Stadtrecht




Stadtrecht ist ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche Vorrecht (Stadtregal), durch das ein Dorf oder eine vorstädtische Siedlung zur Stadt erhoben wurde und Inbegriff der in dem betreffenden Rechtsbezirk gültigen Rechtssätze war. Im Gegensatz dazu wurde das Landrecht zumeist von der Landesherrschaft festgelegt. Das Stadtrecht ist kein einheitliches „Stadtgesetz“, sondern besteht aus mehreren Privilegien (Niederlagsrecht, Zölle) und Einzelrechten, von denen meist das Marktrecht das älteste ist. Als Minderstadt werden Orte mit eingeschränktem Stadtrecht bezeichnet.


Das im mitteleuropäischen Raum übliche Stadtrecht geht vermutlich ursprünglich auf italienische Vorbilder zurück, die ihrerseits an den Traditionen der Selbstverwaltung der römischen Städte ausgerichtet waren.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Deutschland


    • 1.1 Mittelalter


      • 1.1.1 Stadtrechtsfamilien


      • 1.1.2 Mehrere Stadtrechte in einer Siedlung




    • 1.2 Frühe Neuzeit


    • 1.3 19. Jahrhundert


    • 1.4 20. Jahrhundert




  • 2 Österreich


  • 3 Schweiz


  • 4 Tschechien


  • 5 Weitere Begriffe städtischer Gemeinden


  • 6 Siehe auch


  • 7 Literatur


  • 8 Weblinks





Deutschland |


Im heutigen deutschsprachigen Raum gibt es kein Stadtrecht mehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Selbstverwaltung in den Städten regeln staatliche Grundsätze bzw. Gesetze der Bundesländer (vgl. Gemeindeordnung). Die Stadtrechtsverleihung, d. h. die Erhebung einer Gemeinde zur Stadt, wird in Deutschland heute ebenfalls von den Ländern ausgeübt und beschränkt sich auf das Recht, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. Status und Zuständigkeit einer Stadt sind vielmehr an ihre Einwohnerzahl geknüpft, nicht an die Bezeichnung als Gemeinde oder Stadt. So gibt es z. B. in Niedersachsen Städte und Gemeinden, die als sogenannte „selbständige Gemeinden“ mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet sind, während andererseits Städte als Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ihre Aufgaben praktisch vollständig an den Gemeindeverbund abgegeben haben.



Mittelalter |




Die Stadtrechtsurkunde Flensburgs aus dem Jahr 1284




Stadtrechtsurkunde der Stadt Höchst am Main vom 12. Januar 1356




Stadtrechtsurkunde von Langewiesen, Gehren und Großbreitenbach (ausgestellt vom Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen 1855)


Die Bedeutung des deutschen Stadtrechts im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation rechtfertigt eine Hervorhebung der deutschen Stadtrechtstradition. Das deutsche Stadtrecht verschaffte den Städten im internationalen Vergleich besondere städtische Autonomie. Es stand im Mittelalter im Zusammenhang mit der Deutschen Ostsiedlung und war nicht zuletzt für Stadt(neu)gründungen im osteuropäischen Raum vorbildlich.


Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem 10. Jahrhundert. Durch sie wurden nicht nur Privatrechtsverhältnisse, sondern auch Gegenstände des öffentlichen Rechts normiert.



Stadtrechtsfamilien |


Oft wurde das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig von anderen rezipiert; so die Stadtrechte von Soest (dem ersten im deutschen Raum nachweislich aufgezeichneten Stadtrecht), ganz besonders aber die Stadtrechte von Magdeburg, Lübeck, Köln und Nürnberg. Die Gemeinschaft der Städte, die das Recht einer Stadt übernommen bzw. durch den Stadtherrn übertragen erhalten hatten, wird als deren Stadtrechtsfamilie bezeichnet.


Das Lübische Stadtrecht wurde 1160 aus dem Soester Recht abgeleitet. Es gewann – bedingt durch die Vormachtstellung von Lübeck in der Hanse – die Küstenstriche von Schleswig bis zu den östlichsten deutschen Ansiedlungen an der Ostsee.


Das Magdeburger Recht verbreitete sich in den Binnenlanden bis nach Böhmen, Schlesien, die heutige Slowakei (u. A. in die Zips) und Polen hinein und als Kulmer Recht über das Deutschordensland Preußen. In Polen war das Magdeburger Stadtrecht das allgemein verbindliche.
Das Stadtrecht spielte eine wichtige Rolle bei der Deutschen Ostsiedlung im Mittelalter: Kolonisten wurden unter der Voraussetzung angeworben (oder siedelten eigenständig), dass sie in den von ihnen gegründeten Orten ihr eigenes Recht behalten konnten. Das Stadtrecht war zunächst im Kern ein Marktrecht, ergänzt durch städtische Gerichtsbarkeit und Befestigungs­recht. Erst später wurden die Stadtrechte auch von Städten übernommen, deren Bevölkerung nicht deutschsprachig (Ostpolen, Litauen, westliches Russland) oder nicht mehr deutschsprachig war (Böhmen, Mähren u. ä.).


Aus dem Magdeburger Recht leitete sich das Brandenburger Stadtrecht in der Mark Brandenburg, in Pommern und im südlichen Mecklenburg ab.


Auch das Bremer Stadtrecht und das Salzwedeler Stadtrecht wurden von anderen Orten übernommen.


Die Übernahme eines Stadtrechts bedeutete in der Regel die Anerkennung der abgebenden Stadt als Rechtsvorort; z. B. war Magdeburg Rechtsvorort für die Städte mit Magdeburger Recht. Der dortige Schöffen­stuhl entschied damit über Rechtsunklarheiten in den mit dem Magdeburger Recht beliehenen Städten. So ist es auch zu erklären, dass bestimmte Stadtrechte unter verschiedenen Namen bekannt sind, obwohl sie ursprünglich aus derselben Quelle stammen: Der Name kennzeichnet dann nicht die ursprüngliche Rechtsherkunft, sondern den anerkannten Rechtsvorort.



Mehrere Stadtrechte in einer Siedlung |


Vom heutigen Standpunkt aus ist bemerkenswert, dass eine geschlossene Ansiedlung durchaus in verschiedene Stadtrechtsgebiete aufgeteilt sein konnte. Zahlreiche heutige deutsche Städte sind aus solchen Ansiedlungen entstanden, die im Rechtssinne ursprünglich mehrere Städte umfassten (z. B. Hildesheim, Braunschweig, Kassel).



Frühe Neuzeit |


Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe wurden Änderungen der Stadtrechte notwendig. So entstanden im Lauf des 15., 16. und 17. Jahrhunderts an vielen Orten verbesserte Stadtrechte, sogenannte „Reformationen“, wobei aber unter Einwirkung der Rechtsgelehrten mehr und mehr römisches Recht eingemischt wurde, in Hamburg z. B. unter Bürgermeister Hermann Langenbeck. Zuletzt mussten die alten Stadtrechte zugleich mit der eigenen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der Städte bis auf dürftige Reste der Autorität der Landesherren weichen.



19. Jahrhundert |


Mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurden auch fast alle bis dahin 51 reichsfreien Städte mediatisiert, also einer Landesherrschaft unterstellt. Bei den übrigbleibenden freien Städten Frankfurt, Bremen, Hamburg und Lübeck wandelte sich das Stadtrecht mit der durch den Fortfall des Reiches gewonnenen völkerrechtlichen Souveränität in eigenstaatliches Recht um. Nur für das Familien- und Erbrecht blieben einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis zum Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten.



20. Jahrhundert |


Die heutigen Rechte der Städte Hamburg, Bremen und Berlin sind Landesrechte. Die kreisfreien Städte in Deutschland haben bis heute Sonder-Gemeindeorganisationsrechte.


Im heutigen deutschen Sprachraum gibt es kein Stadtrecht mehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Selbstverwaltung in den Städten regeln staatliche Grundsätze und Ländergesetze. Die Bezeichnung Stadt ist nur ein Titel, der aber immer noch vergeben wird (deutsche Gemeinden, denen der Titel Stadt im 21. Jahrhundert vergeben wurde).


Eine Liste aller Städte Deutschlands mit Stadtrecht findet sich unter Liste der Städte in Deutschland.



Österreich |


In Österreich haben insgesamt 201 Gemeinden das Stadtrecht (Stadtgemeinden), die oft von den jeweiligen historischen Hauptorten auf die heutige Verwaltungseinheit übergegangen sind – korrekterweise spricht man von Stadtrang (bei der heutigen Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf hat nur Drosendorf Stadtrecht). Dieses Stadtrecht spielt heute in der Verwaltung nur mehr eine untergeordnete Rolle.


→ Städte in Österreich: Gemeinden mit Stadtrecht

15 davon sind Statutarstadt (auch Städte mit eigenem Statut genannt), nämlich Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Waidhofen/Ybbs, Wels, Wien, Wiener Neustadt, wobei alle Landeshauptstädte außer Bregenz Statutarstädte sind. Statutarstädte stehen in der Verwaltungsgliederung sowohl auf einer Ebene mit der Gemeinde (NUTS-Ebene LAU-2) als auch auf der Ebene des Bezirks (keine NUTS-Ebene, zwischen NUTS-3 und LAU-1). Seit 1962 ist im Bundes-Verfassungsgesetz festgesetzt, dass die Erhebung zur Statutarstadt nur von Gemeinden mit zumindest 20 000 Einwohnern beantragt werden kann.



Eine Stadt, Scheibbs, beruft sich auf altes Stadtrecht und nennt sich Titularstadt (sonst nur in Deutschland zu finden, altes Recht des Heiligen Römischen Reichs), die beiden Statutarstädte Eisenstadt und Rust berufen sich als Freistadt auf Königlich Ungarisches Stadtrecht.


Acht historische Orte mit Stadtrecht wurden eingemeindet und führen nicht mehr den Titel Stadt, oder nur mehr formal.


→ Städte in Österreich: Eingemeindete und ehemalige Städte in Österreich

Abweichend vom stadtrechtlichen Begriff bezeichnet man in Österreich üblicherweise Siedlungen bzw. Ballungsräume über 5000 Einwohner als städtisch.



Vertreten werden die Städte in Verhandlungen mit Land und Bund oft durch den Österreichischen Städtebund im Gegensatz zu anderen Gemeinden, die vom Österreichischen Gemeindebund vertreten werden.



Schweiz |


Die Schweiz kennt kein Stadtrecht im rechtlichen Sinne, das verliehen werden könnte. Der Begriff „Stadt“ ist primär eine statistische Größe: Weist eine politische Gemeinde mehr als 10.000 Einwohner auf, gilt sie statistisch als Stadt. Ob sich eine Gemeinde selbst als Stadt bezeichnet, ist meist historisch bedingt. So nennen sich längst nicht alle Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern Stadt, umgekehrt gibt es zahlreiche historische Kleinstädte mit weniger als 10.000 Einwohnern, die sich als Stadt definieren. Diese Bezeichnung rührt von früher verliehenen Stadtrechten her.




Tschechien |



In Tschechien gibt es 23 Statutarstädte.



Weitere Begriffe städtischer Gemeinden |




  • City, verbreitet im Englischsprachigen: City (Vereinigtes Königreich), City (Vereinigte Staaten)


  • Ciudad im Spanischsprachigen


  • Dimos in Zypern, Griechenland (historisch, Demos-Konzept des alten Griechenlandes, Stammform der Demokratie)


  • Gradova in Kroatien


  • Freistadt in Ungarn, Österreich


  • Kreisfreie Stadt in Deutschland


  • Linn in Estland


  • Metropolitan Municipality, eine Gemeindekategorie in Südafrika


  • Pilsēta in Lettland (Stadt, Centr als urbaner Hauptort)


  • Miasto na prawach powiatu, sogenannter Powiat grodzki, Städte mit Kreisrechten in Polen


  • Stadtstaat, völkerrechtlich souveräne Stadt (auch historisch)


  • Statutarstadt, auch Stadt mit eigenem Statut in Österreich und Tschechien


  • Titularstadt in Deutschland, Österreich


  • Town, Township, verbreitet im Englischsprachigen: Township (Kanada, frz. Kanton), Township (Südafrika, Namibia), Township (England, historisch), Town (Vereinigte Staaten), Township (Vereinigte Staaten)


  • Unitary Authority im Vereinigten Königreich und Neuseeland


  • Urbis, Urbs, römisch


  • Villa im Spanischsprachigen, Ville im Französischen



Siehe auch |



  • Landgemeinde

  • Marktgemeinde

  • Willkür

  • Gemeindeordnung



Literatur |




  • Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. (Quelle der Ursprungsfassung des Artikels).


  • Carl Haase (Hrsg.): Die Stadt des Mittelalters. Bd. 1: Begriff, Entstehung und Ausbreitung. Wiss. Buchges., Darmstadt 1978.


  • Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter, 1250–1500, Stadtrecht, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft (UTB für Wissenschaft, Grosse Reihe). Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart 1988.


  • Hans Patze: Stadtgründung und Stadtrecht. In: Recht und Schrift im Mittelalter. Hrsg. v. Peter Classen. (Vorträge und Forschungen 23) 1977. S. 163–196.

  • Tino Fröde: Privilegien und Statuten der Oberlausitzer Sechsstädte. Ein Streifzug durch die Organisation des städtischen Lebens in Zittau, Bautzen, Görlitz, Löbau, Kamenz und Lauban in der frühen Neuzeit. Oberlausitzer Verlag, Spitzkunnersdorf 2008, ISBN 978-3-933827-88-3.

  • Joszef Wiktorowicz: Die „Stadtordnung“ als Textsorte. Anhand einer Abschriftensammlung aus Krakau. In: Mechthild Habermann (Hrsg.): Textsortentypologien und Textallianzen des 13. und 14. Jahrhunderts. Berlin 2011 (= Berliner sprachwissenschaftliche Studien. Band 22), S. 429–438.



Weblinks |



 Commons: Stadtrechte in Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Stadtrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Kurze Geschichte des Stadtrechts


  • Die stadtrechtliche Verflechtung Westfalens, Karte beim Internetportal Westf. Geschichte, LWL









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