Senat der Freien Hansestadt Bremen




Bremer Wappen

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen ist das oberste Exekutivorgan der Freien Hansestadt Bremen und zugleich die Landesregierung des gleichnamigen deutschen Landes, das mit Bremerhaven den „Zwei-Städte-Staat“ bildet.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Senatsbildung und Befugnisse


  • 2 Geschäftsverteilung


  • 3 Veränderungen in der Senatsbildung


    • 3.1 Wahl des Präsidenten des Senats durch die Bürgerschaft


    • 3.2 Weitere Mitglieder des Senats




  • 4 Senate seit 1945


  • 5 Siehe auch


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Senatsbildung und Befugnisse |




Das Rathaus, der Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bremen




Senatssaal


Bildung, Zusammensetzung und Kompetenzen des Senats sind hauptsächlich in den Artikeln 107 bis 121 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen geregelt. Demnach beschließt die Bremische Bürgerschaft die Mitgliederzahl des Senats durch Gesetz und wählt anschließend zuerst den Präsidenten des Senats und danach in einem gesonderten Wahlgang die Senatoren. Auf Vorschlag des Senats kann die Bürgerschaft Staatsräte zu weiteren Mitglieder des Senats wählen, deren Zahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf.


Der Präsident des Senats führt zusätzlich die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“, ebenso wie ein weiterer vom Senat zu wählender Senator, der als Stellvertreter des Senatspräsidenten fungiert. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die Geschäftsbereiche der Verwaltungsbehörden und Ämter unter seinen Mitgliedern. Zu den wesentlichen Aufgaben des Senats gehört die Ausführung der Gesetze, die Führung der Verwaltung und die Vertretung Bremens nach außen. Das Amt eines Senatsmitglieds ist mit dem eines Bürgerschaftsabgeordneten unvereinbar; wird ein Mitglied der Bürgerschaft in den Senat gewählt, ruht sein Mandat so lange, wie es dem Senat angehört. Erst nach seinem Ausscheiden aus dem Senat kann es sein Bürgerschaftsmandat wahrnehmen.


Die Amtszeit des Senats ist an die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gebunden. Im Gegensatz zu den meisten anderen deutschen Ländern hat die vorzeitige Amtserledigung des Präsidenten des Senats – etwa durch Rücktritt oder Tod – keine Auswirkung auf die Amtsdauer der weiteren Senatsmitglieder. So markierte beispielsweise der Wechsel in diesem Amt während einer laufenden Wahlperiode von Henning Scherf zu Jens Böhrnsen im November 2005 verfassungsrechtlich nicht den Amtsbeginn eines neuen Senats.


Der Präsident des Senats leitet die Geschäfte und Sitzungen des Senats, wobei seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Obwohl die Landesverfassung nichts über eine Richtlinienkompetenz des Präsidenten des Senats aussagt, gilt er dennoch in der politischen Praxis als bestimmende Figur und agiert auf Augenhöhe mit den anderen Länderchefs. Jedoch hat er in seiner Partei traditionell nicht die starke Stellung wie viele Regierungschefs anderer deutscher Länder: Kein Senatspräsident war während seiner Amtszeit gleichzeitig Vorsitzender der SPD Bremen.



Geschäftsverteilung |


Der Senat beschließt eigenständig über seine Geschäftsverteilung. Zwar ist die Zahl der Senatsmitglieder per Gesetz festgelegt, die Zahl der Verwaltungsbehörden jedoch nicht. Üblicherweise führt der Präsident des Senats selbst einen Geschäftsbereich und mitunter verantwortet ein Senator mehrere Ressorts. Im Senat der 19. Wahlperiode (seit 2015) wurden neun Ressorts gebildet:



  • Die Senatorin für Finanzen

  • Der Senator für Inneres

  • Der Senator für Justiz und Verfassung

  • Die Senatorin für Kinder und Bildung

  • Der Senator für Kultur

  • Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

  • Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

  • Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

  • Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz



Veränderungen in der Senatsbildung |



Wahl des Präsidenten des Senats durch die Bürgerschaft |


Bis 1994 wurde der Bremer Senat als Kollektivorgan von der Bürgerschaft bestellt: Zunächst wählte die Bürgerschaft alle Senatsmitglieder in einem Wahlgang, anschließend konstituierte sich der Senat als Gremium, wählte ohne Beteiligung der Bürgerschaft den Präsidenten des Senats und dessen Stellvertreter und beschloss seine Geschäftsverteilung. Seit einer Verfassungsänderung vom 8. November 1994[1] wird der Senatspräsident in einem gesonderten Wahlgang von der Bürgerschaft (und nicht mehr vom Senat selbst) gewählt. Erstmals fand diese Bestimmung am 4. Juli 1995 Anwendung, als die Mitglieder der 14. Bürgerschaft in ihrer konstituierenden Sitzung den SPD-Politiker Henning Scherf zuerst zum Präsidenten des Senats und anschließend die sieben Senatoren in einem weiteren Wahlgang wählten.[2]



Weitere Mitglieder des Senats |


Seit dem Jahr 2000 bietet die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen die Möglichkeit, auch Staatsräte als „weitere Mitglieder des Senats“ zu wählen.[3] Elf Tage nach Inkrafttreten dieser Regelung am 12. Februar 2000 wurden mit den bereits seit 1999 amtierenden Staatsräten Erik Bettermann (SPD) und Reinhard Metz (CDU) zum ersten Mal weitere Mitglieder des Senats im Sinne der neuen Verfassungsbestimmung gewählt.[4] Seitdem wurde allerdings nur die jeweilige Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund – Kerstin Kießler (2001 bis 2011), Eva Quante-Brandt (2011 bis 2012) und Ulrike Hiller (seit 2012) – als Staatsrätin in den Senat gewählt, um das Land Bremen im Vermittlungsausschuss und im Bundesrat zu vertreten und die drei Stimmen des Landes Bremen im Bundesrat gegebenenfalls als Stimmführerin abzugeben.[5]


Für die dem Senat angehörigen Staatsräte gelten bei ihrer Berufung und in ihren Amtsbefugnissen die gleichen Vorschriften wie für die Senatoren. Damit setzen sie sich von den übrigen Staatsräten ab, die als ranghöchste Beamte des Landes Bremen den Senatoren beigeordnet sind, aber dem Senat selbst nicht angehören:



  • Die weiteren Mitglieder des Senats werden von der Bürgerschaft gewählt und leisten ihren Amtseid vor dem Parlament.

  • Sie haben Sitz und Stimme im Senat; bei Abstimmungen sind sie nicht an Weisungen des Senators, dessen Behörde sie zugeordnet sind, gebunden.

  • Sie können als ordentliche Mitglieder des Bundesrates bestellt werden und dort als Stimmführer der Freien Hansestadt Bremen auftreten.

  • Ihre Amtszeit endet mit dem Zusammentritt einer neugewählten Bürgerschaft.






















































Staatsräte als weitere Mitglieder des Senats
Name
Partei
Amt
Amtszeit

Erik Bettermann

SPD
Staatsrat und Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit
2000–2001

Reinhard Metz

CDU
Staatsrat beim Senator für Finanzen
2000–2003

Kerstin Kießler
SPD
Staatsrätin und Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit
2001–2003
Staatsrätin und Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa
2003–2007
Staatsrätin und Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund
2007–2011

Eva Quante-Brandt
SPD
Staatsrätin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Integration und Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa
2011–2012

Ulrike Hiller
SPD
Staatsrätin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Integration und Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa
2012–2015
Staatsrätin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit
seit 2015


Senate seit 1945 |


Die Senatsbildung in Bremen nach Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 zeichnet sich durch eine hohe Kontinuität aus: Aus jeder Bürgerschaftswahl seit Oktober 1946 ging die SPD als stärkste Fraktion hervor und stellte seitdem durchgehend den Präsidenten des Senats. Von 1971 bis 1991 regierte die SPD ohne Koalitionspartner. Auch 1946 bis 1947 sowie 1955 bis 1967 verfügte die SPD über die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament, regierte aber trotzdem gemeinsam mit anderen Parteien.


Ebenso bemerkenswert ist die geringe Zahl der bisher amtierenden Präsidenten des Senats: Mit Carsten Sieling bekleidet erst der achte Politiker dieses Amt. Wilhelm Kaisen hatte das Amt mit fast 20 Jahren (August 1945 bis Juli 1965) am längsten inne, Hans Koschnick amtierte 18 Jahre, Klaus Wedemeier, Henning Scherf und Jens Böhrnsen jeweils zehn Jahre.





































































































































































Übersicht der Bremer Senate seit 1945
Senat
Amtszeit
Regierungsparteien
Präsident des Senats
Wahlperiode der Bürgerschaft

Vagts
1945

SPD, BDV, KPD

Erich Vagts (parteilos)1


Kaisen I
1945–1946
SPD, BDV, KPD

Wilhelm Kaisen (SPD)

Ernannte Bürgerschaft

Kaisen II
1946–1948
SPD, BDV
1., 2.

Kaisen III
1948–1951
SPD, BDV
2.

Kaisen IV
1951–1955
SPD, FDP, CDU
3.

Kaisen V
1955–1959
SPD, CDU, FDP
4.

Kaisen VI
1959–1963
SPD, FDP
5.

Kaisen VII
1963–1965
SPD, FDP
6.

Dehnkamp
1965–1967
SPD, FDP

Willy Dehnkamp (SPD)
6.

Koschnick I
1967–1971
SPD, FDP (bis 1. Juni 1971)2

Hans Koschnick (SPD)
7.

Koschnick II
1971–1975
SPD
8.

Koschnick III
1975–1979
SPD
9.

Koschnick IV
1979–1983
SPD
10.

Koschnick V
1983–1985
SPD
11.

Wedemeier I
1985–1987
SPD

Klaus Wedemeier (SPD)
11.

Wedemeier II
1987–1991
SPD
12.

Wedemeier III
1991–1995
SPD, Grüne, FDP
13.

Scherf I
1995–1999
SPD, CDU

Henning Scherf (SPD)
14.

Scherf II
1999–2003
SPD, CDU
15.

Scherf III
2003–2005
SPD, CDU
16.

Böhrnsen I
2005–2007
SPD, CDU

Jens Böhrnsen (SPD)
16.

Böhrnsen II
2007–2011
SPD, Grüne
17.

Böhrnsen III
2011–2015
SPD, Grüne
18.

Sieling
seit 2015
SPD, Grüne

Carsten Sieling (SPD)
19.




1 Von der US-amerikanischen Militärregierung eingesetzt, Amtsbezeichnung: „Regierender Bürgermeister“.


2 Am 1. Juni 1971 schied die FDP aus der Koalition aus. Bis zum Ende der 7. Wahlperiode im Oktober 1971 bestand eine Minderheitsregierung der SPD.



Siehe auch |



  • Liste von Bremer Bürgermeistern

  • Liste der Bremer Senatoren

  • Bremer Staatsräte und Stellvertreter von Senatoren

  • Bremische Bürgerschaft



Weblinks |



  • Website des Senats der Freien Hansestadt Bremen

  • Mitglieder des Landes Bremen beim Bundesrat


  • Senatsgesetz vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. 1968, S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225, 227)


  • Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Juli 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 752), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. September 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 1180)


  • Gesetz über die Mitgliederzahl des Senats vom 30. Oktober 1975 (Brem.GBl. 1975, S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 550)


  • Geschäftsverteilung im Senat vom 28. Juli 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 791, ber. S. 838), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2017 (Brem. ABl. 2017, S. 257)



Einzelnachweise |




  1. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 1. November 1994. In: Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Nr. 44/1994. Senatskanzlei Bremen, Rathaus, 7. November 1994, S. 289–292, abgerufen am 22. August 2017 (PDF; 185 kB). 


  2. Wahl des Präsidenten des Senats; Wahl der übrigen Mitglieder des Senats; Vereidigung des Senats. In: Plenarprotokoll 14/1. Bremische Bürgerschaft (Landtag), 4. Juli 1995, S. 16–19, abgerufen am 22. August 2017 (PDF; 1,1 MB). 


  3. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Februar 2000. In: Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Nr. 5/2000. Senatskanzlei Bremen, Rathaus, 11. Februar 2000, S. 31, abgerufen am 22. August 2017 (PDF; 167 kB). 


  4. Wahl und Vereidigung von weiteren Mitgliedern des Senats nach Artikel 107 der Landesverfassung. In: Plenarprotokoll 15/11. Bremische Bürgerschaft (Landtag), 23. Februar 2000, S. 737–739, abgerufen am 22. August 2017 (PDF; 323 kB). 


  5. Neue Bremer Landesregierung beschloss Ressortaufteilung und Zuordnung. In: Pressemitteilung. Freie Hansestadt Bremen, Pressestelle des Senats, 4. Juli 2003, abgerufen am 22. August 2017. 


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