode ist es auch möglich, einen bei einem Gefangenenaustausch Freigekommenen nach kurzer Zeit erneut zu inhaftieren, da der Haftgrund nicht genannt werden muss. So kam z. B. Hana Shalabi im Oktober 2011 beim Gilad Schalit-Deal nach 25-monatiger administrativer Haft frei, um bereits im Februar 2012 erneut festgenommen und zu 6 Monaten administrativer Haft verurteilt zu werden.[43] 2009 wurde zudem eine Klausel eingeführt, die vorschreibt, dass vorzeitig entlassene Häftlinge (z. B. im Rahmen eines Gefangenenaustausches) bei einer neuerlichen Inhaftierung (nicht Verurteilung) automatisch ihre Reststrafe absitzen müssen. Damit lebt durch eine außerordentlich verhängte administrative Haft eine ordentliche Haftstrafe wieder auf.[44]


Nach mehreren Brandanschlägen jüdischer Extremisten im Juli 2015 genehmigte das Sicherheitskabinett am 1. August 2015 den Einsatz der Administrativen Haft und "verschärfte Verhörmethoden" auch für israelische Staatsbürger. Im Unterschied zu den Palästinensern ist dazu jedoch eine Erlaubnis des Generalstaatsanwaltes notwendig.[45] Bereits drei Tage später werden erstmals drei jüdische Israelis ohne Gerichtsurteil in Haft genommen.[46]


Anfang 2017 waren 534 Palästinenser von dieser Art der Strafe betroffen, zwei davon mit israelischer Staatsbürgerschaft.[47]



Zuständigkeit für ausländische Terrorverdächtige |


In der Vergangenheit wurden auch ausländische Terrorverdächtige vor Militärtribunale gebracht und verurteilt. Dazu zählen auch die beiden Deutschen Brigitte Schulz und Thomas Reuter, denen vorgeworfen wurde, 1976 geplant zu haben, in Nairobi ein Flugzeug der El-Al mit einer Rakete abzuschießen. Sie waren zusammen mit drei Arabern am 18. Januar 1976 in Nairobi verhaftet und danach nach Israel verbracht worden. Erst im März 1977 wurde Deutschland offiziell darüber informiert. Der Prozess fand 1977 unter Geheimhaltung statt, nur ein deutscher Diplomat war als Prozessbeobachter unter Schweigepflicht zugelassen.[48]



Frankreich |


Das Militärstrafrecht in Frankreich regelt der Code de justice militaire.[49]



Russland |



Sowjetunion |


Sowjetische Militärtribunale (SMT) waren nicht nur auf dem Gebiet der Sowjetunion (UdSSR) tätig, sondern an allen Standorten der Roten Armee/Sowjetarmee im Ausland. Von 1945 bis 1955 war die Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland im Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR zuständig. Rechtsgrundlage waren in den ersten beiden Jahren nach Kriegsende das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945, der „Ukas 43“ oder der Artikel 58-2 (wegen Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen bzw. Kriegsverbrechen gegen die Sowjetbevölkerung, der Besetzung der UdSSR oder des illegalen Waffenbesitzes). Danach gab es unter dem Mantel der Sowjetischen Kontrollkommission (SKK) weitere Verfügungsrechte. Um 1949/1950 übertrug die SKK Rechtsprechung und den Strafvollzug von SMT-Häftlingen an die neu geschaffene Innenverwaltung der DDR. Die Weisungsbefugnis des Ministeriums für Staatssicherheit der UdSSR (MGB) in den Verfahren ist zu klären.


Sowjetische Militärtribunale verurteilten im Zweiten Weltkrieg 157.000 Angehörige der Roten Armee zum Tode.[50]


Von 1945 bis 1955 wurden 40.000 bis 50.000 deutsche Zivilpersonen und Kriegsgefangene von Sowjetischen Militärtribunalen verurteilt.[51] Nachgewiesen sind bisher – allein gegen deutsche Zivilpersonen und nur für die Jahre von 1944 bis 1947 – 3.301 Todesurteile, von denen 2.542 vollstreckt wurden.[52] Die Hinrichtungen erfolgten in der Regel in Moskau; anschließend wurden die Leichname verbrannt.



Verfahren vor dem SMT |


Die Verfahren vor dem SMT verliefen nach stalinistischem Rechtsverständnis, demzufolge es nicht auf Feststellung individueller Schuld ankam, sondern darauf, dass vor allem als Gegner des sowjetischen Systems Verdächtigte aus der Öffentlichkeit entfernt werden. Hierbei wurde sowjetisches Recht rückwirkend angewandt. In dem üblichen Schnell-Verfahren von 15 bis 20 Minuten Dauer waren 25 Jahre Zwangsarbeit die Regelstrafe. Es waren weder Verteidiger noch Entlastungszeugen zugelassen und es gab keine Berufungsmöglichkeit. Eine Schuld musste nicht nachgewiesen werden, als Urteilsbegründung diente dem Tribunal der jeweilige „Vorwurf“, um in die UdSSR deportiert, sofort erschossen oder in eine Strafvollzugsanstalt in Bautzen, Torgau oder Sachsenhausen eingewiesen zu werden, die sich auf dem gleichen Gelände befanden, wie die 1945–50 dort eingerichteten Speziallager; da saßen auch SMT-verurteilte sowjetische Militärpersonen ein. Nach Gründung der DDR befasste sich die SMT-Justiz nur noch mit Taten, die gegen die Sowjetische Besatzungsmacht gerichtet waren und überließ alle anderen Fälle der DDR-Justiz, wie an den berüchtigten Waldheimer Prozessen zu erkennen ist.



Örtliche Zuständigkeiten |


Zu den geheimen Gerichtsverhandlungen reisten Militärrichter des SMT Nr. 48240 aus Berlin-Lichtenberg in die zentralen MGB-Haftanstalten der einzelnen Länder:




  • Brandenburg (Potsdam, Lindenstraße sowie Leistikowstraße),


  • Chemnitz-Kaßberg für das sogenannte „Wismut-Gebiet“,


  • Mecklenburg (Schwerin, Demmlerplatz),


  • Sachsen (Dresden, Bautzner Straße),


  • Sachsen-Anhalt (Halle/Saale, Am Kirchtor),


  • Thüringen (Weimar, Carl-von-Ossietzky-Straße) und in die MGB-Haftanstalt.



Vereinigtes Königreich |


Der Armed Forces Act 2006 regelt im Wesentlichen das aktuelle Militärstrafrecht des Vereinigten Königreichs.[53]



Vereinigte Staaten |


In den Vereinigten Staaten nehmen verschiedene Behörden der jeweiligen Teilstreitkräfte, Judge Advocate General’s Corps (JAG) genannt, die Aufgaben der Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen wahr. Die Strafverfolgung übernehmen Bundesbehörden wie der Naval Criminal Investigative Service (NCIS) oder das United States Army Criminal Investigation Command mit seinen einzelnen Divisionen (CID).


Nachdem der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) die Militärtribunale auf dem Militärstützpunkt Guantánamo für unrechtmäßig erklärt hatte,[54] schuf die Regierung George W. Bushs im Oktober 2006 mit der Einführung des Gesetzes Military Commissions Act die gesetzliche Grundlage, sogenannte „unrechtmäßige feindliche Kämpfer“ („illegal enemy combatants“) von Militärgerichten aburteilen zu lassen. Im Februar 2007 wurden die letzten formalen Hindernisse beseitigt und die Einrichtung der Sondertribunale vom Weißen Haus per Dekret veranlasst.[55]


Der Uniform Code of Military Justice[56] ist das Militärstrafgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika.



Literatur |


diverses Historisches:



  • Maren Lorenz: Das Rad der Gewalt. Militär und Zivilbevölkerung in Norddeutschland nach dem Dreißigjährigen Krieg (1650–1700). Böhlau, Köln u. a. 2007, ISBN 978-3-412-11606-4 (Zugleich: Hamburg, Univ., Habil.-Schr.).

zum SMT:




  • Annerose Matz-Donath: Deutsche Frauen vor sowjetischen Militärtribunalen. Die Spur der roten Sphinx. Lindenbaum-Verlag, Beltheim 2014, ISBN 978-3-938176-53-5.


  • Die ersten Jahre der SBZ/DDR. In: Bericht der Enquète-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7820, Bonn 1994

  • Gerhard Finn: Die politischen Häftlinge in der Sowjetzone. Berlin 1958


  • Karl Wilhelm Fricke: Politik und Justiz in der DDR. Köln 1979

  • Gesellschaft Memorial: Rasstrelnyje spiski. Moskwa 1935–1953. Donskoje kladbistsche. Moskwa, obstschestwo „Memorial“, Moskau 2005 (Erschießungslisten. Moskau 1935–1953. Donskoi-Friedhof. Gedenkbuch für die Opfer der politischen Repressionen. Hrsg. von der Gesellschaft Memorial. Moskau 2005. 5.065 Biografien; russisch)

  • Jörg Rudolph, Frank Drauschke, Alexander Sachse: Hingerichtet in Moskau. Opfer des Stalinismus aus Berlin 1950-1953 (= Schriftenreihe des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Nr. 23). Berlin 2007, ISBN 978-3-934085-26-8. (online PDF, 3,1 MB)

  • Andreas Weigelt, Klaus-Dieter Müller, Thomas Schaarschmidt, Mike Schmeitzner (Hrsg.): Todesurteile sowjetischer Militärtribunale gegen Deutsche (1944–1947). Eine historisch-biographische Studie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015, ISBN 978-3-525-36968-5


  • Das System des kommunistischen Terrors in der Sowjetzone. SPD-Informationsdienst, Denkschriften 28, Hannover 1950



Weblinks |



 Wikisource: Themenseite Militär – Quellen und Volltexte


 Wiktionary: Militärgericht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Einzelnachweise |




  1. Strafgesetzbuch für das Preußische Heer vom 3. April 1845 (Gesetz-Samml. S. 287), Zweiter Theil: Strafgerichts-Ordnung;

     Wikisource: Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1872) – Quellen und Volltexte



  2. Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern (1869)


  3. vgl. Verfassung des Deutschen Reiches, Art. 61


  4. vom 1. Dezember 1898 (RGBl. S. 1189); in Kraft getreten am 1. Oktober 1900, siehe Verordnung vom 28. Dezember 1899 (RGBl. 1900 S. 1)


  5. Gesetz, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (RGBl. S. 1579)


  6. K. Brümmer-Pauly, Desertion im Recht des Nationalsozialismus (Berlin, 2006), S. 75.


  7. Spiegel-Artikel vom 7. Juli 1965


  8. Spiegel-Artikel vom 12. September 1966


  9. Informationen zur Ausstellung auf der Website der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas


  10. http://home.snafu.de/veith/justiz.htm


  11. vom 4. April 1963 (GBl. I Nr. 4 S. 71) bzw. vom 27. September 1974 (GBl. I Nr. 52 S. 481)


  12. zuvor: Dritter Teil des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. Dezember 1957 bzw. Militärstrafgesetz vom 24. Januar 1962 (GBl. I Nr. 2 S. 25)


  13. Inkrafttreten: Einheitlicher Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 7. Juli 2015.


  14. Wehrstrafgesetz der Bundesrepublik Deutschland


  15. abcd Mathias Lichtenwagner: Militärgerichtsbarkeit in Österreich im Wandel der Zeit. In: 175 Jahre Gerichtsbarkeit in der Josefstadt. Katalog, Bezirksmuseum Josefstadt, 2014, S. 53–60 (pdf, staatswissenschaft.univie.ac.at; zum Katalog siehe oebv.com, pdf).


  16. BGBl. Nr. 77/1934


  17. Heeresdisziplinargesetz 2002 (PDF; 220 kB), BMLV


  18. (Schweizerisches) Oberauditorat


  19. (Schweizerisches) Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0)


  20. IDF-Homepage


  21. Court sentences West Bank settler to prison for beating Palestinian minor, Ha-Aretz


  22. Military court president pushing to apply Israeli criminal law in West Bank, Ha-Aretz am 29. November 2012


  23. Israel Plans Publicized Trial Of Emerging Palestinian Figure, New York Times


  24. The trial of Mr. Marwan Barghouti, Inter-Parliamentary Union


  25. Amnon Strashnov: Israel's Military Justice System in Times of Terror


  26. Israeli law is powerless in the settlements, Ha-Aretz am 13. Dezember 2011


  27. Netanyahu: Jewish extremists not a 'terror group' but will be given military trial, Ha-Aretz am 15. Dezember 2011


  28. IDF opposes plan to try Jewish extremists in military courts, Ha-Aretz am 27. Dezember 2011


  29. Palestinian Prisoners in Israeli Detention, if Americans knew


  30. Militärgericht verlängert Haft für Abdallah Abu Rahmah, taz am 13. Jänner 2011


  31. Die Liga protestiert gegen Urteil und Strafmaß,
    Internationale Liga für Menschenrechte am 15. Oktober 2010



  32. Report: Israeli military courts automatically convict Palestinians, Ynet am 1. Juni 2008


  33. Israel convicts most stone-throwing Palestinian children, right group says, Ha-Aretz am 18. Juli 2011


  34. Virtually all military court cases in West Bank end in conviction, Ha-Aretz am 29. November 2011


  35. IDF sets up separate court for Palestinian minors, Ha-Aretz


  36. Shalit deal to set free perpetrators of 2000 lynching of IDF reservists, Ha-Aretz am 17. Oktober 2011


  37. Palästinenser beenden Hungerstreik, ORF online am 25. Juni 2014


  38. Palestinian prisoner ends 66-day hunger strike after Israel guarantees his release, Ha-Aretz am 22. Februar 2012


  39. Palestinian detainees reach deal to end hunger strike, Ha-Aretz am 25. Juni 2014


  40. Israeli Lawmakers Pass Law Sanctioning Force Feeding Prisoners, Ha-Aretz am 30. Juli 2015


  41. @1@2Vorlage:Toter Link/www.amnesty.org.uk(Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven: Israel: End use of administrative detention), Amnesty International


  42. IDF courts in West Bank cancel just 2.6% of Palestinian administrative detention orders, Ha-Aretz am 4. März 2013


  43. Israel cuts detention of female Palestinian hunger striker, Ha-Aretz am 5. März 2012


  44. Guilty until proven innocent, von Amira Hass Ha-Aretz am 20. Februar 2013


  45. [1], Ha-Aretz am 2. August 2015


  46. Israel Places Three Right-wing Extremists Under Administrative Detention, Ha-Aretz am 5. August 2015


  47. Israeli Arab, 20, Jailed Without Trial for More Than Six Months, Ha-Aretz am 2. Jänner 2017


  48. Totale Sonnenfinsternis, Der Spiegel, 4/1980


  49. Code de justice militaire der Französischen Republik (legifrance).


  50. Norbert Haase: Wehrmachtangehörige vor dem Kriegsgericht. In: R.D. Müller, H.E. Volkmann (Hrsg. im Auftrag des MGFA): Die Wehrmacht: Mythos und Realität. Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56383-1, S. 481.


  51. Jörg Rudolph, Frank Drauschke, Alexander Sachse: Hingerichtet in Moskau. Opfer des Stalinismus aus Berlin 1950-1953. Berlin 2007, S. 72.


  52. Andreas Weigelt, Klaus-Dieter Müller, Thomas Schaarschmidt, Mike Schmeitzner (Hrsg.): Todesurteile sowjetischer Militärtribunale gegen Deutsche (1944–1947). Eine historisch-biographische Studie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015, ISBN 978-3-525-36968-5, S. 8.


  53. Armed Forces Act 2006 des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (legislation.gov.uk).


  54. Die Presse: Urteil: Anfang vom Ende für Guantánamo, 30. Juni 2006.


  55. Die Presse: USA: Weg für militärische Sondertribunale frei, 15. Februar 2007.


  56. Uniform Code of Military Justice der Vereinigten Staaten von Amerika (law.cornell.edu).






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