Bundesverfassungsgericht


































Bundesverfassungsgericht
— BVerfG —


Bundesadler des Bundesverfassungsgerichts

Staatliche Ebene

Bund
Stellung

Verfassungsorgan
Gründung
28. September 1951[1]
Hauptsitz

Karlsruhe, DeutschlandDeutschland Deutschland
Vorsitz

Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Andreas Voßkuhle
Website

www.bundesverfassungsgericht.de

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] ist in der Bundesrepublik Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes.
Als Hüter der deutschen Verfassung (des Grundgesetzes) hat das Gericht eine Doppelrolle, einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Staats- und Völkerrechts. Durch seine maßgeblichen Entscheidungen liefert es eine verbindliche Auslegung des Verfassungstextes.[3][4]


Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht, ob die Fachgerichte das Fachrecht richtig angewandt haben; es überprüft nur, ob die getroffene Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Kommt es zum Ergebnis, dass eine Entscheidung die Verfassung verletzt, hebt es sie – und ggf. die Entscheidungen der Vorinstanzen – auf und verweist die Angelegenheit zur nochmaligen Überprüfung an die Fachgerichte zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es ist insofern das höchste deutsche Gericht, als dass es Handlungen aller Verwaltungsebenen aufheben bzw. bei Unterlassungen sie zum Handeln bestimmen kann und dass Entscheidungen des Gerichts weder von Staatsorganen noch von anderen anfechtbar sind.[5]


Das Gericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist als Verfassungsorgan von einem befriedeten Bezirk umgeben. Geschützt wird es von der Bundespolizei. Der Hauptbau im modernen Stil ist ein Entwurf des Architekten Paul Baumgarten.[6]




Das Richtergebäude des Bundesverfassungsgerichts im Karlsruher Schlossbezirk




Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts




Verhandlung des Zweiten Senats, 1989





50 Jahre Bundesverfassungsgericht. Die letzte Münze der Mark-Währung (2001), entworfen von der Künstlerin Aase Thorsen




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Geschichte


    • 1.1 Vorgeschichte


    • 1.2 Das Verfassungsorgan


    • 1.3 Dienstgebäude




  • 2 Bindungswirkung und Gesetzeskraft


  • 3 Organisation und Spruchkörper


  • 4 Richter


  • 5 Wahl der Richter


    • 5.1 Wählbarkeit


    • 5.2 Vorgaben und Fristen


    • 5.3 Wahl im Bundesrat


    • 5.4 Wahl im Bundestag


    • 5.5 Ernennung und Vereidigung




  • 6 Senate


    • 6.1 Erster Senat


    • 6.2 Zweiter Senat




  • 7 Präsidenten und Vizepräsidenten


    • 7.1 Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts


    • 7.2 Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts




  • 8 Frauenanteil im Bundesverfassungsgericht seit 1951


  • 9 Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick)


    • 9.1 Verfassungsbeschwerde


    • 9.2 Konkrete Normenkontrolle


    • 9.3 Abstrakte Normenkontrolle


    • 9.4 Organstreit


    • 9.5 Bund-Länder-Streit


    • 9.6 Kompetenz-Surrogation bei konkurrierender Gesetzgebung


      • 9.6.1 Formelle Anforderungen


      • 9.6.2 Materielle Anforderungen




    • 9.7 Parteiverbot


    • 9.8 Verwirkung von Grundrechten


    • 9.9 Klärung des Parteienstatus


    • 9.10 Wahlprüfung


    • 9.11 Anklagen gegen den Bundespräsidenten


    • 9.12 Vergleiche


    • 9.13 Rechtsgutachten


    • 9.14 Plenarentscheidungen


    • 9.15 Vorläufiger Rechtsschutz


    • 9.16 Sonstige Verfahren




  • 10 Bedeutende Entscheidungen


    • 10.1 Grundrechtsschutz im Privatrecht


    • 10.2 Menschenwürde


    • 10.3 Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales


    • 10.4 Gewissensfreiheit


    • 10.5 Kunstfreiheit


    • 10.6 Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz)


    • 10.7 Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme


    • 10.8 Ehe und Familie


    • 10.9 Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit


    • 10.10 Gleichheit vor dem Gesetz


    • 10.11 Meinungs- und Pressefreiheit


    • 10.12 Demonstrations- und Versammlungsfreiheit


    • 10.13 Bundeswehreinsatz im Inland


    • 10.14 Religionsfreiheit


    • 10.15 Rundfunk


    • 10.16 Universitäten und Berufsfreiheit


    • 10.17 Eigentum


    • 10.18 Staatsbürgerschaft


    • 10.19 Parlamentsrechte und Gesetzgebung


    • 10.20 Parteiverbote und abgelehnte Verbotsanträge


    • 10.21 EU-Recht


    • 10.22 Wahlprüfung




  • 11 Kritik am Bundesverfassungsgericht


    • 11.1 Inhaltlich


    • 11.2 Besetzung


    • 11.3 Europarecht


    • 11.4 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)


    • 11.5 Weitergabe von Entscheidungstexten




  • 12 Bibliothek


  • 13 Amtstracht


  • 14 Besoldung


  • 15 Nebeneinkünfte


  • 16 Entlassung


  • 17 Erschließung der Verfahrensakten durch das Bundesarchiv


  • 18 Trivia


  • 19 Siehe auch


  • 20 Literatur


  • 21 Weblinks


  • 22 Einzelnachweise





Geschichte |



Vorgeschichte |


Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Instanz aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das Reichskammergericht ab 1495 und der Reichshofrat ab 1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen. Nach der Paulskirchenverfassung 1849 hätte das Reichsgericht mit weitreichenden staats- und verfassungsgerichtlichen Kompetenzen ausgestattet sein sollen,[7] nach dem Vorbild des U.S. Supreme Court. 1850 entstand mit dem Bayerischen Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 hingegen sah kein Verfassungsgericht vor. Die Weimarer Verfassung führte 1919 mit dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich ein eingeschränktes Verfassungsgericht ein.



Das Verfassungsorgan |


Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) eine juristische Infrastruktur sui generis vor.


Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichts werden in den Art. 92 bis 94 GG geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane des Bundes der Konstituierung durch dieses Gesetz. Als Sitz wurde die ehemalige badische Residenzstadt Karlsruhe ausgewählt, die einen Ausgleich für den Verlust ihrer Hauptstadtfunktion nach dem Zweiten Weltkrieg anstrebte und seit 1950 deshalb bereits Sitz des Bundesgerichtshofs geworden war.[8]


Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Arbeit zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes auf – am 9. September 1951 wurden die ersten Entscheidungen getroffen. Offiziell eröffnet wurde das Gericht jedoch erst am 28. September 1951 durch den damaligen Kanzler Konrad Adenauer;[9] dieses Datum ging als „Tag der Eröffnung“ in die Annalen des Gerichts ein.


Von 1951 bis Ende 1990 wurden 76.623 Verfassungsbeschwerden in 80.046 Verfahren entschieden, davon waren 2,25 Prozent erfolgreich.[10] Bis 2005 verdoppelte sich die Zahl der Verfassungsbeschwerden nahezu auf 151.424. Bis Ende 2017 stieg die Anzahl der Verfassungsbeschwerden weiter auf 224.221; hiervon waren nur 5.088 erfolgreich, was lediglich 2,3 Prozent der Verfahren entspricht.[11]



Dienstgebäude |




Amtssitz von 1951 bis 1969: das Prinz-Max-Palais in Karlsruhe




1969 bezogenes Gerichtsgebäude beim Karlsruher Schloss




Zum Botanischen Garten ausgerichteter Anbau (2007)




Temporärer Dienstsitz Waldstadt in Karlsruhe (2011–2014)


Seinen ersten Amtssitz hatte das Bundesverfassungsgericht von 1951 bis 1969 im Prinz-Max-Palais,[12] einer historistischen Stadtvilla in der Karlsruher Innenstadt-West. Als 1960 aufgrund des wachsenden Raumbedarfs und der Repräsentationswünsche des Gerichts ein Umzug nach München drohte, stellten die Stadt Karlsruhe und das Land Baden-Württemberg das Gelände des im Krieg ausgebrannten Hoftheaters für einen Neubau zur Verfügung.[13] Es liegt im westlichen Schlossbezirk zwischen Schloss, Staatlicher Kunsthalle, Schlossplatz und Botanischem Garten, in unmittelbarer Nähe zum Zentrum des fächerförmig auf das Schloss zulaufenden barocken Stadtgrundrisses. Der Architekt Paul Baumgarten hatte zuvor mit einem modernen Entwurf den Wettbewerb für einen Neubau des Theaters gewonnen und erhielt nun den Auftrag für den Gerichtsbau am gleichen Ort.[14]


Nach Baumgartens Plänen entstand von 1965 bis 1969 ein Komplex aus fünf pavillonartigen, in der Höhe gestaffelten Baukörpern mit Flachdächern und quadratischem Grundriss. Sie sind über eine Gesamtlänge von 170 Metern an einem verglasten Verbindungsgang angeordnet und ohne Umzäunung in die damals für die Bundesgartenschau 1967 umgestalteten Parkanlagen eingebettet. Das Sitzungssaalgebäude ist am höchsten und dem Schlossplatz am nächsten zugewandt. Nach Norden hin schließen sich der ringförmig um einen offenen Innenhof gebaute Richterbau und ein Verwaltungsbau an. Hinter dem Sitzungssaalgebäude liegt die Bibliothek, zur Kunsthalle hin das Casino. Die Stahlskelettbauten verfügen über großzügige, in Oregon-Holzelementen eingefasste Glasfronten, die geschlossenen Flächen sind mit grauen Aluminium-Gussplatten verkleidet. Die Architektur soll mit nüchternen Formen und Transparenz die demokratische Grundordnung repräsentieren und setzt sich damit deutlich von den monumentalen Justizpalästen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts ab.[15] Architektonisches Vorbild war der deutsche Pavillon auf der Weltausstellung 1958 von Sep Ruf und Egon Eiermann.[14] Die Stirnwand im Großen Sitzungssaal beherrscht ein asymmetrisch angebrachtes Adlerrelief, das 1969 Hans Kindermann schuf, der damalige Rektor der Kunstakademie Karlsruhe.[16]


Das auch infolge der deutschen Wiedervereinigung gewachsene Arbeitsaufkommen und die große Entfernung zur neuen Bundeshauptstadt Berlin führten zu neuen Überlegungen bezüglich einer Erweiterung oder eines Umzugs des Gerichts. Die politische Forderung nach einer Verlegung in die neuen Länder nach Leipzig setzte sich nicht durch. Erweiterungs- und Umbauplanungen waren umstritten, da sowohl das Gerichtsgebäude als auch der angrenzende Botanische Garten denkmalgeschützt sind.[17][18] Wegen der Raumnot wurde der westliche Anbau des Schlosses als Registratur genutzt und 1992 über einen unterirdischen Verbindungsgang ans Gericht angebunden. 1995 wurde das bisher für die Bevölkerung zugängliche Casino in Mitarbeiterräume umgewandelt und die Bibliothek erhielt zusätzliche unterirdische Tiefmagazine.[14][19] Im Jahr 2000 stimmten die Verfassungsrichter mehrheitlich für den Verbleib am Standort Karlsruhe.[20] 2007 wurde am südwestlichen Rand des Gebäudekomplexes ein kompakter Erweiterungsbau nach Plänen des Architekten Michael Schrölkamp fertiggestellt, der eine Teilfläche des Botanischen Gartens überbaute.[21]
Von Juli 2011 bis September 2014 dauerte eine Grundsanierung unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes und technische Modernisierung des Gebäudeensembles am Dienstsitz Schlossbezirk. Die Kosten betrugen 55 Millionen Euro.[22] Die beiden Senate, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und das Funktionspersonal des Gerichts (zusammen ca. 120 Mitarbeiter) zogen für diesen Zeitraum in drei ehemalige Stabsgebäude des Kommandos der 1. Luftwaffendivision der Bundeswehr um. Den nach dem Karlsruher Stadtteil Waldstadt benannten temporären Dienstsitz in der General-Kammhuber-Kaserne gestalteten die Stuttgarter Architekten Lederer+Ragnarsdóttir+Oei und das Staatliche Hochbauamt Baden-Baden.[23] Das Verwaltungspersonal verblieb überwiegend am Stammsitz.[24][25]



Bindungswirkung und Gesetzeskraft |


Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck:





„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“





Das Bundesverfassungsgericht besitzt damit formal eine sehr umfassende Machtposition, es ist hinsichtlich der Beachtung und Vollstreckung seiner Entscheidungen allerdings auf die Mitwirkung der anderen Bundes- und Länderorgane angewiesen. Dies wurde erst jüngst (2018) deutlich, als sich die Stadt Wetzlar weigerte, einer durch das Gericht angeordneten einstweiligen Anordnung Folge zu leisten.[26]


Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). Es besteht keine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Diese haben keine Gesetzeskraft. Die Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Abweichungen sind recht selten. Jedes Gericht kann aber in einem anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält.


In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen haben die Entscheidungen des Gerichts jedoch Gesetzeskraft und gelten für jedermann (inter omnes). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verfahren, in denen das Gericht feststellt, ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. Die Feststellung, dass ein Gesetz, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde, verfassungswidrig ist, steht nur dem Bundesverfassungsgericht zu (§ 95 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BVerfGG; Normverwerfungskompetenz). Hält ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit dies entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle).


Obwohl der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BVerfGG eindeutig ist („Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären“), sieht das Bundesverfassungsgericht in einigen Fällen von einer Nichtigkeitserklärung ab und trägt dem Gesetzgeber stattdessen eine Neuregelung der Gesetzesmaterie auf; bis zur Neuregelung ist das Gesetz dann weiterhin gültig, aber nicht mehr anwendbar. Stark vereinfachend kann man sagen, dass dies immer dann aufgetragen wird, wenn ein Gesetz (nur) gleichheitswidrig ist.




Organisation und Spruchkörper |





Erster Senat – Zusammensetzung bis 15. Juni 1989; v. li.: Alfred Söllner, Otto Seidl, Hermann Heußner, Roman Herzog, Gisela Niemeyer, Johann Friedrich Henschel, Dieter Grimm, Thomas Dieterich – vor dem Adlerrelief aus dem Jahr 1969 von Hans Kindermann (retuschiertes Bild)




Zweiter Senat – Zusammensetzung bis 1. Dezember 1989; v. li.: Everhardt Franßen, Konrad Kruis, Ernst-Wolfgang Böckenförde, Ernst Gottfried Mahrenholz, Ernst Träger, Hans Hugo Klein, Karin Graßhof, Paul Kirchhof (retuschiertes Bild)


Das Gericht ist aufgeteilt in zwei Senate und sechs Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten sowie einer zusätzlichen Beschwerdekammer.[27] Diese Verteilung geschieht durch die Geschäftsordnung, die das Bundesverfassungsgericht selbst erlässt und ändern kann.


Zunehmend wird dabei der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Richter berücksichtigt. Vereinfachend lässt sich der Erste Senat als „Grundrechtssenat“ und der Zweite Senat als „Staatsrechtssenat“ klassifizieren: So ist der 1. Senat vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteiverbotsverfahren eher vor den 2. Senat gelangten.


Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt. Mit Wirkung zum Jahre 1963 wurde die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts ein, die jeweils einem der Senate vorsitzen. Die Richter der Senate werden bei ihrer Tätigkeit von Geschäftsstellen, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Präsidialräten unterstützt.


Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Eine Nachbesetzung bzw. ein Ersetzen von ausscheidenden Richtern während eines laufenden Verfahrens findet nicht statt. Sind so viele Richter während eines Verfahrens ausgeschieden, dass das Gericht nicht mehr beschlussfähig ist, muss die Verhandlung nach der Nachwahl neu aufgenommen werden.


Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (so genannte Vier-zu-vier-Entscheidung). In den meisten Verfahren obsiegt ein Antragsteller oder Beschwerdeführer, wenn mindestens fünf Richter seine Rechtsauffassung teilen. In einigen besonderen Verfahren, das heißt solchen, die besonders eingriffsintensiv sind, bedarf es indes einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit; also der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats (d. h. sechs von acht Richtern).


Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem PUAG anstelle des Senats und entlasten ihn, soweit die zugrunde liegende Rechtsfrage vom Senat bereits entschieden ist. Zurzeit bestehen bei jedem Senat jeweils drei Kammern. Daher sind manche Richter in mehreren Kammern Mitglied. Neben diesen sechs Kammern wurde für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 eine Beschwerdekammer gemäß § 97c Abs. 1 BVerfGG eingerichtet, die mit je zwei Richtern aus beiden Senaten besetzt ist.[28]


Entscheidet der Senat nicht einstimmig, haben die unterlegenen Richter die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam der Entscheidung des Gerichtes ein Sondervotum beizufügen. Dieses wird dann gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts unter der Überschrift „Abweichende Meinung des Richters …“ veröffentlicht. Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung tritt das Gericht als Plenum zusammen, wenn ein Senat von der Rechtsprechung des anderen Senates abweichen will. Hierzu bedarf es eines Vorlagebeschlusses des abweichenden Senats. Das Plenum besteht aus allen Richtern, den Vorsitz führt der Präsident. Bisher wurde das Plenum nur fünfmal angerufen.[29]



Richter |


Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten als namhafte Persönlichkeiten, auch weil dies als gesellschaftliche und moralische Bedingung vorausgesetzt wird; sie zeichnen sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen im öffentlichen Recht aus.[30] Die Amtsbezeichnung der Richter, die nicht Präsident oder Vizepräsident sind, lautet „Richter des Bundesverfassungsgerichts“ (kurz: BVR) bzw. „Richterin des Bundesverfassungsgerichts“ (BVR’in), während (auf Lebenszeit ernannte) Richter bei den Instanzgerichten die Bezeichnung „Richter(in) am … (z. B. Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof, Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht)“ tragen.


Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach § 105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, diesen in den Ruhestand zu versetzen.


Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Diese 1970 in Kraft getretene Regelung soll ihre persönliche Unabhängigkeit stärken.[31]


Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden; auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen.


Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.



Wahl der Richter |


Rechtsgrundlagen für die Wahl sind Art. 94 GG, in dem die Wahl durch Bundestag und Bundesrat festgeschrieben ist, sowie die §§ 2–11 BVerfGG, welche ausführende Bestimmungen enthalten.



Wählbarkeit |


Nach § 3 BVerfGG ist jeder wählbar, der mindestens 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität – dem gleichgestellt ist der Abschluss eines Diplomjuristen nach damaligem DDR-Recht). Er muss zum Deutschen Bundestag wählbar sein und darf weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Er kann zwar zum Zeitpunkt der Wahl zum Bundesverfassungsrichter den vorgenannten Organen angehören, scheidet jedoch mit der Ernennung zum Bundesverfassungsrichter aus den vorgenannten Organen aus. Eine Wiederwahl ist gemäß § 4 Abs. 2 BVerfGG ausgeschlossen. Vor der Wahl muss der Kandidat schriftlich seine Bereitschaft zur Kandidatur anzeigen.


Das Bundesministerium der Justiz ist beauftragt, eine Liste der Bundesrichter, die die nötigen Qualifikationen besitzen, zu führen. Ebenso ist eine Liste der Kandidaten zu führen, die durch die Bundesregierung, eine Landesregierung oder eine Fraktion des Bundestages für die Wahl vorgeschlagen wurden und die nötigen Qualifikationen besitzen. Die Listen sind eine Woche vor einer Wahl den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat zuzuleiten (§ 8 BVerfGG).



Vorgaben und Fristen |


§ 2 Abs. 3 BVerfGG sieht vor, dass jedem Senat drei Richter angehören müssen, die wenigstens drei Jahre an einem der obersten Gerichtshöfe des Bundes tätig gewesen sind. Die übrigen fünf Richter müssen diese Vorgabe nicht erfüllen. Bundestag und Bundesrat wählen je die Hälfte, also vier Richter, in die Senate, sodass eine Aufteilung bezüglich der Benennung von Richtern mit dem vorgenannten Kriterium nach dem Schema 1:3 und 2:2 erfolgt (§ 5 Abs. 1 BVerfGG). Das Verfassungsorgan, das den scheidenden Amtsinhaber gewählt hat, ist auch für die Wahl seines Nachfolgers zuständig.


Für die Wahl sind nach § 5 Abs. 2 und 3 BVerfGG folgende Fristen zu beachten:



  • Die Wahl eines Nachfolgers für einen ausscheidenden Richter erfolgt frühestens drei Monate vor Ende der Amtszeit.

  • Ist das Amt vakant (z. B. durch sofortigen Rücktritt, Dienstunfähigkeit oder Tod), so erfolgt die Wahl spätestens nach einem Monat.


Die Maßgabe, dass bei Auflösung des Bundestages die Wahl spätestens einen Monat nach Zusammentritt des neuen Bundestages stattfindet, findet keine Anwendung mehr. Auch bei vorgezogenen Neuwahlen endet die Legislaturperiode erst mit Zusammentritt des neuen Bundestages. Eine Auflösung im Sinne des § 5 Abs. 2 BVerfGG findet nicht statt.


Ist zwei Monate nach Ende der Amtszeit noch keine Wahl erfolgt, so hat je nach Zuständigkeit der Präsident des Bundesrates oder das älteste Mitglied des Wahlausschusses des Deutschen Bundestages das Plenum des Bundesverfassungsgerichtes aufzufordern, unverzüglich Vorschläge zu unterbreiten. Dabei muss das Plenum bei einer zu besetzenden Position drei Vorschläge unterbreiten, bei mehren Positionen doppelt so viele Vorschläge wie Positionen frei sind (also bei zwei offenen Positionen vier Vorschläge, bei drei sechs usw., § 7a BVerfGG).



Wahl im Bundesrat |


Im Bundesrat werden die Richter seit Bildung des Gerichtes durch das Plenum gewählt. Grundlage ist hierbei in der Regel ein durch die Ministerpräsidenten eingebrachter Antrag. Zur Annahme des Antrags und somit zur Wahl des Vorgeschlagenen muss dieser eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates, also 46 von 69 Stimmen, auf sich vereinigen (§ 7 BVerfGG).


Während bis zum Jahr 2016 das Vorschlagsrecht in Bundesrat und Bundestag durch die CDU/CSU sowie die SPD weitestgehend abwechselnd wahrgenommen wurde, vereinbarte man 2016 eine Benennungsabfolge unter Einbeziehung der Grünen: Union – SPD – Union – SPD – Grüne. Grund hierfür war die Sperrminorität der Grünen im Bundesrat, aufgrund der ohne Zustimmung der Grünen keine Wahl im Bundesrat möglich war.[32]



Wahl im Bundestag |


Seit einer Überarbeitung des Wahlverfahrens durch Gesetzesbeschluss vom 24. Juni 2015 zum 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 973) erfolgt die Wahl der Richter durch das Plenum des deutschen Bundestages mit verdeckten Stimmkarten ohne Aussprache. Zur Wahl hat der Kandidat eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinigen, diese muss jedoch mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages betragen. Zur Vorbereitung der Wahl setzt der Bundestag einen zwölf Mitglieder umfassenden Wahlausschuss[33] ein, der vom ältesten Mitglied einberufen und geleitet wird. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren aufgrund von Vorschlagslisten gewählt. Der Ausschuss berät vertraulich – die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet – und beschließt mit mindestens acht von zwölf Stimmen, dem Bundestag einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass nur Kandidaten mit hinreichender Unterstützung dem Plenum zur Wahl vorgelegt werden (§ 6 BVerfGG).


Vor der Überarbeitung des Wahlverfahrens war der Wahlausschuss direkt für die verbindliche Wahl zuständig, die Wahl wurde also nicht durch das Plenum durchgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen zwar für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, kritisiert wurde jedoch vornehmlich die fehlende Transparenz im Verfahren.[34][35]



Ernennung und Vereidigung |


Die Ernennung erfolgt nach § 10 BVerfGG durch den Bundespräsidenten. Bei der Ernennung leistet der Gewählte folgenden in § 11 BVerfGG vorgesehenen Eid: „Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die religiöse Beteuerung kann sowohl durch eine andere, gesetzlich gestattete Beteuerung ersetzt als auch weggelassen werden.



Senate |


Die Zuständigkeiten der beiden Senate sind grundsätzlich in § 14 BVerfGG festgelegt. Demnach hat (vereinfacht gesagt) der Erste Senat die Zuständigkeit für Normenkontrollen, in denen es im Kern um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten geht, und für Verfassungsbeschwerden. Der Zweite Senat hat insbesondere die Zuständigkeit für Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie der Verfassungsorgane untereinander. Der Erste Senat sollte demnach in erster Linie ein „Grundrechtssenat“ sein, der Zweite Senat die Funktion eines „Staatsgerichtshofs“ erfüllen.


Vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen war, dass im dem Ersten Senat zugewiesenen Bereich erheblich mehr Verfahren anfielen als im Bereich des Zweiten Senats. Bereits im Jahr 1956 übertrug als Reaktion darauf eine Änderung des BVerfGG dem Zweiten Senat einzelne Kompetenzfelder, die es zunächst dem Ersten Senat zugewiesen hatte. Darüber hinaus wurde § 14 ein neuer vierter Absatz hinzugefügt, wonach das Bundesverfassungsgericht künftig selbst per Plenarbeschluss die Zuständigkeit seiner Senate neu zuschneiden darf. Davon hat es seither wiederholt Gebrauch gemacht. Ob ein bestimmtes anhängiges Verfahren vom Ersten oder vom Zweiten Senat entschieden wird, lässt sich seither nicht mehr nach dem Wortlaut des BVerfGG bestimmen. Es muss stattdessen der jeweils aktuelle Plenarbeschluss konsultiert werden, der im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird und jeweils ab Beginn des auf das Datum des Beschlusses folgenden Kalenderjahres gilt.[36]


Die Senate sind inzwischen beide zuständig für bestimmte Verfassungsbeschwerden (mit Ausnahme von Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und solchen aus dem Bereich des Wahlrechts) sowie Normenkontrollverfahren, in denen überwiegend die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Die sonstigen Verfahren werden ausschließlich durch den Zweiten Senat entschieden.[37] Eine klare Differenzierung in einen „Grundrechts-“ und einen „Staatsrechtssenat“ gibt es also nicht mehr.[36]


Beabsichtigt ein Senat, eine von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichende Entscheidung zu fällen, entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.




Erster Senat |














































































Richter des Ersten Senats
Name
Beginn der Amtszeit
Ende der Amtszeit
nominiert von
gewählt von
Nachfolger von

Harbarth, Stephan! Stephan Harbarth (* 1971)
(Vizepräsident)

7812890675030. Nov. 2018[38]

7859319452529. Nov. 2030

CDU/CSU
Bundestag

Kirchhof, Ferdinand! Ferdinand Kirchhof

Masing, Johannes! Johannes Masing (* 1959)

7771848045002. Apr. 2008

7818276822501. Apr. 2020

SPD
Bundesrat

Hoffmann-Riem, Wolfgang! Wolfgang Hoffmann-Riem

Paulus, Andreas! Andreas Paulus (* 1968)

7779420280016. Mär. 2010

7825849057515. Mär. 2022

FDP
Bundestag

Papier, Hans-Jurgen! Hans-Jürgen Papier

Baer, Susanne! Susanne Baer (* 1964)

7782862205002. Feb. 2011

7829290982501. Feb. 2023

Grüne
Bundestag

Bryde, Brun-Otto! Brun-Otto Bryde

Britz, Gabriele! Gabriele Britz (* 1968)

7782862205002. Feb. 2011

7829290982501. Feb. 2023
SPD
Bundesrat

Hohmann-Dennhardt, Christine! Christine Hohmann-Dennhardt

Ott, Yvonne! Yvonne Ott (* 1963)

7804946340008. Nov. 2016

7851375117507. Nov. 2028
SPD
Bundesrat

Gaier, Reinhard! Reinhard Gaier

Christ, Josef! Josef Christ (* 1956)

7809048742501. Dez. 2017

78325561600  2024
CDU/CSU
Bundestag

Schluckebier, Wilhelm! Wilhelm Schluckebier

Henning Radtke (* 1962)

7811569720016. Juli 2018

7857551977531. Mai 2030
CDU/CSU
Bundesrat

Homig, Dieter! Michael Eichberger



































Kammern des Ersten Senats (2018)[39]
Kammer
1. Richter
2. Richter
3. Richter
1. Kammer
Harbarth
Ott
Christ
2. Kammer
Baer
Britz
Radtke
3. Kammer
Harbarth
Masing
Paulus
4. Kammer
Paulus
Ott
Christ


Zweiter Senat |














































































Richter des Zweiten Senats
Name
Beginn der Amtszeit
Ende der Amtszeit
nominiert von
gewählt von
Nachfolger von

Voßkuhle, Andreas! Andreas Voßkuhle (* 1963)
(Präsident)

7772192237507. Mai 2008

7818621015006. Mai 2020
SPD
Bundesrat

Hassemer, Winfried! Winfried Hassemer

Huber, Peter M.! Peter M. Huber (* 1959)

7781801720016. Nov. 2010

7828230497515. Nov. 2022
CDU/CSU
Bundestag

Broß, Siegfried! Siegfried Broß

Hermanns, Monika! Monika Hermanns (* 1959)

7781801720016. Nov. 2010

7828230497515. Nov. 2022
SPD
Bundestag

Osterloh, Lerke! Lerke Osterloh

Kessal-Wulf, Sibylle! Sibylle Kessal-Wulf (* 1958)[40]

7785997147519. Dez. 2011

7832425925018. Dez. 2023
CDU/CSU
Bundesrat

Mellinghoff, Rudolf! Rudolf Mellinghoff

Müller, Peter! Peter Müller (* 1955)

7785997147519. Dez. 2011

7831644515030. Sep. 2023
CDU/CSU
Bundesrat

Di Fabio, Udo! Udo Di Fabio

König, Doris! Doris König (* 1957)

7795662445002. Juni 2014[41]

7838491155030. Juni 2025
SPD
Bundestag

Lübbe-Wolff, Gertrude! Gertrude Lübbe-Wolff

Maidowski, Ulrich! Ulrich Maidowski (* 1958)

7796081057515. Juli 2014[42]

7842509835014. Juli 2026
SPD
Bundestag

Gerhardt, Michael! Michael Gerhardt

Langenfeld, Christine! Christine Langenfeld (* 1962)

7803867250020. Juli 2016

7850296027519. Juli 2028
CDU/CSU
Bundesrat

Landau, Herbert! Herbert Landau





























Kammern des Zweiten Senats (2015)[43]
Kammer
1. Richter
2. Richter
3. Richter
1. Kammer
Voßkuhle
Kessal-Wulf
Maidowski
2. Kammer
Huber
Kessal-Wulf
König
3. Kammer
Hermanns
Müller
Langenfeld


Präsidenten und Vizepräsidenten |


Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Bundestag und vom Bundesrat im Wechsel mit Zweidrittelmehrheit gewählt, wobei der Vizepräsident stets aus dem Senat zu wählen ist, dem der Präsident nicht angehört (§ 9 BVerfGG).[44] Präsident und Vizepräsident führen in ihrem Senat den Vorsitz.


Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts steht nach den diplomatischen protokollarischen Gepflogenheiten nach dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestages, dem Bundeskanzler und dem Präsidenten des Bundesrates an fünfter Stelle im Staat.



Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts |









































































Nr.
Name
Lebensdaten
Beginn der Amtszeit
Ende der Amtszeit
1

Hermann Höpker-Aschoff
1883–1954
7. September 1951
15. Januar 1954
2

Josef Wintrich
1891–1958
23. März 1954
19. Oktober 1958
3

Gebhard Müller
1900–1990
8. Januar 1959
8. Dezember 1971
4

Ernst Benda
1925–2009
8. Dezember 1971
20. Dezember 1983
5

Wolfgang Zeidler
1924–1987
20. Dezember 1983
16. November 1987
6

Roman Herzog
1934–2017
16. November 1987
30. Juni 1994[45]
7

Jutta Limbach
1934–2016
14. September 1994
10. April 2002
8

Hans-Jürgen Papier
* 1943
10. April 2002
16. März 2010
9

Andreas Voßkuhle
* 1963
16. März 2010
voraussichtlich März 2020 (Amtszeit)


Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts |












































































































Nr.
Name
Lebensdaten
Beginn der Amtszeit
Ende der Amtszeit
1

Rudolf Katz
1895–1961
7. September 1951
23. Juli 1961
2

Friedrich Wilhelm Wagner
1894–1971
19. Dezember 1961
18. Oktober 1967
3

Walter Seuffert
1907–1989
18. Oktober 1967
7. November 1975
4

Wolfgang Zeidler
1924–1987
7. November 1975
20. Dezember 1983
5

Roman Herzog
1934–2017
20. Dezember 1983
16. November 1987
6

Ernst Gottfried Mahrenholz
* 1929
16. November 1987
24. März 1994
7

Jutta Limbach
1934–2016
24. März 1994
14. September 1994
8

Johann Friedrich Henschel
1931–2007
29. September 1994
13. Oktober 1995
9

Otto Seidl
* 1931
13. Oktober 1995
27. Februar 1998
10

Hans-Jürgen Papier
* 1943
27. Februar 1998
10. April 2002
11

Winfried Hassemer
1940–2014
10. April 2002
7. Mai 2008
12

Andreas Voßkuhle
* 1963
7. Mai 2008
16. März 2010
13

Ferdinand Kirchhof
* 1950
16. März 2010
30. November 2018
14

Stephan Harbarth
* 1971
30. November 2018



Frauenanteil im Bundesverfassungsgericht seit 1951 |



Bundesverfassungsgericht Frauenanteil Richterin 1951 bis Februar 2012.png


Derzeit (Stand: 7. Dezember 2016) sind Frauen mit den Richterinnen Susanne Baer, Gabriele Britz und Yvonne Ott im Ersten Senat sowie Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Doris König und Christine Langenfeld im Zweiten Senat in einem Anteil von 43,75 Prozent der insgesamt 16 Verfassungsrichter vertreten, was den historisch höchsten Frauenanteil dieses Gerichts darstellt. Seit seiner Gründung 1951 wurden 18 Frauen zu Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts berufen.


In seiner Entwicklung war der Frauenanteil am gesamten Bundesverfassungsgericht lange Zeit kaum verschieden von dem im Deutschen Bundestag, der die Hälfte der Bundesverfassungsrichter wählt. Bis Mitte der 1980er Jahre lag die Frauenbeteiligung in beiden Gremien unter 10 Prozent und stieg dann bis in die 90er Jahre zügig auf knapp ein Drittel ihrer jeweiligen Mitglieder an. Während sich der Frauenanteil unter den rund 600 Bundestagsabgeordneten bis heute auf diesem Niveau bewegt, fiel er im Bundesverfassungsgericht nach 2006 durch die ausbleibende Berufung weiblicher Nachfolger zweier Richterinnen zwischenzeitlich auf knapp 20 Prozent.


Einzeln betrachtet entwickelten sich Erster und Zweiter Senat, die in ihrer Arbeit getrennte Gremien sind, in ihrer Frauenbeteiligung sehr unterschiedlich. Während im Ersten Senat von der Gründung des Gerichts an eine Richterin vertreten war, arbeitete im Zweiten Senat bis zur Berufung von Karin Graßhof 1986 keine Frau. Seit dem Amtsantritt von Jutta Limbach 1994, die vom Bundestag wenig später zur Präsidentin des Gerichts gewählt wurde,[46] bis zum Dezember 2011 war der Zweite Senat durchgängig mit genau zwei Frauen besetzt.


Im Jahr 1994, in dem der Bundestag auch das Staatsziel der Hinwirkung auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen als Verfassungszusatz[47] festschrieb, wurde im Ersten Senat durch die Berufung zweier Verfassungsrichterinnen auf vorher mit Männern besetzte Stellen der Anteil der hier tätigen Frauen verdreifacht. Mit nunmehr drei Richterinnen (37,5 Prozent) war der Erste Senat bereits von 1994 bis 2004 lediglich eine Richterstelle entfernt von einer „halbe-halbe“ Zusammensetzung aus Männern und Frauen. Nach 2006 fiel hier der Frauenanteil auf die bereits von 1951 bis 1994 bestehende Beteiligung von lediglich einer Richterin zurück, was zu Kritik führte und dem Gremium aufgrund des Zahlenverhältnisses von einer Frau zu sieben Männern erneut den Namen „Schneewittchen-Senat“ eintrug.[48] Von Februar 2011 an erhöhte sich mit der Berufung von Susanne Baer als Nachfolgerin von Brun-Otto Bryde und Gabriele Britz auf die seit der Gerichtsgründung weiblich besetzte Richterstelle der Frauenanteil auf nunmehr zwei Frauen im Ersten Senat. Im November 2016 trat Yvonne Ott die Nachfolge von Reinard Gaier im Ersten Senat an und brachte den dortigen Frauenanteil wieder auf das Niveau von 2004 (37,5 Prozent).


Im Dezember 2011 trat mit Sibylle Kessal-Wulf eine Frau die Nachfolge auf einer der beiden zur Neubesetzung anstehenden, bis dahin mit Männern besetzten Richterstellen an. Damit war der Zweite Senat erstmals mit drei Frauen besetzt (37,5 Prozent). Mit dem Amtsantritt von Christine Langenfeld im Juli 2016 besteht dieser Senat zum ersten Mal in seiner Geschichte zur Hälfte aus Frauen.


Siehe auch Listen: Frauenbeteiligung in den Senaten seit 1951 und Frauenanteil in der Justiz



Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick) |


Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder § 13 BVerfGG ergibt (sogenanntes Enumerativprinzip). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht. Ein Beispiel hierfür war das Land Schleswig-Holstein (Art. 44 LVerf Schl.-H. alter Fassung), welches aber 2008 als letztes Bundesland ebenfalls ein eigenes Landesverfassungsgericht errichtet hat, das seitdem diese Aufgabe erfüllt.


Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig. Allerdings entscheidet das Bundesverfassungsgericht dann über Fragen im Zusammenhang mit Europarecht, wenn diese die Auslegung der deutschen Verfassung betreffen, wie etwa im bekannten Urteil Solange II.



Verfassungsbeschwerde |



Jeder (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen („Individualbeschwerde“). Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Nicht nur Handeln, sondern auch Unterlassen können Akte der öffentlichen Gewalt umfassen. Der sogenannte klassische Eingriffsbegriff, der bis 1992 maßgeblich war, definierte darunter einen Eingriff, der



  • final und nicht nur unbeabsichtigte Folge staatlichen Handelns ist

  • unmittelbar ist

  • durch einen Rechtsakt mit imperativer Außenwirkung begründet ist.


Das moderne Eingriffsverständnis verzichtet auf die Merkmale des Rechtsaktes, der Unmittelbarkeit und der imperativen Außenwirkung und macht im Ergebnis fast jede Einwirkung des Staates überprüfbar.


Das Gericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz: Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind.[49] Allerdings berührt jede Verletzung einfachen Rechts das Grundrecht auf Gleichheit, wenn die betreffende Auslegung willkürlich ist.[50]


Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde können sein:




  • Gesetze oder andere Normen des Bundes,

  • Gesetze oder andere Normen eines Landes, sofern kein Landesverfassungsgericht zuständig ist,


  • Behördenentscheidungen,

  • Gerichtsentscheidungen,

  • jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln.


Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (so entschieden im Sasbach-Fall; Ausnahmen aber etwa bei der Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) möglich).


Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von „Kommunalverfassungsbeschwerden“ – nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Kommunalverfassungsstreit, welcher ein innergemeindliches verwaltungsrechtliches Organstreitverfahren ist.


Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offenstehen (siehe Subsidiaritätsprinzip). Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtswegs nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde, oder wenn die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).


Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart (etwa 96 Prozent aller Verfahren sind Verfassungsbeschwerden). Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet oder begründet sind. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen a limine entscheiden.


Eine „Bearbeitungsgarantie“ gibt es bei der Verfassungsbeschwerde nicht. Seit 1951 waren nur knapp 2,5 % aller Beschwerdeanträge erfolgreich; viele werden aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.[51] Neben der Möglichkeit einer A-Limine-Abweisung wurde ab 1993 mit § 93d BVerfGG die Möglichkeit geschaffen, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Begründet wurde dies rechtspolitisch damit, dass Begründungen richterlicher Entscheidungen nur zum Anrufen weiterer Instanzen notwendig seien. Das Gericht gehöre nicht zum Instanzenzug. Von der Möglichkeit, eine Missbrauchsgebühr für das grundsätzlich gerichtsgebührenfreie Verfahren zu erheben, machte das Gericht bislang in seiner Praxis sehr selten Gebrauch.



Konkrete Normenkontrolle |



Ein Fachgericht, das ein bestimmtes entscheidungserhebliches Bundesgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder ein Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz hält, muss durch Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle einleiten (Art. 100 GG). Dadurch unterbricht es das eigene Verfahren und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab. Nur das Verfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und verfügt exklusiv über die Normverwerfungskompetenz im deutschen Rechtssystem (bei Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Landesverfassung ist das Gesetz dem nach Landesrecht zuständigen Gericht vorzulegen).


Nicht zulässig ist eine konkrete Normenkontrolle jedoch für vorkonstitutionelles Recht, also für Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Ihre Anwendung können Fachgerichte und Behörden selbst verwerfen. Hierunter fallen jedoch nicht folgende Fälle:



  • wesentliche Bestandteile des vorkonstitutionellen Gesetzes wurden nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert oder

  • Verweisung eines neuen Gesetzes zu einem vorkonstitutionellen Gesetz oder

  • das neue Gesetz steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorkonstitutionellen Gesetz oder

  • das vorkonstitutionelle Gesetz wurde neu verkündet.


Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts ankommt, hat das Fachgericht zunächst die Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenn der EuGH ihre Gültigkeit bejaht, hat das deutsche Fachgericht aber gleichwohl eine Vorlage zum BVerfG als konkrete Normenkontrolle zu beschließen (entsprechende Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG), wenn es von der Ungültigkeit der EU-Norm



  • wegen Verletzung des nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG unabdingbaren grundrechtlichen Mindeststandards oder

  • wegen Überschreitung der Gemeinschaftskompetenzen (Ausbrechen aus dem „Integrationsprogramm“ der Verträge)


überzeugt ist (→ Übersicht, Solange I, Solange II, Maastricht-Urteil).



Abstrakte Normenkontrolle |


Das BVerfG wird auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Bundestags tätig. Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht der Opposition, die Verfassungsmäßigkeit eines von der die Regierung stützenden Mehrheit beschlossenen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen, sofern sie mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst. Diese Voraussetzung war beispielsweise im 18. Deutschen Bundestag nicht gegeben; der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert sah in der Normenkontrollklage allerdings kein Minderheitenrecht, weshalb die Voraussetzungen nicht gesenkt wurden.[52] Eine entsprechende Forderung der Opposition wies das Bundesverfassungsgericht im Mai 2016 zurück. Das Grundgesetz begründe weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lasse sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten, so die Begründung der Richter.[53]



Organstreit |


Ein Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen (und mit eigenen Rechten ausgestatteter Teile dieser Organe) über Rechte und Pflichten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben, namentlich aus der Verfassung oder aus ihrer in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung.



Bund-Länder-Streit |


Ein Bund-Länder-Streit wird bei einer Differenz zwischen Bund und Ländern über Rechte und Pflichten aus der Verfassung, beispielsweise in Fragen der Gesetzgebungskompetenz angestrengt.



Kompetenz-Surrogation bei konkurrierender Gesetzgebung |


Eine komplexe Variante des Bund-Länder-Streits ist das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 GG. Es handelt sich hierbei um eine Feststellungsklage mit dem Ziel, die gesetzgeberische Ersetzungsbefugnis von Bundesländern nach Art. 72 Abs. 2 GG festzustellen, wenn der Bund hierbei nicht kooperiert.



Formelle Anforderungen |


Ausgestaltet ist das Verfahren ähnlich einer Feststellungsklage, jedoch ohne besondere Subsidiaritätserfordernisse hinsichtlich anderer Verfahren. Im Gegenteil, diese Verfahrensart ist vorrangig im Verhältnis zum Bund-Länder-Streit, da sie die speziellere ist.


Antragsberechtigt sind Inhaber des landesgesetzgeberischen Initiativrechts (Landesregierung oder Volksvertretung eines Landes) und der Bundesrat.



Materielle Anforderungen |


Das Ziel des Verfahrens ähnelt dem § 894 ZPO, also ein Surrogat für die fehlende Willenserklärung des Bundes in Gesetzesform zu erwirken:


Art. 74 GG bestimmt die Bereiche für konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Manche davon sind jedoch mit dem Vorbehalt der Ersatzbefugnis zugunsten der Länder versehen, wenn eine Bundesgesetzgebung nicht erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 GG) oder den Kontinuitätsanforderungen nicht genügt, weiterhin als Bundesrecht erlassen werden zu können (Art. 125a Abs. 2 GG).


Sie ist erforderlich, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung gebieten.[54] Besteht dieses Erfordernis nicht mehr, kann der Bund dies in einem Gesetz feststellen und Rechtssicherheit für Ersatzgesetze durch die Länder schaffen. Dies hat deklaratorische Wirkung für die Ersetzungsbefugnis – Art. 72 Abs. 3 GG. Tut er dies nicht und herrscht Streit über die Ersetzungsbefugnis der Landesgesetzgeber, kann auf Feststellung geklagt werden.


Die Feststellung ist ein Surrogat für eine deklaratorische Bundesregelung; sie hat Gesetzeskraft. Es handelt sich also um ein Kompetenz-Surrogat für das Surrogationsrecht.



Parteiverbot |



Parteiverbote sind Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt worden. Von 2013 bis 2017 lief ein weiteres NPD-Verbotsverfahren, wobei der zulässige Verbotsantrag abermals von den Richtern des Zweiten Senats zurückgewiesen wurde.



Verwirkung von Grundrechten |



Antragsberechtigt sind der Bundestag, eine Landesregierung oder die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren vier Verfahren anhängig, bei keinem wurde eine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen.



Klärung des Parteienstatus |


Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4c GG auch über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als politische Partei zur Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss.



Wahlprüfung |


Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Bundestags- und Europawahl (Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland). Die erste Instanz ist, als selbstverwaltetes Organ, der Bundestag selbst. Eine Wahlprüfungsbeschwerde können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat, die Bundesregierung oder wahlberechtigte Bürger selber (allein oder als Gruppe) erheben (§ 48 Abs. 1 BVerfGG). Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag beziehungsweise im Europaparlament auswirkte.



Anklagen gegen den Bundespräsidenten |



Antragsberechtigt sind Bundestag und Bundesrat. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.



Vergleiche |


Vergleiche vor dem Bundesverfassungsgericht sind de jure nicht vorgesehen. Gleichwohl machte der Erste Senat im Verfahren um Normenkontrollantrag bzw. Verfassungsbeschwerden in Hinblick auf den Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) – Unterricht in Brandenburg faktisch einen Vergleichsvorschlag.[55]


Ausschlaggebend hierfür war, dass der Streit auch Religionsunterricht und damit eine res mixta betraf und das Gericht eine hoheitliche Entscheidung gegenüber den Religionsgemeinschaften vermeiden wollte. Der Vergleich entsprach eher dem Kooperationsverhältnis, in dem die res mixta zwischen Staat und Religionsgemeinschaften zu regeln sind.



Rechtsgutachten |


Die Möglichkeit, vom Bundesverfassungsgericht ein Rechtsgutachten einzuholen, bestand nur in dessen Anfangsjahren nach § 97 BVerfGG alter Fassung. Zu einem solchen Gutachten kam es nur zweimal: 1951 erstellte das Gericht ein Gutachten über die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates zum Gesetz über die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer;[56] 1954 ein Gutachten über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes.[57]



Plenarentscheidungen |


Plenarentscheidungen nach § 16 BVerfGG sind nötig, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will.


Dies war etwa der Fall bei der Frage der Klagebefugnis politischer Parteien im Organstreitverfahren.[58]
Im August 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in der fünften Plenarentscheidung seit seiner Gründung über die Zulassung von Bundeswehreinsätzen im Inland.[59]



Vorläufiger Rechtsschutz |


Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist (einstweilige Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die „unterliegende“ Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.


Vorläufiger Rechtsschutz wurde beispielsweise vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz (Volkszählungsurteil)[60] in Gestalt der Aussetzung der Durchführung des Volkszählungsgesetzes gewährt.[61]



Sonstige Verfahren |


Neben den oben aufgeführten Zuständigkeiten und Verfahrensarten wird das Bundesverfassungsgericht auch in anderen ihm durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig (Art. 93 Abs. 3 GG). Ein Beispiel hierfür ist das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes, das gegen ein abgelehntes Volksbegehren die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglichte. In einem solchen Verfahren fällte das Gericht das Lübeck-Urteil.



Bedeutende Entscheidungen |




Entscheidungen des BVerfG als gebundene Bücher im Dienstsitz Waldstadt


Entscheidungen des Gerichts werden u. a. in der amtlichen Sammlung BVerfGE sowie auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.



Grundrechtsschutz im Privatrecht |


Die Grundrechte dienten in ihrem Ursprung als Abwehrrechte gegen den Staat. Primär der Schutz der Rechte des Einzelnen, später auch das Recht, zur allgemeinen Handlungsfreiheit vom Staat in Ruhe gelassen zu werden (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Heute ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der Grundrechte nicht nur im Verhältnis Bürger–Staat zur Anwendung kommt, sondern auch im Verhältnis Bürger–Bürger die Grundrechte des Einzelnen zählen. Dieses geht so aus dem Grundgesetz und seiner Entstehung nicht hervor. Ursprung ist das Lüth-Urteil, in dem es um diesen Streitpunkt ging. Das BVerfG betont hier, dass es das Grundgesetz als ein „Wertesystem“ betrachte, das seinen Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit finde. Als solches müsse es für alle Bereiche des Rechts gelten. Daher beeinflusse es auch das bürgerliche Recht. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift dürfe in Widerspruch zu ihm stehen, jede müsse im Geiste des Grundgesetzes ausgelegt werden.



Menschenwürde |



  • Keine „Abwägung Grundrechte gegen Menschenwürde“ ohne besonders schwerwiegenden Verstoß, denn die Grundrechte sind Ableitungen der Menschenwürdegarantie (vgl. Benetton-Entscheidungen)

  • Keine „Abwägung Leben gegen Leben“, ist das Credo der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz 2005. Die Verfassung verbietet dem Staat, einige wenige Menschen zu töten, um viele andere zu retten, unter allen Umständen.[62]

  • Mehrere gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) werden durch das Gericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben, weil sie dem Lebensschutzmaßstab des Grundgesetzes nicht entsprachen. Das Gericht sah den Konflikt zwischen Menschenwürde und menschlichem Leben durch den Gesetzgeber nicht befriedigend gelöst.



Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales |


  • Das Elfes-Urteil[63] behandelte 1957 die allgemeine Handlungsfreiheit, rechtlich bedeutsam ist es durch die Definition des prozessualen Grundrechtsschutzes: Das Gericht definiert als „verfassungsmäßige objektive Rechtsordnung“ die Gesamtheit aller Normen auf allen normenhierarchischen Ebenen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind, und weist darauf hin, dass grundrechtlich geschützte Positionen nicht nur im Grundgesetz niedergelegt sind, sondern zahlreich und oft durch einfaches Recht fallkonkret geregelt werden. Ein Verstoß dagegen kann immer mindestens als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt und vom Verfassungsgericht überprüft werden. Da jedoch das deutsche Rechtssystem eine Superrevision nicht kennt, bedarf es einer verfassungsrechtlich fokussierten Begrenzung (sogenannte „Heck’sche Formel“), wonach das Gericht die Entscheidungen von Fachgerichten nur auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ prüft:

    • wenn der Einfluss einer Verfassungsnorm ganz oder grundsätzlich verkannt wurde,

    • wenn die Rechtsanwendung grob oder offensichtlich willkürlich war oder

    • wenn die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten wurden.




Gewissensfreiheit |



  • In seinem Beschluss vom 20. Dezember 1960 (Kriegsdienstverweigerung I)[64] entwickelte das Bundesverfassungsgericht folgende Definition für eine Gewissensentscheidung: Jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

  • Das Gericht hob 1978 ein Bundesgesetz auf, nach dem Wehrpflichtige den Kriegsdienst durch eine schriftliche Erklärung verweigern konnten, ohne im Einzelnen ihre Gewissensentscheidung darzulegen (auch als „Verweigerung per Postkarte“ bezeichnet).[65]



Kunstfreiheit |



  • Die Mephisto-Entscheidung (1971) definiert den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit durch einen offenen Kunstbegriff.[66]

  • In der Mutzenbacher-Entscheidung zur Indizierung des Romans Josefine Mutzenbacher ging das Gericht 1990 auf das Verhältnis von Kunstfreiheit und Jugendschutz ein und stellte klar, dass Pornografie und Kunst einander nicht ausschließen.[67]



Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) |



  • 1983 wurde im Volkszählungsurteil ein im Grundgesetz nicht kodifiziertes Grundrecht aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet und als eigenständiges Rechtsinstitut definiert.[60]

  • 2006 entschied das Gericht, dass auf einer Festplatte privat gespeicherte, internetgestützte Kommunikation zwar nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist, da Übermittlungsvorgänge bereits beendet sind, jedoch erfährt sie in einem Ergänzungsverhältnis Schutz durch das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung.[68]

  • 2006 hob das Gericht die Anordnung zur Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen auf. Das zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung geänderte Polizeigesetz genügte Anforderungen des Grundrechtsschutzes nicht, erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr einzugreifen. Es bedürfe bei einer sogenannten „allgemeinen Bedrohungslage“ einer konkreten, tatsachengestützten Gefahrenprognose. Die Entscheidung wird kritisiert, weil sie zu weit ginge und dem Gesetzgeber de facto verdachtsunabhängige Vorfeldprävention und -erforschung untersage, was jedoch in weit weniger sensitiven Bereichen Usus ist. Dies verstoße gegen die Regel des judicial self-restraint (→ Richterliche Selbstbeschränkung).[69]

  • Das Gericht bestätigte 2007 die ständige Praxis der Fachgerichte, wonach heimliche Vaterschaftstests illegal sind und in gerichtlichen Verfahren als Beweis ungeeignet, es fordert jedoch die Schaffung einer für Väter legalen Möglichkeit zur Feststellung der biologischen Abstammung des Kindes – solange die rechtliche Vaterschaft mit der biologischen nicht deckungsgleich ist. Maßgeblich ist hier der Widerstreit der genetischen/informationellen Selbstbestimmung im Dreiecksverhältnis.[70]

  • Im Jahr 2008 entschied das Gericht, dass ein anlassloses oder flächendeckendes automatisiertes Überprüfen von Kfz-Nummernschildern unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Regelungen in Schleswig-Holstein und Hessen wurden für nichtig erklärt.[71]



Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme |


2008 definiert das Gericht erneut ein nicht-kodifiziertes Grundrecht, das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung erklärt das Gericht Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen für nichtig und stellt für die Anwendung dieser Maßnahme hohe Hürden auf. Es verlangt einen Richtervorbehalt und Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und beschränkt den Einsatz auf Fälle, in denen tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen.[72]



Ehe und Familie |



  • Das Gericht bestätigte 2001 bzw. 2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz und stellte klar, dass die Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften mit der Institution Ehe nicht dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz letzterer und der Familie (Art. 6 GG) widerspricht. Das Grundgesetz verlange eine besonders aktive Förderung von Ehe und Familie, beschreibe aber kein Abstandsgebot zu anderen Lebensgestaltungen – von der Benachteiligung Anderer hätten Ehen und Familien nichts.[73]


  • Siehe auch: Übersicht zur weiteren Rechtsprechung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen

  • 2008 entschied das Gericht, dass das in § 173 Abs. 2 S. 2 StGB strafrechtliche sanktionierte Verbot des Inzest mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Trotz verbreiteter Kritik in der Rechtswissenschaft am Normzweck, sah es neben dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Familie auch die Gesundheit der Bevölkerung (Eugenik) als legislative Eckpunkte an.[74]

  • 2009 erging ein Beschluss zur Frage der Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst. Darin beschloss der Erste Senat, dass eine Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist, und formulierte im Leitsatz, dass „der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG“ eine Differenzierung zwischen der Ehe und anderen vergleichbaren Lebensgemeinschaften nicht rechtfertigt.[75]

  • 2013 erklärte das Gericht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehe gleich in zwei Entscheidungen für verfassungswidrig. So verletzt nach einem Urteil vom Februar die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).[76] Zudem sah das Gericht im Mai in einem Ausschluss der Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting im Einkommensteuergesetz einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehle.[77]



Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit |




  • Hausdurchsuchung: Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben sicherzustellen, dass Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss die Ausnahme darstellen. Auch dann muss die Durchsuchung mit auf den konkreten Fall bezogenen Tatsachen begründbar sein und der richterlichen Kontrolle unterliegen, allgemeine Vermutungen oder „kriminalistische Erfahrung“ reichen nicht aus.[78]


  • Großer Lauschangriff: 2004 wurden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definierte anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf.[79]

  • Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wurde 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern.[80]



Gleichheit vor dem Gesetz |



  • In der Entscheidung zu Homosexuellen aus dem Jahr 1957 befand das Bundesverfassungsgericht den § 175 StGB für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Strafbarkeit männlicher Homosexualität verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.[81]

  • In der Entscheidung über die Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles Vollzugsdefizit. Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt.[82]

  • In einer Entscheidung über Haftvergünstigungen urteilte das Gericht 2007, dass männlichen Gefangenen Vergünstigungen (Zugang zu Telefonen), die weibliche Gefangene der gleichen Sicherheitsstufe erhalten, ohne besondere Gründe, welche die männlichen Gefangenen betreffen, nicht vorenthalten werden dürfen. Auch dürfen männliche Gefangene genauso viel von ihrem Eigengeld für kosmetische Produkte ausgeben wie weibliche Inhaftierte.[83]



Meinungs- und Pressefreiheit |



  • In der „Tucholsky-Entscheidung“ von 1995 um die öffentliche Aussage „Soldaten sind Mörder!“ blieb das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als für die Demokratie vitales, unabdingbares Verfassungsgut zu schützen, und führte eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche Schranke. Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck’sche Formel, die Wechselwirkungslehre, die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen.[84]

  • In den Benetton-Entscheidungen hob das Gericht Veröffentlichungsverbote gegen den Verlag auf, der schockierende Werbung mittels Fotoanzeigen veröffentlichen wollte und stellte klar, dass die Meinungsfreiheit als Ableitung der Menschenwürdegarantie nur schwer mit Hinweis auf die Menschenwürde eingeschränkt werden kann. Allein wegen Wettbewerbswidrigkeit kann eine Meinungsäußerung nicht verboten werden. Auch die Kritik an gesellschaftlichen Missständen kann nicht verboten werden, wenn sie in einen kommerziellen Kontext gerückt wird, denn sie bleibt eine Meinungsäußerung.


Siehe auch: Auflistung von BVerfG-Entscheidungen im Artikel „Meinungsfreiheit“



Demonstrations- und Versammlungsfreiheit |


  • Im Brokdorf-Beschluss hebt das Gericht 1985 die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für die Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker status negativus gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sogenannte Polizeifestigkeit). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden.[85]


Bundeswehreinsatz im Inland |


  • Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz 2005 wurde 2012 vom Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (Az.: 2 PBvU 1/11) teilweise relativiert. Der Einsatz militärischer Gewalt im Inland durch die Bundeswehr ist demnach unter engen Grenzen ultima ratio zulässig und durch Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen.[86][87]


Religionsfreiheit |



  • 1960 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zur im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit. Demnach erlaubt das Grundrecht der Glaubensfreiheit auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt. Dieses Grundrecht umfasst ebenso die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben.[88]

  • Im Beschluss zur „Aktion Rumpelkammer“ stellte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1968 fest, dass die Religionsfreiheit außer Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch Vereinigungen zusteht, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben („religiöse Vereinigungen“).[89]

  • 1971 stellte das Bundesverfassungsgericht bezüglich der durch Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit fest, dass in einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert sei, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt werde, gewähre die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Dabei könne es sich um ein/e religiöses oder irreligiöse/s bzw. ein/e religionsfeindliche/s oder religionsfreie/s Bekenntnis oder Weltanschauung handeln. „Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d. h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Denn sie erlaubt nicht nur auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt. Dem Sinne dieser im Grundgesetz getroffenen politischen Entscheidung entspricht es vielmehr, die Glaubensfreiheit auch auf die Werbung für den eigenen Glauben wie für die Abwerbung von einem fremden Glauben zu erstrecken.“ (BVerfGE 12, 1 (3))
    Die Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die „(innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“, sowie „das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.“ Umfasst sind dabei nicht nur auf imperativen Glaubenssätzen beruhende Überzeugungen, sondern auch „religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.“
    Laut dem verfassungsgerichtlichen Beschluss gilt die Glaubensfreiheit sowohl für Mitglieder anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften als auch für Angehörige anderer religiöser Vereinigungen, wobei es auf die zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz nicht ankomme. Des Weiteren stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Grenzen der Glaubensfreiheit nur von der Verfassung selbst bestimmt werden dürften.[90]

  • Im Bahai-Beschluss beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1991 mit den Voraussetzungen, unter denen Gemeinschaften als Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind, mit der religiösen Vereinigungsfreiheit und mit deren Auswirkung auf das private Vereinsrecht. Das Gericht urteilte, dass Träger der Religionsfreiheit nur dann Gemeinschaften in diesem Sinne sind, wenn es sich tatsächlich – nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild – um eine Religion und Religionsgemeinschaft handelt. Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist Teil der Religionsfreiheit. Sie befreit nicht von den Voraussetzungen des privaten Vereinsrechts, aber im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (→ Staatskirchenrecht) kann eine verfassungskonforme Auslegung notwendig werden.

  • In der Scientology-Entscheidung definiert 1994 das Gericht die Religionsfreiheit u. a. als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird.

  • Der Kruzifix-Beschluss von 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war.[91]

  • 2002 entscheidet das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern.[92]

  • Im Kopftuchstreit untersagt das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg, das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und daraus auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen (siehe: Kopftuchurteil).[93]



Rundfunk |


In mehreren Entscheidungen gestaltete das Gericht die Entwicklung von Presse, Rundfunk und anderen Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mit.


Herausragende Bedeutung besitzt vor allem das Erste Rundfunkurteil vom Februar 1961, in dem die durch die Initiative Adenauers gegründete „Deutschland-Fernsehen GmbH“ für verfassungswidrig erklärt wurde (jedoch nicht wegen der geplanten Rechtsform als GmbH). Der geplante Fernsehsender in der Hand des Bundes erfüllte nicht die verfassungsmäßige Garantie der institutionellen Freiheit des Rundfunks. Zudem hätte ein „Deutschland-Fernsehen“ gegen den Grundsatz verstoßen, nach dem Rundfunk als kulturelles Gut Ländersache ist. Lediglich die Aufgabe der Bereitstellung des sendetechnischen Betriebs wurde dem Bund zugeschrieben.


De facto führte dieses Urteil zu einem bis 1984 andauernden Sendemonopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Weiteren zum Entschluss der Bundesländer, auf Grundlage eines Staatsvertrags (vgl. auch Rundfunkstaatsvertrag) eine zweite Rundfunkanstalt, das ZDF, zu errichten.


Am 25. März 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile des ZDF-Staatsvertrages für unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit,[94][95][96][97][98] nachdem es folgende Vorgaben für die Aufsichtsgremien von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten[98] gemacht hat:



  1. Der Anteil „staatlicher und staatsnaher Personen“ in Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten darf höchstens ein Drittel betragen.[99][100] Auf einen staatlichen oder staatsnahen Vertreter in den Aufsichtsgremien müssen mindestens zwei nicht dem Staat zuzurechnende Mitglieder kommen.[100][101] Zur staatlichen Sphäre gehören Ministerpräsidenten, Minister, politische Beamte und Parteivertreter.[102]

  2. Da die Rundfunkfreiheit auf eine Sicherung inhaltlicher Vielfalt angelegt sei, „wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann“, müssen in den Aufsichtsgremien „Personen mit möglichst vielfältigen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens“ präsent sein.[103]

  3. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; zudem sind Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die die Staatsferne der staatsfernen Mitglieder in persönlicher Hinsicht gewährleisten.[94]

  4. Zur Stärkung der persönlichen Unabhängigkeit müssen Mitglieder von Aufsichtsgremien von etwaigen Weisungen unabhängig sein und dürfen nur aus „wichtigem Grund“ abberufen werden.[103]

  5. Mindestmaß an Transparenz in den Aufsichtsgremien, d. h.

    1. Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse sowie die anstehenden Tagesordnungen müssen ohne Probleme erfahrbar sein;

    2. zeitnahe Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle der Aufsichtsgremien und -ausschüsse oder substanzielle Unterrichtung der Öffentlichkeit über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen auf anderem Weg.[94]





Universitäten und Berufsfreiheit |



  • Im Apothekenurteil definiert das Gericht 1958 die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie (BVerfGE 7, 377).

  • Im Numerus-clausus-Urteil wird 1972 ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als status positivus definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehört (BVerfGE 33, 303).

  • Die vierte Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wird im Jahre 2004 vollständig, die 5. HRG-Novelle 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe.[104] Dies betrifft die Juniorprofessur,[105] das Verbot von Studiengebühren und die zwingende Einführung von Studierendenschaften an Hochschulen in den Bundesländern.[106]

  • Das Bundesverfassungsgericht gab 2008 einer Klage gegen die Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin statt.[107] Die Gesetze benachteiligen die Betreiber von Einraumkneipen gegenüber den Gastronomen, die Gaststätten mit mehreren Räumen haben und somit einen Raucherraum einrichten können. Auch werden Diskotheken mit mehreren Räumen gegenüber Gaststätten mit mehreren Räumen benachteiligt, da sie keinen Raucherraum anbieten dürfen. Jedoch wäre zum Gesundheitsschutz auch ein ausnahmsloses Rauchverbot für alle Gaststätten und Diskotheken möglich, weil dieses niemanden benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht verfügte eine Frist zur Überarbeitung der Gesetze und eine Übergangsregelung.[108]



Eigentum |


  • Im Nassauskiesungsbeschluss legt das Gericht 1981 den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als „Inhalts- und Schrankenbestimmungen“ des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen (BVerfGE 58, 300).


Staatsbürgerschaft |


  • Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wurde 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft, politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert.[109]

→ Zusammenfassender Hauptartikel


Parlamentsrechte und Gesetzgebung |



  • In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).

  • Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleichgestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut judicial self-restraint und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane.[110]

  • In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Prinzip der Parlamentsarmee und stellte fest, dass die Regierung nur dann Militäreinsätze befehlen könne, wenn sie die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorher einholt. Dies könne der Bundestag durch schlichten Parlamentsbeschluss in ausreichender Form tun (BVerfGE 90, 286).

  • Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung, im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (BVerfGE 105, 313).

  • Das Zuwanderungsgesetz wird 2002 wegen Verfahrensmängeln im Gesetzgebungsverfahren desselben Jahres aufgehoben und ein Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt. (BVerfGE 106, 310)


→ Hauptartikel: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002


Parteiverbote und abgelehnte Verbotsanträge |



  • Am 23. Oktober 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten und die freiheitliche demokratische Grundordnung definiert. (BVerfGE 2, 1)

  • Am 17. August 1956 wurde die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. (BVerfGE 5, 85)

  • Das erste NPD-Verbotsverfahren wurde 2003 eingestellt, weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war. Das Gericht verlangt, dass vor, spätestens aber im Verfahren staatliche V-Personen abzuschalten sind (BVerfGE 107, 339).

  • Das zweite NPD-Verbotsverfahren (2013–2017) endete mit der Ablehnung des Verbotsantrags. Die NPD wurde im Urteil zwar als verfassungsfeindlich bewertet, es fehlen allerdings wesentliche Merkmale für ein Parteiverbot. (2 BvB 1/13)[111]



EU-Recht |



  • Im „Solange-I-Beschluss“ entschied das Bundesverfassungsgericht 1974, dass solange kein adäquater, grundgesetzgleicher Grundrechtsschutz im EU-Recht verankert sei, es dieses auf Vereinbarkeit mit nationalem Recht zu prüfen habe (nationale Sichtweise). Die Mindermeinung sah einen solchen Schutz durch die jeweiligen nationalen Verfassungen und durch die Grundrechtscharta als gegeben (europäisierte Sichtweise). Die Mindermeinung wird im „Solange-II-Beschluss“ zur Mehrheitsmeinung.

  • Im „Solange-II-Beschluss“ suspendierte das Gericht 1986 seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene ein im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).

  • Im Maastricht-Urteil werden diese Grundsätze 1993 weiter präzisiert und das „Kooperationsverhältnis“ in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive. Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das „Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung“ durch die Mitgliedstaaten, das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen effet-utile-Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder -neubegründung gestatte.[112]

  • Im Lissabon-Urteil wird 2009 die Verfassungsmäßigkeit des Vertrags von Lissabon festgestellt, der der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben soll. Zugleich verstößt nach dem Urteil aber das deutsche Begleitgesetz teilweise gegen das Grundgesetz. Bemängelt werden die unzureichenden Beteiligungsrechte des Bundestags und des Bundesrats. Die Ratifizierung des Vertrags durfte erst mit der gesetzlichen Ausgestaltung der nötigen Beteiligungsrechte erfolgen.

  • Anfang 2014 legte das BVerfG in der nach Outright Monetary Transactions benannten OMT-Vorlage erstmals seit Gründung eine Frage zur Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dabei geht es um den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012, Staatsanleihen von Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen zu können, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen.[113] Das BVerfG hält die Klage für zulässig und überlässt es dem EuGH zu entscheiden, ob der Beschluss der EZB europarechtskonform ausgelegt werden kann.



Wahlprüfung |



  • In seinem Urteil vom 3. Juli 2008 stellte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Bundestagswahl 2005 fest, dass die damals geltende Fassung des Bundeswahlgesetzes durch die Möglichkeit eines negativen Stimmgewichts gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstößt. Das Gericht verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis zum 30. Juni 2011 eine Neuregelung zu finden.[114]

  • Das Verfassungsgericht erklärte im März 2009 die Verwendung von Wahlcomputern, die keine der Verfassung entsprechende öffentliche Nachvollziehbarkeit zulassen, für verfassungswidrig. Somit war auch der Einsatz der in zwei Modellen verwendeten Nedap-Wahlcomputern in rund 1.800 Wahlbezirken bei der vom Gericht geprüften Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig, die Wahl muss jedoch (in den betroffenen Wahlbezirken) nicht wiederholt werden, weil es keine Hinweise auf Manipulationen gibt.[115]

  • Im November 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht die 5-Prozent-Klausel in § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG)[116] bei Europawahlen für nichtig, da diese Regelung einen Eingriff in den Wahlgrundsatz der gleichen Wahl und in die Chancengleichheit der Parteien darstelle, der nicht zu rechtfertigen sei.[117] Die Wiederholung der Europawahl 2009 wurde jedoch nicht angeordnet.[117][118] Schon durch ein vorangehendes Urteil von 2008 war die Fünf-Prozent-Hürde im Kommunalwahlrecht des Landes Schleswig-Holstein durch das Gericht abgeschafft worden.[119]

  • Der Bundesgesetzgeber reagierte auf das Urteil vom 3. Juli 2008 mit dem Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. I S. 2313), welches das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 gleichfalls als verfassungswidrig verwarf. Zentrale Bestimmungen wurden für nichtig erklärt, da sie gegen die Wahlrechtsgrundsätze Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Es wurde im Einzelnen folgendes beanstandet:




  • Es kann zu einem negativen Stimmgewicht kommen.

  • Die Anzahl der Überhangmandate kann „den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben“ und wurden auf eine „zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten“ (halbe Fraktionsstärke) begrenzt.

  • Die Reststimmenverwertung wurde als verfassungswidrig erklärt, da an ihr nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken kann.


Das Bundesverfassungsgericht sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, ein neues verfassungskonformes Wahlrecht zu erlassen. Eine Frist wurde nicht vorgesehen, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass der späteste mögliche Wahltermin am 27. Oktober 2013 ist.[120]


  • Nachdem am 13. Juni 2013 der Deutsche Bundestag eine Drei-Prozent-Sperrklausel für die Europaparlamentswahlen beschlossen hatte,[121] verkündete das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2014, dass diese Sperrklausel verfassungswidrig sei. Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ist der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen. Gleichzeitig gestattete das Gericht dem Gesetzgeber, auf zukünftige Entwicklungen zu reagieren, wenn sie aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren sind.[122][123]


Kritik am Bundesverfassungsgericht |


Ungeachtet wechselnder Kritik entwickelte das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und -dichte und verpflichtet sich gleichzeitig zu einer strengen richterlichen Selbstbeschränkung. Sein fortlaufend selbst entwickeltes Verfassungsverständnis machte das Bundesverfassungsgericht zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt, international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüter des Grundgesetzes (Art. 93 GG) geht über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union.


Das Gericht kooperiert mit den obersten Verfassungsgerichten von über 70 Staaten, und seine Position als starkes Verfassungsorgan diente anderen Ländern als staatsorganisatorisches Vorbild.



Inhaltlich |


Bei einigen Urteilen wird kritisiert, das Gericht gehe klaren Entscheidungen aus dem Weg. Etwa wurde das „Kopftuchurteil“ vielfach als unbefriedigend und aufschiebend empfunden. Diese Kritik hört man vor allem von Seiten, die das Gericht gern als letztinstanzliches politisches Korrektiv sehen würden. Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Seine Praxis der richterlichen Selbstbeschränkung sieht es als unerlässlich, in die Rollenverteilung der Verfassungsorgane tunlichst nicht einzugreifen. Dies zeigte sich zuletzt bei der Entscheidung zur Bundestagsauflösung 2005.


Andererseits wurde aus der Politik bei mehreren Urteilen gerügt, das Gericht weite seine Kompetenzen zu denen eines Ersatzgesetzgebers aus, obwohl die Gesetzgebungskompetenz nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist. Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und mache dem Gesetzgeber dezidierte Vorgaben von Gerechtigkeit, die oft schwer zu finanzieren sind und zum anderen von Vorstellungen der Politik abweichen. Die Politikwissenschaft spricht in diesem Zusammenhang von der „Justizialisierung der Politik“ durch das Bundesverfassungsgericht.[124]


In einem FAZ-Streitgespräch hatte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) den Karlsruher Eilbeschluss zur Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung kritisiert. Hans-Jürgen Papier, damaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, erblickt darin in einem Vortrag in Tutzing Versuche, Karlsruhe in die Schranken weisen zu wollen. Es gebe sie vor allem „im Bereich sogenannter Sicherheitsgesetzgebung“. Solche Forderungen träfen jedoch „den Nerv des Verfassungsstaats“. Wer das Prüfungsrecht des Verfassungsgerichts in Frage stelle, könne dieses gleich abschaffen. Wer ein „Primat der Politik“ fordere, rüttle an den Grundstrukturen des Verfassungsstaats, sagte Papier.[125]


Zum Teil urteilen die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichtes unterschiedlich trotz gesetzlicher Normen zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung, etwa in der Frage, ob ein Arzt für den Unterhalt eines behinderten Kindes haftet, wenn er Eltern hinsichtlich einer Abtreibung aus gesundheitlichen Gründen ungenügend aufklärt.


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm bei einigen Entscheidungen des Gerichts die nicht genügende Wahrung der Menschenrechte an, etwa beim Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens, den das Gericht nur Kindern dieser Personen uneingeschränkt gewährte.



Besetzung |


Ein weiterer Kritikpunkt ist die Wahl der Richter durch Politiker nach Absprache zwischen den politischen Parteien, insbesondere die rotationsmäßige Benennung. Ein Vorschlag durch den Justizminister würde jedoch die Parlamentsrechte beschneiden. Auch wenn die Richter meist Mitglieder einer Partei sind, lässt sich doch bei ihren Entscheidungen kein parteien- oder interessengerichtetes Muster feststellen. Gleichwohl wurde der geplante Wechsel des von 1999 bis 2011 als saarländischer Ministerpräsident amtierenden Peter Müller an das Bundesverfassungsgericht vom Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim als „weiterer Schritt in den Parteienstaat“ kritisiert.[126] Neben der mangelnden Transparenz beim Wahlverfahren der Richter kritisierte Christine Landfried auch den 2011 geringen Frauenanteil im Bundesverfassungsgericht.[127] Außerdem wurde bisher noch niemand aus den ostdeutschen Bundesländern an das Bundesverfassungsgericht berufen.



Europarecht |


In einer Denkschrift forderten 30 hochrangige Hochschullehrer und Richter im August 2009 den Gesetzgeber dazu auf, das Bundesverfassungsgericht darauf zu verpflichten, Verfahren zu europarechtlichen Fragen zuerst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Dem Lissabon-Urteil im Juni 2009 entnahmen die Unterzeichner, dass das Verfassungsgericht „auf einen Justizkonflikt mit dem EuGH zusteuert“.[128]



Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) |


Der EGMR sieht bei der Prüfung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Art. 35 EMRK) das Bundesverfassungsgericht für Fälle der überlangen Verfahrensdauer in Zivilsachen (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne des Art. 13 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an. Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen lediglich die Verfassungswidrigkeit der überlangen Verfahrensdauer feststellen, nicht aber in laufenden Verfahren die Zivilgerichte anhalten das Verfahren schneller zu betreiben,[129] noch in abgeschlossenen Verfahren einen angemessenen Schadenersatz als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer gewähren.[130] Bevor in solchen Fällen eine Individualbeschwerde zum EGMR erhoben wird, muss es daher nicht zwingend angerufen werden.



Weitergabe von Entscheidungstexten |


Das Bundesverfassungsgericht steht wegen der exklusiven Weitergabe seiner amtlich dokumentierten Entscheidungstexte an die juris GmbH in der Kritik. Aufgrund der Klage des Betreibers einer juristischen Datenbank wurde das Bundesverfassungsgericht vom VGH Baden-Württemberg im Jahr 2013 dazu verurteilt, seine Entscheidungen an alle interessierten Verlage abzugeben.[131]



Bibliothek |


Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte. Für die Öffentlichkeit sind lediglich zwei Online-Kataloge zugänglich.[132]


Der Bestand der Bibliothek umfasste im Dezember 2008 etwa 366.000 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Exemplare. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.290 laufende Abonnements, wovon der überwiegende Teil Parlamentaria und Amtsdruckschriften des Bundes und der Länder sind.
Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 30 und 40 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet.
Alle vorhandenen Werke sind über das Bibliotheksservice-Zentrum Baden-Württemberg (BSZ) im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert. Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts verfügt über den größten juristischen Online-Katalog im deutschsprachigen Raum.[132]



Amtstracht |




Roben der Richter des Bundesverfassungsgerichts


In der Öffentlichkeit sind die Richter nicht zuletzt durch die scharlachroten Roben mit weißem Jabot bekannt. Mit der Etablierung des Gerichts als eigenständigem Organ wollte man dies nach außen kundtun und die Richter erhielten eine an die traditionelle Richtertracht aus Satinstoff der Stadt Florenz aus dem 15. Jahrhundert angelehnte Amtstracht, welche von einem Münchner Kostümbildner entworfen worden war. Die detailgetreuen Roben machen noch heute beim Anlegen die Hilfe eines Justizbeamten erforderlich und werden bei den mündlichen Verhandlungen getragen. In der Mitte der 1990er Jahre wurde eine hinsichtlich Stoffqualität und Verarbeitung modernisierte Version in Auftrag gegeben. Deren Ausführung besorgte das in Karlsruhe ansässige Schneider- und Modeatelier Zangl.[133]



Besoldung |


Die Richter werden nach den Vorschriften des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts besoldet.


Danach erhält der Präsident Bezüge in Höhe der Ministerbezüge, der Vizepräsident sieben Sechstel der Bezüge eines Staatssekretärs des Bundes und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldung des Präsidenten eines obersten Gerichtshofs des Bundes.


Daraus folgt, dass der Präsident das 1,333-fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11, der Vizepräsident das 1,1667-fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11 und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldungsgruppe R 10 erhalten. Bei den Bundesverfassungsrichtern kommt dann noch eine Amtszulage hinzu, wie sie auch die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes erhalten. Diese beträgt 12,5 % des Grundgehalts.


Die genaue Höhe der Bezüge kann aufgrund des Familienstandes, Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder usw. variieren. Sie steigt jedoch nicht mit dem Lebens- oder Dienstalter, da es sich bei den Besoldungsgruppen B 11 und R 10 um feste Besoldungsgruppen handelt. Bei ihnen erhöht sich das Grundgehalt nicht.


Bundesverfassungsrichter, die vor ihrem Dienst Beamte oder Richter waren, treten nach Ende der Amtszeit als Bundesverfassungsrichter in den Ruhestand, es sei denn, ihnen wird ein anderes Amt zugewiesen. Das Ruhegehalt wird dann so berechnet, als sei ein Richter bis zum Ende seiner Tätigkeit als Bundesverfassungsrichter in seinem früheren Amt tätig gewesen. War der ehemalige Bundesverfassungsrichter zuvor nicht beim Bund als Richter oder Beamter tätig und entstehen seinem ehemaligen Dienstherren durch den Eintritt in den Ruhestand nach Ende der Amtszeit Kosten in Form von Ruhegehalt oder Ähnlichem, erstattet der Bund diese Kosten.



Nebeneinkünfte |


Punkt 9 der Verhaltensleitlinien lautet: „Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können für Vorträge, für die Mitwirkung an Veranstaltungen und für Publikationen eine Vergütung nur und nur insoweit entgegennehmen, als dies das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen und keine Zweifel an der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Mitglieder begründen kann. Dadurch erzielte Einkünfte legen sie offen. Die Übernahme der Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung durch den Veranstalter in angemessenem Umfang ist unbedenklich.“[134][135]



Entlassung |


Die Bundesverfassungsrichter unterliegen nicht dem Bundesdisziplinargesetz, das für andere Richter eingeschränkt gilt. Abgesehen von der Entlassung kommen sonstige Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt) gegen Bundesverfassungsrichter nicht in Betracht.


Die Entlassung aus disziplinarischen Gründen ist abschließend in § 105 BVerfGG geregelt. Danach kann ein Richter wegen eines entehrenden Verhaltens, einer groben Pflichtverletzung oder einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Dauer entlassen werden. Die Entlassung wird vom Plenum der Bundesverfassungsrichter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgeführt. Mit der Entlassung verliert der Richter die Ansprüche aus seinem Amt. Auch bei minder schweren Delikten kann somit nur die Entlassung verfügt werden oder das Verhalten bleibt disziplinarrechtlich ungeahndet. Eine Abstufung, die für solche Fälle für Bundesrichter und Bundesbeamte im Disziplinarrecht vorgesehen ist, gibt es hier nicht.


Einem Bundesverfassungsrichter kann die Dienstausübung durch das Plenum vorläufig untersagt werden, wenn in einem Strafverfahren die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet oder ein Verfahren beschlossen wurde, das die Entfernung aus dem Dienst zum Ziel hat.



Erschließung der Verfahrensakten durch das Bundesarchiv |


Seit dem 15. August 2016 ordnet, bewertet und erschließt das Bundesarchiv mehr als 90.000 Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1951 bis 1990. Grundlage sind zwei Vereinbarungen mit dem Gericht aus den Jahren 1979 und 2000 sowie § 35b BVerfGG, der im Jahr 2013 ergänzt worden war.[136] Die Akten können nach 30 Jahren eingesehen werden; die Voten der Berichterstatter, auf denen die Urteile wesentlich beruhen, sowie die Handakten der Richter bleiben dagegen 60 Jahre geschützt. Die Akten können in der Datenbank Invenio durchsucht werden.[137] Das Projekt soll Ende 2020 abgeschlossen sein.[138]



Trivia |


Im Großen Sitzungssaal hing eines der erhaltenen Originale der beim Hambacher Fest 1832 mitgeführten schwarz-rot-goldenen Fahnen. Diese wurde jedoch mittlerweile konserviert und durch eine neue Fahne ersetzt.


Das Bundesverfassungsgericht wurde auch selbst schon (2013 vom VGH Baden-Württemberg) wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verurteilt – allerdings nicht wegen eines eigenen Urteils.[139]


In der Öffentlichkeit und in Fachkreisen wird das Gericht auch ironisch gesehen:




  • Der Dritte Senat: Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem „dritten Senat“, wenn man sich auf den Kreis dieser Mitarbeiter bezieht, dem vorwiegend ebenfalls Richter angehören.


  • Der Schneewittchen-Senat: Als Schneewittchen-Senat wird eine personelle Besetzung bezeichnet, wenn nur eine Frau einem der Senate angehört (1+7-Konstellation).[140] Angelehnt an das Märchen von der Königstochter und den sieben Zwergen pointieren manche die Kandidatenauslese parteigetragener Vorschläge (s. o.), bei der wiederholt Frauen unterrepräsentiert sind. Die Anekdote wurde zuletzt bei der Wahl des Richters Schluckebier aufgegriffen.



Siehe auch |



  • Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts

  • Präjudiz



Literatur |




  • Bundesverfassungsgericht. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte. Heft 35–36, 2011, ISSN 0479-611X (bpb.de [PDF; 1,6 MB; abgerufen am 5. September 2011]). 

  • Ernst Benda, Eckart Klein, Oliver Klein: Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2012.

  • Justin Collings: Democracy’s Guardians. A History of the German Federal Constitutional Court. 1951–2001. Oxford University Press, Oxford 2015, ISBN 978-0-19-875337-7 (englisch).


  • Thomas Darnstädt: „Verschlusssache Karlsruhe“. Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts. Piper, München 2018, ISBN 978-3-492-05875-9. 


  • Stephan Detjen: Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. B37–38, 2001, ISSN 0479-611X, S. 3–5 (bpb.de [abgerufen am 5. September 2011]). 


  • Axel Hopfauf: Kommentierung von Art. 93 und Art. 94 GG. In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz. 12. Auflage. Heymanns, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27076-4. 


  • Matthias Jestaedt u. a. (Hrsg.): „Das entgrenzte Gericht“. Eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht. Suhrkamp Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-518-12638-7. 

  • Clemens Kieser: „Zweckmäßigkeit und Ruhe“. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In: Denkmalpflege in Baden-Württemberg. Band 37, Nr. 4, 2008, ISSN 2366-486X, S. 210–215 (uni-heidelberg.de [PDF; 1,6 MB]). 


  • Uwe Kranenpohl: Hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses. Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-531-16871-5. 


  • Rolf Lamprecht: Ich gehe bis nach Karlsruhe. Eine Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Deutsche Verlags-Anstalt/Spiegel-Verlag, München/Hamburg 2011, ISBN 978-3-421-04515-7. 


  • Oliver Lembcke: Hüter der Verfassung. Eine institutionentheoretische Studie zur Autorität des Bundesverfassungsgerichts. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149157-3.


  • Jutta Limbach (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte – Aufgabe – Rechtsprechung (= Motive, Texte, Materialien. Band 91). C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-2143-3. 

  • Jutta Limbach: Das Bundesverfassungsgericht (= Beck’sche Reihe. Band 2161). Beck, München 2001, ISBN 3-406-44761-9. 

  • Gertrude Lübbe-Wolff: Wie funktioniert das Bundesverfassungsgericht? Universitätsverlag Osnabrück/V&R unipress, Göttingen 2015, ISBN 978-3-8471-0449-0.


  • Robert Chr. van Ooyen: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. Hrsg.: Martin H. W. Möllers. VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14762-5. 

  • Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht (= Schriftenreihe der Bundeszentrale für Politische Bildung. Band 405). 6. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, Bonn 2003, ISBN 3-89331-493-8. 


  • Klaus Schlaich/Stefan Korioth: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen. Ein Studienbuch (= Juristische Kurz-Lehrbücher). 7. Auflage. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56044-6. 


  • Michael Stolleis (Hrsg.): Herzkammern der Republik. Die Deutschen und das Bundesverfassungsgericht. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62377-6.


  • Uwe Wesel: Der Gang nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik. 1. Auflage. Blessing, München 2004, ISBN 3-89667-223-1. 

  • Falk Jaeger in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Transparenz und Würde. Das Bundesverfassungsgericht und seine Architektur. Jovis Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86859-286-3.



Weblinks |



 Commons: Bundesverfassungsgericht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Bundesverfassungsgericht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


 Wikisource: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – Quellen und Volltexte


 Wikinews: Bundesverfassungsgericht – in den Nachrichten



  • Website des Bundesverfassungsgerichts, mit Datenbank wichtiger Entscheidungen ab 1998

  • Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

  • Entscheidungen des BVerfG auf OpinioIuris

  • Rechtsprechungsübersicht des BVerfG auf dejure.org

  • Entscheidungen des BVerfG – Datenbank des Projekts Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)


  • Deutscher Bundestag: Für nichtig oder verfassungswidrig erklärte Bundesgesetze. Stand: 31. Dezember 2016, Auszug aus dem Datenhandbuch (PDF; 26 Seiten)


  • Wahlausschuss des Deutschen Bundestages. In: bundestag.de. Archiviert vom Original am 31. Mai 2014; abgerufen am 2. Oktober 2018. 


  • Hans Vorländer: Regiert Karlsruhe mit? Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik. bpb, 19. August 2011


  • Joachim Wieland: Der Zugang des Bürgers zum Bundesverfassungsgericht (PDF; 246 kB).

  • Fidelius Schmid, Florian Zerfaß: Verlag verklagt Verfassungsgericht – vor dem Verwaltungsgericht, in: Handelsblatt Online, 12. September 2011 (abgerufen am 16. September 2011)

  • Hans Vorländer (Hrsg.): Die Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit, VS Verlag, 2006, ISBN 3-531-13745-X


  • Denkschrift des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1952: Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts. Gerichtet an den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Bundestags und Bundesrats sowie die Bundesregierung, JZ 1953, S. 157 f. Wiederabgedruckt im Journal des Öffentlichen Rechts. Neue Folge, 1957, S. 144–148


  • Stellung des Bundesverfassungsgerichts (Vorlagen des Bundesministers der Justiz vom 13. April und 15. Mai 1953), Kabinettsprotokolle 1953, Website des Bundesarchivs (abgerufen am 1. Juli 2017)



Einzelnachweise |




  1. Meilensteine in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Abgerufen am 14. Februar 2016. 
    Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts: Begrüßung zum Festakt aus Anlass des 60-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (Memento vom 18. Januar 2012 im Internet Archive)



  2. Abkürzungsverzeichnis. Abkürzungen für die Verfassungsorgane, die obersten Bundesbehörden und die obersten Gerichtshöfe des Bundes. Bundesverwaltungsamt (BVA), abgerufen am 26. Januar 2016 (PDF; 49 kB, Stand: März 2015). 


  3. Das Verfassungsgericht fungiert als Letztinterpret der Verfassung, weil „[… das] BVerfG […] die Verfassung letztentscheidend mit Verbindlichkeitsanspruch interpretiert.“ Zitat nach Christian Hillgruber/Christoph Goos, Verfassungsprozessrecht, 2., neu bearb. Aufl. 2006, § 1 III Rn. 10 f., 14–16; dass „[d]urch das Letztentscheidungsrecht des BVerfG […] die Erst- und Zweitinterpretation durch sonstige Verfassungsorgane jedoch nicht etwa bedeutungslos [wird]“, siehe Rn. 17.


  4. Vgl. hierzu aber auch Willi Geiger, in: Frowein, Jochen Abr./Meyer, Hans/Schneider, Peter (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht im dritten Jahrzehnt. Symposion zu Ehren von Ernst Friesenhahn anläßlich seines 70. Geburtstages …, Frankfurt am Main 1973, S. 30.


  5. WDR: Staat klar – Bundesverfassungsgericht. 2011, abgerufen am 29. Oktober 2018. 


  6. Hans-Jürgen Papier, Thorsten Bürklin, Jutta Limbach, Michael Wilkens: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Architektur und Rechtsprechung. Hrsg. vom Verein der Richter des Bundesverfassungsgerichts e. V. Birkhäuser, Basel 2004, ISBN 3-7643-6949-3 (Vorschau in der Google-Buchsuche).


  7. Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150814-1, S. 42–54.


  8. Stadt Karlsruhe Stadtarchiv (Hrsg.): Karlsruhe. Die Stadtgeschichte. Badenia, Karlsruhe 1998, ISBN 3-7617-0353-8, S. 591–593.


  9. Geschichte des Bundesverfassungsgerichts auf Planet Wissen, abgerufen am 11. März 2013.


  10. Aktuell ’92 – Das Lexikon der Gegenwart, ISBN 3-611-00222-4, S. 89.


  11. Bundesverfassungsgericht: Jahresstatistik 2017. Abgerufen am 28. April 2018. 


  12. Gebäude – Vom Prinz-Max-Palais in den Schlossbezirk, Webseite des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 13. Januar 2015.


  13. Stadt Karlsruhe Stadtarchiv (Hrsg.): Karlsruhe. Die Stadtgeschichte. Karlsruhe 1998, S. 594.


  14. abc Clemens Kieser: „Zweckmäßigkeit und Ruhe“ – Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In: Denkmalpflege in Baden-Württemberg 4/2008, S. 210–215 (PDF; 1,6 MB); Klaus Jan Philipp: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe – Prolegomena zu einer Stilgeschichte der Nachkriegsarchitektur. In: INSITU 2018/1, ISSN 1866-959X, S. 131–142.


  15. Vgl. Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In: Bauwelt Nr. 48, 1969, S. 1714–1722 (PDF; 4,7 MB); Klaus Jan Philipp: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe – Prolegomena zu einer Stilgeschichte der Nachkriegsarchitektur. In: INSITU 2018/1, S. 131–142.


  16. Günter Baumann: Der Bildhauer Hans Kindermann, Foyer des EnBW-Gebäudes, Karlsruhe, bis 1. Februar 2013. Ausstellungsbesprechung vom 20. Januar 2013 im Portal portalkunstgeschichte.de, abgerufen am 9. März 2014.


  17. Eintrag zum Bundesverfassungsgericht in der Datenbank der Kulturdenkmale der Stadt Karlsruhe. Abgerufen am 28. Dezember 2013.


  18. Eintrag zum Botanischen Garten in der Datenbank der Kulturdenkmale der Stadt Karlsruhe. Abgerufen am 28. Dezember 2013.


  19. Rainer Hennl: Der Karlsruher Beitrag zur „Straße der Demokratie“. „Verfassung und Recht“ – Hintergrundinformationen. In: schule-bw.de. Landesbildungsserver Baden-Württemberg, 6. August 2013, archiviert vom Original am 29. November 2014; abgerufen am 2. Oktober 2018. 


  20. Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe bleibt „Residenz des Rechts“. In: Tagesspiegel Online. 6. Dezember 2000, abgerufen am 6. Juni 2013.


  21. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: Feierstunde anlässlich der Einweihung des Erweiterungsbaus des Bundesverfassungsgerichts. Pressemitteilung Nr. 49/2007 vom 7. Mai 2007.


  22. Stefan Jehle: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Die letzte Instanz, Stuttgarter Zeitung vom 26. September 2014.


  23. Das Gelände an der Rintheimer Querallee 11 gehört jedoch nicht zur Waldstadt, sondern zur benachbarten Oststadt. Die Rintheimer Querallee bildet die Grenze zwischen beiden Stadtteilen; vgl. Stadtteilplan Karlsruher Oststadt, abgerufen am 13. März 2013.


  24. Pressemitteilung des Gerichts vom 21. Juni 2011: Grundsanierung des Bundesverfassungsgerichts – Temporärer Amtssitz, dort als „Bundesverfassungsgericht Waldstadt“ bezeichnet.


  25. Pressemitteilung des Gerichts vom 18. September 2014: Das Bundesverfassungsgericht zieht zurück in den Karlsruher Schlossbezirk.


  26. Tanja Podolski: Das Nein zur Vermietung der Stadthalle an die NPD – Stadt Wetzlar widersetzt sich dem BVerfG. In: Legal Tribune Online. 26. März 2018 (lto.de [abgerufen am 17. Juli 2018]). 


  27. § 97c BVerfGG


  28. Beschluss. Bundesverfassungsgericht, 24. November 2015, abgerufen am 14. Februar 2016 (PDF; 6,4 kB). 


  29. Severin Weiland: Karlsruher Unschärfe, in: Spiegel Online, 17. August 2012. Abgerufen am 17. August 2012.


  30. Vgl. Josef Isensee, Bundesverfassungsgericht – Von der Unvermeidlichkeit des Vertrauens, in: Anton Rauscher (Hrsg.), Gesellschaft ohne Grundkonsens? (Mönchengladbacher Gespräche 17), Bachem, Köln 1997, S. 81 ff., hier S. 97 f., 99 f.; Christian Starck (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. I, Mohr, Tübingen 1976, S. 73; Hans Hugo Klein, Das Bundesverfassungsgericht, in: Hans-Peter Schwarz (Hrsg.), Die Bundesrepublik Deutschland. Eine Bilanz nach 60 Jahren, Böhlau, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 319–332, hier S. 323.


  31. Die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 25. Dezember 1970 im Amt befindlichen Richter konnten noch einmal für zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze, wiedergewählt werden. (BVerfGE 40, 356 – Besetzung der Richterbank, Absatz-Nr. 4)


  32. Christian Rath: Verfassungsrichter-Wahl: Werden die Grünen ausgebremst? In: Legal Tribune Online. 12. Februar 2018 (lto.de [abgerufen am 12. Februar 2018]). 


  33. Deutscher Bundestag – Wahlausschuss


  34. Lammert für Änderung der Wahl der Verfassungsrichter. Meldung auf FAZ.NET vom 14. Juli 2012, abgerufen am 14. Juli 2012.


  35. Gabriela M. Sieck, Carmen Sinnukrot: Die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts (PDF; 91 kB), Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Nr. 37/06, 11. September 2006. Abgerufen am 9. Dezember 2015.


  36. ab Oliver Klein, in: Benda/Klein: Verfassungsprozessrecht, 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2012, Rn. 147–151 (S. 73–75).


  37. Die Organisation. Archiviert vom Original am 17. Juli 2014; abgerufen am 14. Februar 2016. 


  38. Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof scheidet aus dem Amt. 30. November 2018, abgerufen am 30. November 2018 (PDF; 12,3 kB). 


  39. Beschluss. 1. Dezember 2017, abgerufen am 30. November 2018 (PDF; 12,3 kB). 


  40. Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Website des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 10. Dezember 2015.


  41. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2014. Abgerufen am 2. Juni 2014.


  42. Richterwechsel am Bundesverfassungsgericht – Entlassung und Ernennung, Mitteilung des Bundespräsidialamtes vom 15. Juli 2014. Abgerufen am 15. Juli 2014.


  43. Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2016 ab dem Ausscheiden des Richters Landau und der Ernennung der Richterin Langenfeld. 20. Juli 2016, abgerufen am 10. August 2016 (PDF; 9,40 kB). 


  44. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Bundestag und Bundesverfassungsgericht, Abschn. Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Stand: 5. Dezember 2013), Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages (DHB), Kapitel 10.5, 11. Dezember 2013, S. 41 f. (Übersicht über die Präsidenten und Vizepräsidenten zwischen 1987 und 2008/10 mit Angabe des Wahlorgans). Abgerufen am 14. Februar 2016.


  45. Herzog ließ seine richterliche Tätigkeit ab der Amtsübernahme als Bundespräsident ruhen; vgl. heute.de politik, 19. Juli 2011.


  46. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Bundestag und Bundesverfassungsgericht. Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, DHB Kap. 10.5, 11. Dezember 2013, S. 41.


  47. Sachanalyse „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Artikel 3 (2): Gesetzeslage. Abgerufen am 15. Februar 2012.


  48. Männer-Domäne Verfassungsgericht: Schneewittchen-Senat, in: Süddeutsche.de, 5. September 2006. Abgerufen am 15. Februar 2012.


  49. BVerfGE 18, 85 (92 f.).


  50. BVerfGE 18, 85 (96 f.).


  51. Die Jahresstatistik 2015 spricht von einer Erfolgsquote von 2,3 %: Verfahren seit 7. September 1951 bis 31. Dezember 2015. In: Jahresstatistik 2015, Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 24. August 2016.


  52. Mehr Rechte für die Minderheit. Deutschlandfunk, 3. April 2014, abgerufen am 7. April 2014. 


  53. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 22/2016 vom 3. Mai 2016. Abgerufen am 9. September 2016. 


  54. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – BVerfGE 110, 141.


  55. BVerfG, Az. 1 BvF 1/96 vom 11. Dezember 2001.


  56. BVerfGE 1, 76.


  57. BVerfGE 3, 407.


  58. BVerfGE 4, 27.


  59. Unter strengen Auflagen – Karlsruhe erlaubt Bundeswehr Waffeneinsatz im Inland, in: Süddeutsche.de, 17. August 2012.


  60. ab BVerfGE 65, 1.


  61. BVerfGE 64, 67.


  62. BVerfGE 115, 118.


  63. BVerfGE 6, 32.


  64. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 – BVerfGE 12, 45, 55.


  65. BVerfG, Az. 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77.


  66. BVerfGE 30, 173.


  67. BVerfGE 83, 130.


  68. BVerfG, Az. 2 BvR 2099/04.


  69. BVerfG, Az. 1 BvR 518/02.


  70. BVerfG, Az. 1 BvR 421/05.


  71. BVerfG, Az. 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07.


  72. BVerfG, Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07.


  73. BVerfGE 105, 313.


  74. BVerfG, Az. 2 BvR 392/07.


  75. BVerfG, Az. 1 BvR 1164/07.


  76. Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 18. Juli 2013. 


  77. Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 6. Juni 2013. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 18. Juli 2013. 


  78. BVerfGE 103, 142.


  79. BVerfGE 109, 279.


  80. BVerfGE 113, 348.


  81. BVerfGE 6, 389.


  82. BVerfGE 110, 94.


  83. BVerfG, Az. 2 BvR 1870/07.


  84. BVerfGE 93, 266.


  85. BVerfGE 69, 315.


  86. Christian Ludwig Geminn: Rechtsverträglicher Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen im öffentlichen Verkehr. Springer Vieweg, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-05352-9, S. 252–266, hier S. 265.


  87. Robert Chr. van Ooyen: Bundesverfassungsgericht und politische Theorie. Ein Forschungsansatz zur Politologie der Verfassungsgerichtsbarkeit. Springer, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-658-07947-5, S. 59–93, hier S. 89–93.


  88. BVerfGE 12, 1 (3).


  89. BVerfGE 24, 236.


  90. BVerfGE 32, 98.


  91. BVerfGE 93, 1.


  92. BVerfGE 104, 337.


  93. BVerfGE 108, 282.


  94. abc Pressemitteilung Nr. 26/2014 vom 25. März 2014 zu Urteil 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 vom 25. März 2014: Normenkontrollanträge gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich. In: Pressestelle Bundesverfassungsgericht. Pressestelle Bundesverfassungsgericht. 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.


  95. BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25. März 2014, Absatz-Nr. 1–135. Abgerufen am 26. März 2014.


  96. ZDF-Staatsvertrag ist verfassungswidrig: Zu großer Einfluss von Staat und Politik. In: Süddeutsche Zeitung, 25. März 2014. 


  97. Claudia Tieschky: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig – Irrsinn hinter Tapetentüren. In: Süddeutsche Zeitung, 25. März 2014. 


  98. ab ZDF – Karlsruhe begrenzt politischen Einfluss auf das ZDF. Deutschlandfunk. 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.


  99. Wolfgang Janisch: Urteil zum ZDF-Staatsvertrag: Kampfansage ans Politbüro. In: Süddeutsche Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. 


  100. ab Bundesverfassungsgericht: ZDF darf nicht zum Staatsfunk werden. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. 


  101. Reinhard Müller: Karlsruher Urteil zum Staatsvertrag: Versteinerte Verhältnisse. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. 


  102. Miachel Hanfeld: Karlsruher Urteil zum Staatsvertrag: Ein guter Tag für das ZDF. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. 


  103. ab Wolfgang Janisch: Urteil zum ZDF-Staatsvertrag: Der Vielfalt verpflichtet. In: Süddeutsche Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. 


  104. Vgl. HRG-Novellen (Memento vom 17. Dezember 2014 im Internet Archive), Webseite der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), abgerufen am 17. Dezember 2014.


  105. BVerfG, Az. 2 BvF 2/02.


  106. BVerfG, Az. 2 BvF 1/03.


  107. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: Verfassungsbeschwerden in Sachen „Rauchverbot“ erfolgreich. Pressemitteilung Nr. 78/2008 vom 30. Juli 2008.


  108. BVerfG, Az. 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08.


  109. BVerfG, Az. 2 BvR 2236/04.


  110. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 –.


  111. Urteil 2. NPD-Verbotsverfahren, abgerufen am 1. November 2018.


  112. BVerfG, NJW 1993, S. 3047.


  113. BVerfG: Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014


  114. BVerfG, Az. 2 BvC 1/07 vom 3. Juli 2008.


  115. BVerfG, Az. 2 BvC 3/07.


  116. Die Entscheidung bezieht sich auf die „Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994“ (BGBl. I S. 423, 424, berichtigt BGBl. I S. 555), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394).


  117. ab Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011. Aktenzeichen 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10. Abgerufen am 10. November 2011 (Leitsatz: „Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.“). 


  118. Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 9. November 2011. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 10. November 2011. 


  119. BVerfG, Az. 2 BvK 1/07 vom 13. Februar 2008.


  120. Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 58/2012 vom 25. Juli 2012. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 26. Juli 2012. 


  121. Zeit Online: Bundestag beschließt Drei-Prozent-Hürde für Europawahlen. 14. Juni 2013, abgerufen am 6. August 2013. 


  122. Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig. Pressestelle Bundesverfassungsgericht. 26. Februar 2014. Abgerufen am 3. März 2014.


  123. Reinhard Müller: Europawahlen: Drei-Prozent-Hürde verfassungswidrig. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26. Februar 2014. Abgerufen am 3. März 2014. 


  124. Vgl. z. B. Rüdiger Voigt (Hrsg.): Verrechtlichung. Analysen zu Funktion und Wirkung von Parlamentarisierung, Bürokratisierung und Justizialisierung sozialer, politischer und ökonomischer Prozesse. Athenäum, Königstein i. Ts. 1980, ISBN 978-3-7610-6221-0.


  125. Christian Rath: Karlsruhe gibt Schäuble Contra, taz, 17. März 2009.


  126. Peter Müller nach Karlsruhe? „Das wäre äußerst schlechter Stil“, n-tv.de, 17. Dezember 2010, abgerufen am 25. September 2011.


  127. Christine Landfried: Gastbeitrag: Es fehlen Frauen und Transparenz. Das Verfassungsgericht bekommt weiterhin keine Chance, durch demokratische Wahlen an Legitimität zu gewinnen. FAZ.NET, abgerufen am 8. Februar 2011.


  128. Hochrangige Juristen fordern Einschränkungen des Bundesverfassungsgerichts, in: Spiegel Online, 8. August 2009.


  129. EGMR Sürmeli gegen Deutschland, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01, § 103 ff.


  130. EGMR Herbst gegen Deutschland. Urteil vom 11. Februar 2007, Nr. 76680/01, § 62 ff. In: coe.int. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, 11. Januar 2007, archiviert vom Original am 16. November 2008; abgerufen am 2. Oktober 2018. 


  131. Bundesverfassungsgericht muss seine für die juris GmbH aufbereiteten Entscheidungen auch anderen Dritten übermitteln. Pressemitteilung. In: vghmannheim.de. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, 27. Mai 2013, archiviert vom Original am 27. Mai 2013; abgerufen am 2. Oktober 2018 (zu Az.: 10 S 281/12). 


  132. ab Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts, Website des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 9. Dezember 2015.


  133. Vgl. dazu weiterführend Sebastian Felz: Die Historizität der Autorität oder: Des Verfassungsrichters neue Robe, in: Jahrbuch Junge Rechtsgeschichte 6 (2010), S. 101–118.


  134. Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 16. Februar 2018.


  135. Verhaltensregeln für Verfassungsrichter, Interview mit Michael Eichberger, vor allem zur Entstehungsgeschichte, in NJW-aktuell, Heft 8/2018, S. 12/13.


  136. Florian Meinel, Benjamin Kram: Das Bundesverfassungsgericht als Gegenstand historischer Forschung. Leitfragen, Quellenzugang und Perspektiven nach der Reform des § 35b BVerfGG. In: JZ. 2014, S. 913–921. 


  137. Invenio. Bestand B 237 Bundesverfassungsgericht. In: bundesarchiv.de. Archiviert vom Original am 30. März 2017; abgerufen am 28. März 2017. 


  138. Bundesarchiv erschließt Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts. Projekt zur Bewertung und Erschließung der Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts (Bestand B 237) gestartet. Bundesarchiv, 2. März 2017, archiviert vom Original am 29. März 2017; abgerufen am 28. März 2017. 


  139. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013, Az.: 10 S 281/12.


  140. So etwa Heribert Prantl wiederholt in der Süddeutschen Zeitung.


.mw-parser-output div.NavFrame{border:1px solid #A2A9B1;clear:both;font-size:95%;margin-top:1.5em;min-height:0;padding:2px;text-align:center}.mw-parser-output div.NavPic{float:left;padding:2px}.mw-parser-output div.NavHead{background-color:#EAECF0;font-weight:bold}.mw-parser-output div.NavFrame:after{clear:both;content:"";display:block}.mw-parser-output div.NavFrame+div.NavFrame,.mw-parser-output div.NavFrame+link+div.NavFrame{margin-top:-1px}.mw-parser-output .NavToggle{float:right;font-size:x-small}






Dieser Artikel wurde am 18. Februar 2006 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.





Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

49.0127717330568.4014591575Koordinaten: 49° 0′ 46″ N, 8° 24′ 5,3″ O









Popular posts from this blog

Wiesbaden

Marschland

Dieringhausen