Denkmalliste




In einer Denkmalliste, auch Denkmalbuch, Denkmalverzeichnis oder Denkmalkataster, werden alle anerkannten Denkmale einer Gebietskörperschaft aufgeführt. Diese Verzeichnisse sind das Ergebnis einer Inventarisation.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Abgrenzung


  • 2 Arten von Denkmallisten


    • 2.1 Deklaratorische oder nachrichtliche Denkmallisten


    • 2.2 Konstitutive Denkmallisten


    • 2.3 Rechte des Eigentümers




  • 3 Geschichte


  • 4 Nationales


    • 4.1 Deutschland


    • 4.2 Österreich: Denkmalverzeichnis


    • 4.3 Slowakei


    • 4.4 Weitere Länder




  • 5 Weblinks


  • 6 Einzelnachweise





Abgrenzung |


Von der Denkmalliste als reiner Auflistung des Denkmalbestandes abzugrenzen sind die Denkmaltopographie (in Österreich als Kunsttopographie bezeichnet), die die Denkmale im Zusammenhang mit der geografischen Situation und der historischen Entwicklung des Beschreibungsgebiets darstellt, und das Denkmalinventar, das die Denkmalobjekte und ihre Entwicklung sehr detailliert darstellt und auch abgegangene Denkmale aufnimmt.



Arten von Denkmallisten |



Deklaratorische oder nachrichtliche Denkmallisten |


Deklaratorische Denkmallisten werden nachrichtlich geführt. In sie werden Objekte aufgenommen, die die im jeweiligen Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei die Denkmaleigenschaft eines Objektes nicht von der Eintragung in die Liste abhängt. Für bewegliche Denkmale gibt es spezielle Regelungen.



Konstitutive Denkmallisten |


Konstitutive Denkmallisten dienen nicht nur der Inventarisierung, sondern sind verwaltungsrechtliche Werkzeuge. Ein Denkmal ist erst gesetzlich geschützt, wenn es durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde. Dazu sind die entsprechenden Stellen zu hören, der Denkmaleigner hat die Möglichkeit, gegen die Aufnahme in die Denkmalliste vorzugehen.



Rechte des Eigentümers |


Ist ein Eigentümer mit der Denkmalausweisung nicht einverstanden, kann er sie anfechten, die Verfahren reichen vom einfachen Einspruch (Österreich) über einen Widerspruch (soweit landesrechtlich vorgesehen) bis hin zu einer Anfechtungs- oder Feststellungsklage.



Geschichte |


Bereits Karl Friedrich Schinkel ließ Denkmalverzeichnisse anlegen. Ferdinand von Quast arbeitete daran, die Denkmale in Preußen mit Hilfe von Fragebögen zu erfassen. 1900 fasst Georg Dehio den Entschluss, ein Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler zu veröffentlichen – das als ‚Der Dehio‘ bis heute das Standwerk der Denkmalverzeichnisse für Deutschland und Österreich ist.


Das amtliche Denkmalwesen beginnt in Europa dann schon in den 1920er Jahren, weitere Meilensteine sind etwa die Kataster der Flächenstaaten China (1961) und USA (1966), spätestens seit den 1970ern (Welterbekonvention 1972/75) ist die Inventarisierung der denkmalwürdigen Objekte ein weltweites Anliegen.


International gesehen beschäftigt sich heute Blue Shield mit der Definition und der Inventarisierung von Denkmalen als Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte. Das bezieht sich besonders auf militärische Konflikte. Dabei werden mit Unterstützung von lokalen Experten „No-strike lists“ erstellt.[1] Zum Beispiel hat Blue Shield als die Nato in Libyen aktiv werden wollte eine „No-strike-List“ angelegt, eine Liste mit wichtigen Stätten, Museen, Bibliotheken, die auf keinen Fall bombardiert werden dürfen. Diese Liste wurde der Nato übergeben.[2] Bei der „No-strike list“ für den Jemen wurden Informationen aus Google Earth mit historischen Feldaufnahmen samt ungefähr 40.000 Fotos der Royal Air Force (RAF) aus den 1950er bis 1970er verarbeitet.[3]



Nationales |



Deutschland |


Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die genauen Regelungen zum Führen der Denkmalliste sind Teil des Denkmalschutzrechts und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.


Inhalt einer Eintragung in der Denkmalliste ist die Kurzbezeichnung des Denkmals, seine Lage, seine charakteristischen Merkmale (also warum das Objekt denkmalwürdig ist) und der Tag der Eintragung.


Abhängig vom jeweiligen Bundesland stehen nicht unbedingt alle Kulturdenkmale in der Denkmalliste: So werden bewegliche Denkmale zum Beispiel in manchen Bundesländern nur eingetragen, wenn es einen historisch begründeten Ortsbezug gibt.


Die Denkmalliste ist öffentlich, nur in manchen Bundesländern muss noch „das berechtigte Interesse“ nachgewiesen werden. Bei der Liste von beweglichen Denkmalen ist in einigen Bundesländern die Einsicht nur den Eigentümern oder von ihnen ermächtigten Personen erlaubt. Man findet die Liste bei der Unteren Denkmal(schutz)behörde, die bei der unteren Verwaltungsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) oder der Kommune angesiedelt ist.


Denkmallisten werden in Deutschland hauptsächlich unterschieden in deklaratorische Denkmallisten, konstitutive Denkmallisten und Denkmalbücher.



  • Deklaratorische Listen gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg[4], Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz,[5] Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

  • Konstitutive Listen werden in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein[6] geführt.


  • Denkmalbuch und Denkmalliste wird oft als Synonym verstanden. In einigen Bundesländern wird jedoch neben den Denkmallisten ein gesondertes Denkmalbuch geführt. So werden in Baden-Württemberg Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (DSchG-BW §12) speziell in das Denkmalbuch eingetragen, während sonst eine deklaratorische Denkmalliste geführt wird, d. h. ein Kulturdenkmal wird durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG-BW §2) definiert und nicht erst durch eine Eintragung in die Denkmalliste.




Kennzeichen eines in die Denkmalliste in Nordrhein-Westfalen eingetragenen Baudenkmals


Die Unterschutzstellung wird hier anhand des Denkmalschutzgesetzes (Nordrhein-Westfalen) erläutert. Das Thema Denkmalliste wird explizit in § 3 DSchG NRW und in der angehängten Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) behandelt.


Den Anstoß, ein Denkmal in die Liste aufzunehmen gibt entweder der Eigentümer, der Landschaftsverband oder er kommt von Amts wegen. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung eines Denkmals ist die Untere Denkmalbehörde.



  • Als erstes wird geprüft, ob das vorgeschlagene Objekt die nötigen Denkmaleigenschaften nach dem DSchG besitzt. Dies erfolgt durch die Benehmensherstellung der Unteren Denkmalbehörde mit dem Landschaftsverband. Das dort angesiedelte Amt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) erstellt im Rahmen dieses Verfahrensschrittes eine ausführliche Denkmalwertbegründung, die nach den verschiedenen Kriterien des DSchG die Bedeutung des Objektes darlegt.

  • Bei der Beurteilung des Denkmalwertes erfolgt keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist das Objekt einzutragen (zweistufiges Verfahren). Eine Abwägung erfolgt erst auf der zweiten Stufe, wenn Veränderungen des Baudenkmals beabsichtigt werden – denkmalrechtliche Erlaubnis.

  • Bei Differenzen zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband über den Denkmalwert kann der Landschaftsverband eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (das zuständige Ministerium) anstreben. Diese Entscheidung ist für beide Seiten verbindlich.

  • Dann folgt die Anhörung des Eigentümers und/oder Nutzungsberechtigten. Bei diesem Gespräch wird der Eigentümer auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Denkmals mit sich bringt.

  • Ist das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen, wird dem Eigentümer dies mitgeteilt. Die Rechte und Verpflichtungen, die er damit übernommen hat, werden ihm noch einmal mitgeteilt. Er kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.


Wird das Objekt nicht in die Denkmalliste aufgenommen, kann der Eigentümer/der Nutzungsberechtigte eine Unterschutzstellung nicht gerichtlich erzwingen.
Fallen nach der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste die Unterschutzstellungsvoraussetzungen (ganz oder teilweise) weg, wird das Objekt von Amts wegen (ganz oder teilweise) aus der Denkmalliste gelöscht (siehe Metropol (Bonn)).


Siehe auch:



  • Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland

  • Artikel über Denkmallisten der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz



Österreich: Denkmalverzeichnis |






Statistik Denkmalschutz nach Eigentümern


Das Österreichische Denkmalverzeichnis wird an der Abteilung Denkmalverzeichnis[7] des Bundesdenkmalamtes geführt, wie es im § 1(5) Denkmalschutzgesetz verankert ist. Das Bundesdenkmalamt (BDA) führt auch eine elektronische Denkmaldatenbank. Im Dezember 2010 betrug die Zahl der unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekte in Österreich ca. 36.500, das Bundesdenkmalamt schätzt den Gesamtbestand schützenswerter unbeweglicher (nicht archäologischer) Objekte auf ungefähr 60.000.[8] Die Liste der unter Denkmalschutz befindlichen unbeweglichen Denkmale ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes abrufbar.[9] Sie ist jährlich bis zum 1. Juli mit Stand vom 1. Januar zu veröffentlichen.
Zirka zwei Drittel aller unbeweglichen Denkmale in Österreich entsprechen dem Typus Profanbau (Schlösser und Burgen, Wohngebäude, Kleindenkmale uä.), ein Drittel sind Sakralbauten (Klöster, Kirchen, Kapellen, Friedhöfe), der Rest fällt in den Bereich von Bodendenkmalen, Gartenbaudenkmale, Technische Denkmale, Garten- und Parkanlage bzw. Gartenbaudenkmale.
Neben dem amtlichen Denkmalverzeichnis sind auch die Österreichausgaben des Dehio-Handbuchs von großem Interesse, die von der Abteilung Inventarisation und Denkmalforschung des BDA erarbeitet werden.



Slowakei |



In der Slowakei werden die nationalen Denkmallisten von der Denkmalbehörde Pamiatkový úrad Slovenskej republiky, welche dem slowakischen Kulturministerium unterliegt, verwaltet. Die slowakischen Denkmallisten werden ebenfalls auf den Webseiten dieser Behörde im Internet veröffentlicht.[10]



Weitere Länder |


Weltweit gültig ist die UNESCO-Liste des Welterbes (World Heritage) wie auch die Liste des Weltdokumentenerbes (Memory of the World)




  • China VolksrepublikVolksrepublik China Volksrepublik China: die Denkmalliste der Volksrepublik China (全国重点文物保护单位, Quánguó zhòngdiǎn wénwù bǎohù dānwèi ‚Nationale historische Stätten und Kulturgüter unter staatlichem Schutz‘)


  • FrankreichFrankreich Frankreich: die Base Mérimée


  • NamibiaNamibia Namibia: die Liste der Nationalen Denkmäler in Namibia[11]


  • TschechienTschechien Tschechien: die Zentralliste des kulturellen Erbes der Tschechischen Republik, tschechisch: Ústřední seznam kulturních památek České republiky[12] – Online im MonumNet[13]


  • Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Vereinigte Staaten: das National Register of Historic Places der Vereinigten Staaten


  • Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich: die Statutory List of Buildings of Special Architectural or Historic Interest (getrennt für England, Wales, Schottland und Nordirland)



Weblinks |




  • www.denkmalliste.org (Adressverzeichnis von im Internet dargestellten Denkmallisten in Deutschland)


  • Denkmalverzeichnis des österreichischen Bundesdenkmalamtes



Einzelnachweise |




  1. Vgl. u. a. Eden Stiffman: „Cultural Preservation in Disasters, War Zones. Presents Big Challenges“ in: The Chronicle Of Philanthropy, 11. Mai 2015; Hans Haider im Interview mit Karl Habsburg: „Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar“ in: Wiener Zeitung vom 29. Juni 2012.


  2. Vgl. Joris Kila im Interview in „Monument Men der Gegenwart. Schutz vor Bomben und Plünderungen“ in: Kölner Stadtanzeiger vom 20. Februar 2014.


  3. Vgl. Aisling Irwin: „A no-strike list may shield Yemen’s ancient treasures from war“ in: Daily News vom 23. Jänner 2017.


  4. Vollständige Liste der Hamburger Denkmäler nach Bezirken geordnet (Memento des Originals vom 2. Juni 2015 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.hamburg.de


  5. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz: Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz


  6. (PDF)


  7. Denkmalverzeichnis, Bundesdenkmalamt


  8. Bestand unter Denkmalschutz gestellter Objekte im Jahr 2006 nach Bundesländern. In: Statistiken → Bildung, Kultur → Kultur → Baukulturelles Erbe. Statistik Austria, 18. Dezember 2007, abgerufen im 1. März 2009. 


  9. Denkmalliste Österreich


  10. Evidencia národných kultúrnych pamiatok na Slovensku. Slowakisch, Abruf am 20. April 2013.


  11. Nationale Denkmäler in Namibia – Ein Inventar der proklamierten nationalen Denkmäler in der Republik Namibia, Andreas Vogt, Gamsberg Macmillan Verlag, Windhoek, 2006


  12. § 7 Zákon České národní rady ze dne 30. března 1987, o státní památkové péči, Národní památkový ústav (tschech.)


  13. MonumNet (tschech.)




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