Bürgermeister











Inhaltsverzeichnis






  • 1 Deutschland


    • 1.1 Geschichte


    • 1.2 Aufgaben


    • 1.3 Länder


      • 1.3.1 Baden-Württemberg


      • 1.3.2 Bayern


      • 1.3.3 Brandenburg


      • 1.3.4 Hessen


      • 1.3.5 Mecklenburg-Vorpommern


      • 1.3.6 Niedersachsen


      • 1.3.7 Nordrhein-Westfalen


      • 1.3.8 Rheinland-Pfalz


      • 1.3.9 Saarland


      • 1.3.10 Sachsen


      • 1.3.11 Sachsen-Anhalt


      • 1.3.12 Schleswig-Holstein


      • 1.3.13 Thüringen


      • 1.3.14 Stadtstaaten


        • 1.3.14.1 Berlin


        • 1.3.14.2 Bremen


        • 1.3.14.3 Hamburg








  • 2 Österreich


  • 3 Schweiz


  • 4 Liechtenstein


  • 5 Italien


    • 5.1 Südtirol




  • 6 Niederlande


  • 7 Rumänien


  • 8 San Marino


  • 9 Ungarn


  • 10 Englischer Sprachraum


    • 10.1 Vereinigtes Königreich


    • 10.2 Vereinigte Staaten




  • 11 Literatur


  • 12 Weblinks


  • 13 Einzelnachweise




Ein Bürgermeister – in der Schweiz meist Stadt- oder Gemeindepräsident – leitet die Verwaltung einer Gemeinde oder Stadt. Er wird je nach Staat direkt von den Bürgern oder indirekt vom Stadtrat oder vom Gemeinderat (Deutschland) gewählt.



Deutschland |



In größeren Städten Deutschlands gibt es mehrere Bürgermeister (z. B. Baubürgermeister,[1] Sozialbürgermeister[2]), die einem Oberbürgermeister beigeordnet und meist für spezielle Aufgabengebiete verantwortlich sind.


In den meisten größeren, vor allem in kreisfreien Städten gibt es in Deutschland einen Oberbürgermeister sowie einen oder mehrere Beigeordnete, die dann gelegentlich die Amtsbezeichnung Bürgermeister haben.


Man unterscheidet üblicherweise bei dem Begriff Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister zwischen dem Amtsinhaber als Person (dem sog. Organwalter) und dem Bürgermeister als Organ im Sinne einer rechtlich geschaffenen Einrichtung eines Verwaltungsträgers. Als Organ ist der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister institutionell Behörde der Gemeinde.[3] In seiner Funktion als Behörde nimmt der Bürgermeister Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist insoweit Teil der Exekutive (vgl. u. a. § 1 Abs. 4 VwVfG).


Der Begriff Erster Bürgermeister wird in Hamburg für den Regierungschef benutzt und in großen Kreisstädten und kreisfreien Städten in Baden-Württemberg für den Stellvertreter des Oberbürgermeisters.


Besonderheiten, wie in den Stadtstaaten und Hansestädten, siehe jeweilige Länder weiter unten.



Geschichte |


Seit dem 13. Jahrhundert standen Bürgermeister an der Spitze des Stadtrats, dem Organ der Bürgerschaft zur Selbstverwaltung. Im Mittelalter war neben der mhd. Amtsbezeichnung burge(r)meister das noch ältere lat. magister civium in allgemeinem Gebrauch. Meist waren zwei Bürgermeister vorhanden, oft aber auch mehrere. Einer hatte den Vorsitz im Stadtrat, und alle vollzogen ursprünglich nur dessen Beschlüsse. Allmählich wuchs ihnen die Aufgabe der gesamten Selbstverwaltung zu. Sie erhielten die Polizeigewalt und oft auch die Gerichtsbarkeit in Bagatellsachen (vgl. Bezeichnung „Marktrichter“ in der ungarischen Verwaltung in der K&K Monarchie). Die ursprüngliche Unterordnung unter einen herrschaftlichen Vogt oder Schultheiß wich in der Regel bald einem Nebeneinander. Die Bürgermeister wurden vom Stadtherrn ernannt oder vom Stadtrat gewählt, aus dem Kreis der Patrizier oder aus den Zünften. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde die Wahl nach und nach zur Formsache, die Bürgermeister waren nunmehr vom Stadtherrn ernannte Beamte (die Reichsstädte bildeten hier jedoch eine Ausnahme). Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die Bürgermeister als Gemeindevorsteher wieder gewählt.


Auch die Dorfgemeinde hatte Verwaltungsfunktionen und übte die niedere Gerichtsbarkeit aus. Die Bürgermeister (Dorfmeister, Bauermeister) waren in den meisten Fällen zunächst Gemeindeschreiber und -rechner und dem Schultheiß oder dem Heimberger untergeordnet. Im Verlauf der frühen Neuzeit setzte sich der Bürgermeister in vielen Gemeinden als der wichtigste Amtsträger durch. Im Zug dieser Entwicklung erlosch das Schultheiß- oder Heimbergeramt meist vollkommen. – Siehe auch: Bürgermeister (historisch).



Aufgaben |


Der (hauptamtliche) Bürgermeister hat entsprechend der jeweiligen Gemeindeordnung unterschiedliche Aufgaben:



  • Er ist der Vorsitzende des Stadtrats und der Leiter der Stadtverwaltung (in Schleswig-Holstein nur der Stadtverwaltung; in Niedersachsen kann er auch Ratsvorsitzender sein, in aller Regel wird hierfür ein Ratsmitglied gewählt.)

  • Er ist für die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich.

  • Er ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde.

  • Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Gemeinde.

  • Er ist für die sachgerechte Erledigung der Weisungsaufgaben verantwortlich.



Länder |


Die Bürgermeister sind je nach Bundesland, nach Größe der Gebietskörperschaft und ggf. nach Funktion (z. B. 2. Bürgermeister/ehrenamtlicher Bürgermeister) in Deutschland in unterschiedlichen Besoldungsgruppen, die Rechtsgrundlagen sind verschieden benannt (in NRW: Eingruppierungsverordnung). Der Oberbürgermeister von München ist in Besoldungsgruppe B 11 eingruppiert.




Baden-Württemberg |



Der Bürgermeister in Baden-Württemberg ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen. Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Das baden-württembergische Kommunalrecht folgt dem so genannten Modell der Süddeutschen Ratsverfassung.



Bayern |


In Bayern wird der Erste Bürgermeister (seit 1908 auch Oberbürgermeister[4]) von den Bürgern einer Gemeinde direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. Erzielt keiner der Bürgermeisterkandidaten diese im ersten Wahlgang, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG).


Der Erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, führt den Vorsitz im Gemeinde-, Marktgemeinde- bzw. Stadtrat und vollzieht seine Beschlüsse. Er hat im Gemeinde-/Stadtrat volles Stimmrecht. In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister. In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist er in der Regel Beamter auf Zeit.


In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 5000, höchstens aber 10000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), wenn das der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt. In Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll. (Art. 34 BayGO).


Der Zweite Bürgermeister (und eventuell auch ein Dritter Bürgermeister, ehrenamtlich oder berufsmäßig) wird vom Stadtrat oder dem Gemeinderat aus seinen Mitgliedern gewählt. Die Bezeichnung in der Bayerischen Gemeindeordnung ist „ein oder zwei weitere Bürgermeister“ (Artikel 35).


Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechtsstellung der Bürgermeister finden sich in der Bayerischen Gemeindeordnung – BayGO – und in dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte – KWBG.



Brandenburg |


In Brandenburg wird der Bürgermeister seit 1993 direkt gewählt. In den kreisfreien Städten (Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam) trägt er die Bezeichnung Oberbürgermeister. In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig, in amtsfreien Gemeinden ist er hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig, erzielt keiner der Kandidaten diese im ersten Wahlgang, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen. Diese Mehrheit muss jeweils mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfassen. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.


In den Ortsteilen von Städten und Gemeinden wird der Ortsvorsteher (vormals Ortsbürgermeister) durch den Ortsbeirat, aus dessen Mitte heraus, gewählt.



Hessen |



In Hessen sind die Kommunen nach der sogenannten Magistratsverfassung organisiert, die dem Bürgermeister auch nach der Einführung der Direktwahl im Jahr 1992 eine relativ schwache Stellung gegenüber der Gemeindevertretung gibt. Rechtsgrundlage ist die Hessische Gemeindeordnung (HGO).



Mecklenburg-Vorpommern |


In Mecklenburg-Vorpommern wird der Bürgermeister seit 1999 direkt gewählt. In größeren Städten gibt es einen Oberbürgermeister. Die Amtszeit beträgt nach dem Kommunalwahlrecht in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre, Näheres regelt die Hauptsatzung. Die Wahl findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die Amtszeit des Bürgermeisters an die Wahlperiode der Gemeindevertretung gebunden, sie dauert also fünf Jahre. Der direkt gewählte Bürgermeister kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden.



Niedersachsen |


In Niedersachsen ist der Bürgermeister bzw. Samtgemeindebürgermeister stets hauptamtlich tätig. In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und den Städten Hannover und Göttingen trägt er die Bezeichnung Oberbürgermeister. Der Bürgermeister wird in repräsentativen Angelegenheiten durch sogenannte ehrenamtliche Bürgermeister unterstützt. Die Bezeichnung Beigeordneter ist für sie nicht gebräuchlich. Als Beigeordnete bezeichnet man die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, wobei die ehrenamtlichen Bürgermeister aus deren Reihen durch den Rat gewählt werden. Der (hauptamtliche) Bürgermeister wird in Niedersachsen unmittelbar durch die Einwohner der Gemeinde/Stadt gewählt. Er ist nicht kraft seines Amtes Vorsitzender des Rates und kann ab Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes am 1. November 2011 nach § 61 NKomVG auch nicht mehr dazu gewählt werden. Seine Amtszeit beträgt 8 Jahre, sie ist damit 3 Jahre länger als die der Mitglieder des Rates. Entsprechend müssen Wahlen zum Rat und für das Amt des Bürgermeisters nicht gleichzeitig erfolgen. Ab 2016 wird die Amtszeit der Bürgermeister schrittweise auf 5 Jahre reduziert und die Wahltermine synchronisiert, so dass die Bürgermeisterwahlen spätestens ab 2021 zusammen mit den Kommunalwahlen stattfinden.[5][6] In Niedersachsen war auch der bis dato dienstälteste Bürgermeister Deutschlands, Heinrich Meyer-Hüdig, von 1946 bis 2001 in der Ortschaft Ehestorf, Gemeinde Rosengarten, tätig.[7]



Nordrhein-Westfalen |


In Nordrhein-Westfalen leitet der Bürgermeister die Verwaltung und ist kommunaler Wahlbeamter auf Zeit.


Bis 1994 bestand eine Aufteilung in den Chef der Verwaltung und Vertreter der Kommune in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (Oberstadt-, Stadt- bzw. Gemeindedirektor) und den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates. Dieses System war nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 von der britischen Besatzungsmacht eingeführt worden. Es wurde auch als kommunale Doppelspitze bezeichnet. Nach Abschaffung der Doppelspitze wurden die Bürgermeister zunächst vom Rat gewählt.


Seit der Kommunalwahl 1999 erfolgte die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister in Städten und Gemeinden durch die Bürger für eine Amtszeit von sechs Jahren. Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 wurde die Amtszeit von sechs auf fünf Jahre verkürzt. Ab 2020 sind die Bürgermeisterwahlen mit den Wahlen der Stadt- und Gemeinderäte verbunden.[8]



Rheinland-Pfalz |


Die Gemeinden in Rheinland-Pfalz werden, soweit ihnen nicht die Stadtrechte verliehen sind und sie einer Verbandsgemeinde angehören, Ortsgemeinde genannt. Der Vorsteher einer Ortsgemeinde wird als Ortsbürgermeister bezeichnet, welcher ehrenamtlich tätig ist. Ist die Gemeinde eine Stadt, so führt der Vorsteher die Amtsbezeichnung Stadtbürgermeister. Einer Verbandsgemeinde gehören mehrere Ortsgemeinden oder Städte an, der Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister und ist hauptamtlich tätig. Verbandsfreie, aber kreisangehörige Gemeinden sind in der Regel Städte. Der Vorsteher einer solchen Gemeinde oder Stadt heißt unabhängig vom Typus der Gemeinde Bürgermeister (nicht etwa Stadtbürgermeister) und ist ebenfalls hauptamtlich tätig. Der Bürgermeister einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt wird als Oberbürgermeister tituliert, die ihm zugeordneten Beigeordneten tragen die Amtsbezeichnung "Bürgermeister". Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister dauert acht Jahre, die der ehrenamtlichen Bürgermeister entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats (zurzeit fünf Jahre).




Saarland |


Im Saarland ist die Wahl des Bürgermeisters im Kommunalselbstverwaltungsgesetz (§§ 54 ff. KSVG) geregelt.[9] Er wird direkt von den Wahlberechtigten für die Dauer von zehn Jahren (§ 31 Abs. 2 KSVG) gewählt. Wer von den Bewerbern für das Bürgermeisteramt im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen und gültigen Stimmen erhält, ist Bürgermeister der Gemeinde. Sofern keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigen kann, treten die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, im entscheidenden zweiten Wahlgang gegeneinander an (§ 56 i. V. m. § 46 KSVG).




Muster des Stimmzettels zur Abwahl (2010)


Die Abwahl des Bürgermeisters muss vom Gemeinderat eingeleitet werden. Hierzu ist eine erste Abstimmung notwendig, in der ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unterstützt wird (§ 58 KSVG). Sofern mehrheitlich für den Antrag votiert wurde, kann frühestens nach zwei Wochen ein Beschluss über den Antrag gefasst werden. Hier ist eine Zweidrittelmehrheit bei namentlicher Abstimmung notwendig. Nach erfolgreicher Beschlussfassung des Gemeinderats bedarf es einer Abwahl durch die Wahlberechtigten. Um den Bürgermeister aus dem Amt zu entfernen bedarf es einer einfachen Mehrheit am Wahltag, wobei mindestens 30 % der Wahlberechtigten für eine Abwahl votieren müssen. Die Abwahl eines Bürgermeisters vor Ende der Amtszeit wurde im Saarland erst einmal erfolgreich durchgeführt. Wolfgang Stengel, Bürgermeister der Gemeinde Schiffweiler, wurde am 29. März 2010 durch die Bekanntgabe des Wahlergebnisses offiziell als Bürgermeister abgewählt.[10][11]



Sachsen |


In Sachsen wird seit 1994 der Bürgermeister alle sieben Jahre direkt gewählt. In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In kleineren Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig, in Städten und Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern (sofern diese weder einem Verwaltungsverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft angehören) kann aber in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass der Bürgermeister hauptamtlich tätig ist.
Unabhängig von der Größe der Gemeinde ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, wenn die Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist.
Größere Kommunen können, Kreisfreie Städte müssen einen oder mehrere Beigeordnete als Stellvertreter des Bürgermeisters haben. Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat für eine Dauer von sieben Jahren gewählt, sie sind Wahlbeamte auf Zeit. In kleineren Kommunen werden meist zwei stellvertretende Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt, die ehrenamtlich arbeiten.



Sachsen-Anhalt |


In Sachsen-Anhalt wird der Bürgermeister seit 1994 direkt gewählt.




Schleswig-Holstein |


In Schleswig-Holstein werden die hauptamtlichen Bürgermeister direkt vom Volk für eine Amtszeit von sechs bis acht Jahren gewählt; die genaue Amtszeit legt die Hauptordnung der Gemeinde fest. Ehrenamtliche Bürgermeister, die es in der Regel in amtsangehörigen Gemeinden gibt, werden durch die Gemeindevertretung gewählt.


In Lübeck wird der „Bürgermeister“ aus historischen Gründen so bezeichnet und ist von seinem Rang einem Oberbürgermeister vergleichbar, den es in anderen schleswig-holsteinischen Städten vergleichbarer und kleinerer Größe gibt.



Thüringen |


In Thüringen wird der Bürgermeister seit 1994 direkt für eine regelmäßige Amtszeit von sechs Jahren gewählt. In kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“.



Stadtstaaten |


In den Stadtstaaten haben die Bürgermeister die Funktion, die einem Ministerpräsidenten in den anderen Ländern vergleichbar ist. Sie sind Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Auch ihre Stellvertreter tragen den Titel Bürgermeister. Während in den Freien Hansestädten Bremen und Hamburg traditionell der Titel Bürgermeister statt Oberbürgermeister für das Staatsoberhaupt verwendet wird, entstand der Begriff Regierender Bürgermeister zunächst für das Landesoberhaupt von West-Berlin, nachdem 1948 ein Oberbürgermeister für Ost-Berlin eingesetzt worden war. 1991 erfolgte die Wahl eines Regierenden Bürgermeisters dann für Gesamt-Berlin.



Berlin |


In Berlin ist der Regierende Bürgermeister Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Er wird vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt. Er bildet mit den von ihm ernannten Senatoren (Ministern), denen je eine Senatsverwaltung (Ministerium) untersteht, den Senat von Berlin.


Unter dem Titel Bürgermeister ernennt er zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern.


Die Verwaltungsvorsteher eines Bezirksamtes in einem der zwölf Bezirke Berlins trägt die Bezeichnung Bezirksbürgermeister.



Bremen |


In der Freien Hansestadt Bremen ist der Bürgermeister und Präsident des Senats Landesoberhaupt und zugleich Oberhaupt der Stadt Bremen (nicht jedoch Bremerhavens). Der Präsident des Senats wird vom Landesparlament, der Bremischen Bürgerschaft gewählt, die anschließend den weiteren Senat der Freien Hansestadt Bremen als Landesregierung wählt. Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat aus den eigenen Reihen zu wählender Senator, als sein Stellvertreter, sind Bürgermeister (beide werden aus Tradition so offiziell bezeichnet).
Beide Bürgermeister sind zugleich auch Senatoren (Minister). Ihnen unterstehen wie den übrigen Senatoren verschiedene senatorische Behörden (Ministerium).


In der Seestadt Bremerhaven wird der Magistrat (Stadtrat), bestehend aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister (Stellvertreter) und den Magistratsmitgliedern, auf der Grundlage einer kommunalen Verfassung von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.



Hamburg |


In der Freien und Hansestadt Hamburg ist der Erste Bürgermeister Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Er wird vom Landesparlament, der Hamburgischen Bürgerschaft gewählt. Er ernennt seinen Stellvertreter den Zweiten Bürgermeister und die übrigen Senatoren (Minister), die von der Bürgerschaft zu bestätigen sind. Diese bilden die Landesregierung, den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Erste Bürgermeister ist Präsident des Senats. Der Zweite Bürgermeister ist zugleich Senator. Wie den übrigen Senatoren untersteht ihm eine Senatsbehörde (Ministerium).


Die Bezirksamtsleiter als Verwaltungsleiter eines der sieben Bezirksämter der Bezirke in Hamburg werden umgangssprachlich gelegentlich als Bezirksbürgermeister tituliert. Insbesondere in den ehemaligen selbständigen Städten, die nach Eingemeindung zu Hamburg 1938 ihre eigenen Bürgermeister verloren, ist dies manchmal der Fall.































































































































































































































































Regelungen zu den Bürgermeisterwahlen [Anm. 1] in den Ländern [Anm. 2]
Land Art des Amtes Amtsdauer Nominierung durch Wahlverfahren 1. Wahlgang Wahlverfahren 2. Wahlgang Abwahl Altersgrenzen Stellung
Baden-Württemberg
ehrenamtlich

(i. d. R. weniger als 2.000 Ew.)


8 Jahre
Einzelbewerbung
absolute Mehrheitswahl
relative Mehrheitswahl, neuer Wahlgang; keine Kandidateneinschränkung
Nein
25–68 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
Bayern
ehrenamtlich

(i. d. R. weniger als 5.000 Ew.)


6 Jahre
Parteien/Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Nein
18–67 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
Berlin
Regierender Bürgermeister
i. d. R. 5 Jahre
Fraktionen des Abgeordnetenhauses
durch das Abgeordnetenhaus (absolute Mehrheitswahl)
durch das Abgeordnetenhaus (absolute Mehrheitswahl)
Ja

konstruktives Misstrauensvotum
(absolute Mehrheitswahl)


mindestens 18 Jahre
Regierungschef
Brandenburg
ehrenamtlich (amtsangehörige Gemeinden)[Anm. 3]
5 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigten
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigten

(bei Nichterfüllung Wahl durch Gemeindevertretung)


Ja

durch Gemeindevertretung (2/3-Mehrheit) oder Bürger (gestaffeltes Quorum 25–15 %) einzuleiten;
Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten


mind. 18 Jahre
Vorsitzender der Vertretung
hauptamtlich
8 Jahre
25–62 Jahre
Leiter der Verwaltung und Mitglied der Gemeindevertretung
Bremen
Bürgermeister

(Präsident des Senats, Bremen)


i. d. R. 4 Jahre
Fraktionen der Bürgerschaft
durch die Bürgerschaft

(absolute Mehrheitswahl)


durch die Bürgerschaft

(absolute Mehrheitswahl)


Ja

konstruktives Misstrauensvotum
(absolute Mehrheitswahl)


mind. 18 Jahre
Regierungschef
Oberbürgermeister (Bremerhaven)
6 Jahre
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
durch die Stadtverordnetenversammlung (absolute Mehrheitswahl)
durch die Stadtverordnetenversammlung (absolute Mehrheitswahl)
Ja

destruktives Misstrauensvotum (2/3-Mehrheit)


mind. 18 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Magistrats
Hessen
hauptamtlich
6 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Gemeindevertretung (2/3-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten


mind. 18 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeindevorstands
Hamburg
Erster Bürgermeister (Präsident des Senats)
i. d. R. 5 Jahre
Fraktionen der Bürgerschaft
durch die Bürgerschaft (absolute Mehrheitswahl)
durch die Bürgerschaft (absolute Mehrheitswahl)
Ja

konstruktives Misstrauensvotum
(absolute Mehrheitswahl)


mind. 18 Jahre
Regierungschef
Mecklenburg-Vorpommern
ehrenamtlich (amtsangehörige Gemeinden)
5 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Gemeindevertretung (2/3-Mehrheit) einzuleiten;
Bei Abstimmung 2/3-Mehrheit und Zustimmungsquorum 1/3 der Wahlberechtigten


mind. 18 Jahre
Vorsitzender der Gemeindevertretung
hauptamtlich
7–9 Jahre (Hauptsatzung)
18–60/64

(bei Wiederwahl)


Leiter der Verwaltung
Niedersachsen
ehrenamtlich (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)
5 Jahre
Ratsmitglieder
durch Rat (absolute Mehrheitswahl)
durch Rat (absolute Mehrheitswahl)
Ja

durch den Rat mit 2/3-Mehrheit


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Rates
hauptamtlich
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Gemeinderat (3/4-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten


23–67 Jahre
Leiter der Verwaltung und Mitglied des Gemeinderats
Nordrhein-Westfalen
hauptamtlich
5 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Rat (2/3-Mehrheit) oder Bürger (Quorum gestaffelt 20–15 %) einzuleiten;
Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten


mind. 23 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Rates
Rheinland-Pfalz
ehrenamtlich (verbandsangehörige Gemeinden)
5 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Nein
mind. 23 Jahre
Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
8 Jahre
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten


23–65 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderates
Saarland
hauptamtlich
10 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten


25–65 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats (ohne Stimmrecht)
Sachsen
ehrenamtlich

(i. d. R. weniger als 5.000 Ew.)


7 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
relative Mehrheitswahl, neuer Wahlgang; nur Kandidaten aus dem 1. Wahlgang
Ja

durch Gemeinderat (3/4-Mehrheit) oder Bürger (Quorum 1/3, kann in Städten mit mehr als 100.000 Ew. bis auf 1/5 gesenkt werden) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 50 % der Wahlberechtigten


18–65 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
Sachsen-Anhalt
ehrenamtlich

(Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und von Verbandsgemeinden)


7 Jahre
Einzelbewerbung
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
21–65 Jahre
Leiter der Verwaltung und Mitglied des Gemeinderats
Schleswig-Holstein
ehrenamtlich

(i. d. R. amtsangehörige Gemeinden und Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften)


5 Jahre
Einzelbewerbung
durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)
durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)
Nein
mind. 18 Jahre
Vertreter der Gemeinde
hauptamtlich
6–8 Jahre

(Hauptsatzung)


Einzelbewerbung/ im Gemeinderat vertretene Parteien und Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) oder Bürger (Quorum 20 %) einzuleiten;
Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 20 % der Wahlberechtigten


27–62 Jahre
Leiter der Verwaltung und Mitglied des Gemeinderats (ohne Stimmrecht)
Thüringen
ehrenamtlich

(weniger als 3.000 Ew.)


6 Jahre
Einzelbewerbung/Parteien Wählergruppen
absolute Mehrheitswahl
absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten


mind. 21 Jahre
Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
21–65 Jahre



  1. alle Bezeichnungen gelten analog für Städte und für andere Gemeindearten sofern nichts anderes festgestellt wird.


  2. in Anlehnung an Kost/Wehling: Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, 2010


  3. Ausnahme ist immer die Trägergemeinde der Verwaltung



Österreich |



Der Bürgermeister wird in den meisten Bundesländern direkt (vom Volk) gewählt, in Niederösterreich, der Steiermark und Wien jedoch von den Mitgliedern des Gemeinderates. In Wien ist der Bürgermeister auch Landeshauptmann, die Mitglieder des Gemeinderats sind zugleich Abgeordnete des Landtags. Wenn der Bürgermeister nicht direkt gewählt wird, stellt meistens die Mehrheitspartei den Bürgermeister. Dies ist aber von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat abhängig.


Der Bürgermeister ist das geschäftsführende Organ der Gemeinde und sorgt insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates. Er besorgt die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde im Rahmen der Weisungen von Bund und Ländern. Die Gemeindebediensteten sind ihm unterstellt. Er vertritt eine Gemeinde auch nach außen. In Krems und Waidhofen an der Ybbs, dies sind jene Statutarstädte, in denen die Landespolizeidirektion nicht Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, ist der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde Sicherheitsbehörde I. Instanz. Der Bürgermeister ist in allen Gemeinden Fundbehörde sowie Meldebehörde. In Gemeinden, die zum Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion gehören, ist der Bürgermeister auch Passbehörde.


In jeder Gemeinde gibt es als Vertretung einen, zwei oder drei Vizebürgermeister, je nach Wahlergebnis und Gemeindegröße. In manchen Bundesländern ist vorgesehen, dass für einzelne Ortsteile größerer Gemeinden „Ortsvorsteher“ als Vertreter des Bürgermeisters bestellt werden können. In Wien werden in den 23 Wiener Gemeindebezirken als Bezirksvertretung bezeichnete Bezirksparlamente gewählt, die wiederum jeweils einen Bezirksvorsteher wählen. In Graz werden in den 17 Stadtbezirken als Bezirksräte bezeichnete Bezirksparlamente gewählt, die wiederum jeweils einen Bezirksvorsteher und dessen Stellvertreter wählen.


Nachdem im August 2016 Christian Jachs, der amtierende Bürgermeister von Freistadt verstarb, musste eine Direktwahl (durch das Volk) – konkret am 4. Dezember 2016 – angesetzt werden, da seit der Wahl, den Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen in Oberösterreich im Herbst 2015 noch keine 3/4 der Legislaturperiode, also 4 von 6 Jahren, vergangen waren. Neben der Bundespräsidentenwahl darf eigentlich keine weitere Wahl am selben Tag stattfinden. Für diesen Fall wurde vom Nationalrat eine Ausnahme beschlossen, um den 4. Wahlgang für den BP zugleich mit der Bürgermeisterwahl in Freistadt am 4. Dezember 2016 durchführen zu können.[12]










































































































Regelungen zu den Bürgermeisterwahlen in den österreichischen Bundesländern [Anm. 1]
Land Amtsdauer Nominierung durch Wahlverfahren 1. Wahlgang Wahlverfahren 2. Wahlgang Abwahl Altersgrenzen Stellung
Burgenland
5 Jahre
Partei/Wählergruppe fG [Anm. 2]
i. d. R. absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel [Anm. 3]
i. d. R. absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber (abhängig von Mandatsklausel)
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands[Anm. 4], Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Kärnten
6 Jahre
Partei/Wählergruppe fG
i. d. R. absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel (= auch zum Gemeinderat gewählt)
i. d. R. absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber (abhängig von Mandatsklausel)
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Niederösterreich
5 Jahre
Gemeinderäte aus ihrer Mitte
durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)
durch Gemeinderat; Stichwahl der zwei besten Bewerber (absolute Mehrheitswahl)
Ja

destruktives Misstrauensvotum; durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit)


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Oberösterreich
6 Jahre
Partei/Wählergruppe fG
i. d. R. absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel (= auch zum Gemeinderat gewählt)
i. d. R. absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber (abhängig von Mandatsklausel)
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Salzburg
5 Jahre
Partei/Wählergruppe fG
i. d. R. absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel
i. d. R. absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber (abhängig von Mandatsklausel)
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung Mehrheit


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Steiermark
5 Jahre
i. d. R. stärkste Partei im Gemeinderat
durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)
durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)
Ja

destruktives Misstrauensvotum; durch Gemeinderat (absolute Mehrheit) bei Anwesenheit von mind. 2/3 der Mitglieder


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Tirol
6 Jahre
Partei/Wählergruppe fG
i. d. R. absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel
i. d. R. absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber (abhängig von Mandatsklausel)
Nein
mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Vorarlberg
5 Jahre
Partei/Wählergruppe fG
i. d. R. absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel
i. d. R. absolute Mehrheitswahl; Stichwahl der zwei besten Bewerber (abhängig von Mandatsklausel)
Ja

durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten


mind. 18 Jahre
Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Wien
i. d. R. 5 Jahre
im Gemeinderat vertretene Parteien
durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)
durch Gemeinderat (relative Mehrheitswahl)
Ja

durch Gemeinderat (absolute Mehrheit) bei Anwesenheit von mind. 1/2 der Gemeinderatsmitglieder


mind. 18 Jahre
Landeshauptmann



  1. in Anlehnung an Kost/Wehling: Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, 2010.


  2. fG: Partei, die auch für die Gemeinderatswahl Kandidaten stellt; der Bürgermeisterkandidat ist Listenkopf.


  3. Mandatsklausel: zugehörige Partei muss mind. 1 Mandat im Gemeinderat nach der Wahl stellen.


  4. Alle Bezeichnungen gelten analog für Statutarstädte.



Schweiz |


In der Schweiz gibt es die Bezeichnung Bürgermeister als Vorsteher einer politischen Gemeinde seit Mitte des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Die analoge Bezeichnung ist von der Funktion her (als gewähltes Gemeindeoberhaupt) meist Gemeindepräsident, je nach Ort oder Kanton aber auch Stadtpräsident, Gemeindeammann, Stadtammann, Talammann, Bezirkshauptmann etc., in der Welschschweiz Syndic (VD, FR, VS), Maire (GE, BE, JU) oder Président(e) (NE), in der italienischsprachigen Schweiz (TI) Sindaco oder (GR) Podestà.


Der Begriff kommt allerdings da und dort auf der Ebene der Bürgergemeinden vor. So lautet etwa die Amtsbezeichnung des Präsidenten der Bündner Bürgergemeinde Arosa Bürgermeister. Dieser bildet zusammen mit den Bürgerräten die Exekutive der Bürgergemeinde.[13]



Liechtenstein |


In Liechtenstein erfolgt die freie Wahl der Ortsvorsteher und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung. Nur der Ortsvorsteher im Hauptort Vaduz darf gemäß einem fürstlichen Erlass aus dem 19. Jahrhundert die Bezeichnung Bürgermeister tragen.



Italien |



Südtirol |



Der Bürgermeister wird in Südtirol direkt gewählt. Das Wahlgesetz unterscheidet zwischen Gemeinden mit mehr und weniger als 15.000 Einwohnern: In Ortschaften mit weniger als 15.000 Einwohnern sind prinzipiell alle Gemeinderatskandidaten auch Bürgermeisterkandidaten, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen, eine Stichwahl ist nicht vorgesehen. In den größeren Städten wird ein dafür bestimmter Bürgermeisterkandidat einer Liste oder Koalition gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, kommt es zu einer Stichwahl.


In Südtirol wird der vorgesehene Stellvertreter des Bürgermeisters Vizebürgermeister genannt und vom Bürgermeister bestellt. In Orten mit mehr als 13.000 Einwohnern und in Orten, in denen dies von der Gemeindesatzung vorgesehen ist, darf der Vizebürgermeister nicht derselben Sprachgruppe wie der Bürgermeister angehören.


Der Bürgermeister ist der Chef der Gemeinderegierung, die je nach Gemeindestatus als Stadtrat oder als Gemeindeausschuss bezeichnet wird. Mitglieder dieses Gremiums sind die Referenten, die in der Vergangenheit italianisierend den Titel Assessoren trugen.


Die Amtsentschädigung wird vom Regionalrat bestimmt und nach mehreren Parametern gewichtet (Einwohnerzahl, Zahl der Fraktionen, …). Die Bezüge des Vizebürgermeisters und der Referenten sind schließlich nach einem Prozent-Schlüssel an jene des Bürgermeisters gebunden.


In der Provinzhauptstadt Bozen ist er in derselben Zeit auch Bezirksvorsitzender, was einem österreichischen Bezirkshauptmann entspricht.



Niederlande |




Ernennung eines Bürgermeisters, Gemeinde Oude IJsselstreek, 2016. Vorne rechts der Kommissar des Königs Clemens Cornielje, der den Amtseid vorliest, links der neue Bürgermeister Otwin van Dijk


In den Niederlanden wird der Bürgermeister nicht gewählt, sondern in den großen Städten nach teilweise parteipolitischem Proporz bestimmt, in der Regel geht es jedoch vor allem um die politische Kräfteverteilung vor Ort. Der Bürgermeister bildet zusammen mit den wethouders (wörtlich: ‚Gesetzhalter‘, im Deutschen etwa Schöffen oder Beigeordnete), die vom Gemeinderat gewählt werden, die Regierung der Gemeinde. Man spricht vom college van burgemeester en wethouders, abgekürzt b & w. Außerdem ist der Bürgermeister Vorsitzender des Gemeinderats. Einer der wethouders wird als Stellvertreter des Bürgermeisters zum loco-burgemeester gewählt. Ebenso wie der Bürgermeister dürfen die wethouders nicht dem Gemeinderat angehören, obwohl letztere oft aus dessen Mitte kommen.


Es ist eine Diskussion darüber entstanden, ob der Bürgermeister in Zukunft gewählt werden soll, doch bislang kam es nur zu wenigen Referenden vor Ort (zuletzt 2008). Die Regierung schlägt dabei zwei Kandidaten vor und die Einwohner des Ortes entscheiden per Volksabstimmung. Allerdings gehören die beiden Kandidaten normalerweise derselben Partei an.[14] Vor allem die sozialliberale Partei Democraten 66 setzt sich für die Direktwahl ein. D66-Minister Thom de Graaf war 2005 mit seinem Gesetzentwurf zur Direktwahl sehr weit gekommen, bis die Sozialdemokraten in der Ersten Kammer es doch noch zu Fall brachten. De Graaf trat zurück und wurde übrigens 2007 zum Bürgermeister von Nijmegen ernannt.


Einer Umfrage von 2004 zufolge wünschen sich zwei Drittel der Niederländer die Direktwahl, ein Drittel ist dagegen. Dafür ist die Mehrheit der Anhänger jeder einzelnen Partei. Der damalige Gesetzentwurf von De Graaf wurde allerdings von nur 53 % der Befragten begrüßt.[15] Niederländische Gemeinderatsmitglieder, hat eine Umfrage 2010 ergeben, möchten vor allem die heutige Situation behalten: 46 % meinen, dass der Bürgermeister weiterhin von der Krone eingesetzt werden soll, nach Übereinkunft mit dem Gemeinderat. 32 % favorisieren eine formelle Wahl durch den Rat. 5 % wünschen, dass die Mitglieder der Gemeinderegierung den Bürgermeister unter sich wählen, so wie in der nationalen Regierung der Ministerpräsident gewählt wird. Für eine Wahl durch die Bürger sind lediglich 16 % der Gemeinderatsmitglieder.[16]


Typischerweise ist ein niederländischer Bürgermeister[17] ein Jurist oder Verwaltungsexperte, der für sechs Jahre eine Gemeinde leitet und danach eine andere, je nachdem, welche ihm angeboten wird. Der 1944 in Rotterdam geborene Rechtsliberale Ivo Opstelten zum Beispiel begann seine Karriere in der Gemeindeverwaltung von Vlaardingen (1970 bis 1972). Von 1972 bis 1977 war er Bürgermeister von Dalen, dann bis 1980 von Doorn und bis 1987 von Delfzijl. Nach einer Position im Innenministerium wurde er 1992 Bürgermeister von Utrecht und krönte seine Bürgermeisterkarriere mit der zweitgrößten Stadt des Landes, Rotterdam (1999 bis 2008).


Im karibischen Teil der Niederlande heißt die dem Bürgermeister entsprechende Funktion gezaghebber, die dem college van burgemeester en wethouders entsprechende Institution heißt bestuurscollege.



Rumänien |


In Rumänien wird der Bürgermeister (rumänisch: primar) für vier Jahre gewählt und kann beliebig oft für dieses Amt erneut kandidieren.



San Marino |



In San Marino wird der Bürgermeister für fünf Jahre gewählt und kann beliebig oft für dieses Amt erneut kandidieren.



Ungarn |


Der Bürgermeister (ungarisch: polgármester) ist der Vorsitzende der örtlichen Vertretungskörperschaft. Er ist verantwortlich für die erfolgreiche und gesetzmäßige Tätigkeit der Selbstverwaltung. Er ernennt die Mitarbeiter des Amtes, leitet die Arbeit des Amtes und die Sitzungen der Gemeindevertretung, sowie vertritt die Selbstverwaltung. Der Bürgermeister wird durch direkte Wahlen für vier Jahre gewählt.



Englischer Sprachraum |


In der englischsprachigen Welt gibt es eine direkte Übersetzung von Bürgermeister als „Burgomaster“, jedoch wird das heutige Amt in der Regel als „Mayor“ ins Englische übersetzt, da es den heute üblichen Hauptvertreter der Bürgerschaft dort bezeichnet.



Vereinigtes Königreich |


Mit derselben Wurzel wie Major war der englische Mayor ursprünglich der feudale Bezirksverwalter, die Bürgerschaft von London errang jedoch irgendwann das Recht, den Mayor selbst zu wählen. Dieses Recht verbreitete sich, und im heutigen Sprachgebrauch meint Mayor jeweils den Vorsitzenden des Gemeinderats (chief magistrate). In der Regel wird dieser indirekt vom Gemeinderat gewählt. Der Titel Mayor wird auch in Wales und Nordirland gebraucht, aber nicht in Schottland, wo der Titel „Provost“ lautet.



Vereinigte Staaten |


Der Titel „Mayor“ ist auch die übliche Bezeichnung in den USA, dort wird jedoch häufig die Stadtvertretung geteilt: bei der zweigleisigen Stadtvorsteherregierung (council-manager government) gibt es die Ämter des Ratsvorsitzenden und des Verwaltungsdirektors, wobei die Stadtvertretung hauptsächlich in den Händen des letzteren Stadtvorstehers liegt, der nicht dem Stadtrat angehört, aber von diesem ernannt wird. Die Bezeichnung Mayor bzw. Bürgermeister gilt hier dem Ratsvorsitzenden.



Literatur |



  • Henry Bäck, Hubert Heinelt, Annick Magnier (Hrsg.): The European Mayor. Political Leaders in the Changing Context of Local Democracy. VS-Verlag, Wiesbaden 2006.


  • Jörg Bogumil, Hubert Heinelt (Hrsg.): Bürgermeister in Deutschland. Politikwissenschaftliche Studien zu direkt gewählten Bürgermeistern. VS-Verlag, Wiesbaden 2005.

  • Daniel Fuchs: Die Abwahl von Bürgermeistern – ein bundesweiter Vergleich. Hrsg. von Sebastian Olthoff, Kommunalwissenschaftliches Institut der Universität Potsdam, Potsdam 2007, ISBN 978-3-939469-91-9 (PDF; 342 kB).

  • David H. Gehne: Bürgermeister. Führungskraft zwischen Bürgerschaft, Rat und Verwaltung. Boorberg, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-415-04875-1.


  • Timm Kern: Warum werden Bürgermeister abgewählt? Kohlhammer-Verlag, Stuttgart 2007.

  • Michael Partmann, Gerd Strohmeier: Politische Verfasstheit der kommunalen Ebene, in: APuZ 38-39/2012, S. 38–43.



Weblinks |



 Commons: Bürgermeister – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Bürgermeister – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen



  • Literatur zum Thema Bürgermeister im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek


  • Paul Witt auf Verwaltungmodern.de – Die Entwicklung des Bürgermeisterberufs in Baden-Württemberg.



Einzelnachweise |




  1. Vgl. z. B. Stadt Tübingen – Baubürgermeister


  2. Fezer gegen Wölfle – Wer wird neuer Sozialbuergermeister, Stuttgarter Zeitung


  3. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az. B 8/9b AY 1/07 R, Volltext.


  4. Ulrich Wagner: Würzburger Landesherren, bayerische Ministerpräsidenten, Vorsitzende des Landrates/Bezirkstagspräsidenten, Regierungspräsidenten, Bischöfe, Oberbürgermeister/Bürgermeister 1814–2006. In: Ulrich Wagner (Hrsg.): Geschichte der Stadt Würzburg. 4 Bände, Band I-III/2, Theiss, Stuttgart 2001–2007; III/1–2: Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert. Band 2, 2007, ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 1221–1224 und 1379; hier: S. 1379, Anm. 10.


  5. Weil kürzt Bürgermeistern die Amtszeit. In: www.haz.de. Abgerufen am 30. April 2014. 


  6. Bürgermeister-Amtszeiten verkürzt. In: www.weser-kurier.de. Abgerufen am 30. April 2014. 


  7. Hamburg – Harburg Meyer-Hüdig wird heute 85 vom 14.02.06. Abgerufen am 11. September 2015. 


  8. NRW wählt Bürgermeister und Räte künftig wieder an einem Tag / Kommunalminister Jäger: Gemeinsame Wahl unterstreicht die Verantwortungsgemeinschaft von kommunalen Vertretungsorganen, nrw.de, 20. März 2013. Abgerufen am 29. September 2013.


  9. Kommunalselbstverwaltungsgesetz (Saarland), abgerufen am 30. März 2010 (PDF; 262 kB)


  10. Aus für Stengel@1@2Vorlage:Toter Link/www.sr-online.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) i Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.. In: Saarländischer Rundfunk, 30. März 2010. Abgerufen am 30. März 2010.


  11. Schiffweiler Bürgermeister abgewählt: Wer wird Nachfolger? In: sol.de, 29. März 2010. Abgerufen am 30. März 2010.


  12. Zwei Wahlen am Sonntag in Freistadt orf.at, 29. November 2016, abgerufen 29. November 2016.


  13. Gemeinde Arosa – Bürgergemeinde.


  14. Siehe z. B. NRC Handelsblad vom 19. Dezember 2007 (Memento vom 19. Dezember 2007 im Internet Archive).


  15. Siehe Peil.nl (Memento des Originals vom 16. August 2011 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/n3.noties.nl (kostenlose Anmeldung nötig), Categorie Vernieuwing, 08-03-2004 Burgermeester kiezen, abgerufen am 6. Februar 2010.


  16. Siehe Trouw: Een fascinerende hondebaan, abgerufen am 6. Februar 2010.


  17. Interview in Niederlande-Net der WWU









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