Gaststätte











Theodor Kleehaas: In der Wirtsstube (19./20. Jh.)


Eine Gaststätte, auch „Gasthaus“, „Gasthof“, „Wirtshaus“, „Gastwirtschaft“ oder kurz „Wirtschaft“ oder „Schänke“, ist ein Betrieb im Gastgewerbe, in dem Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft werden und der dafür eine Aufenthaltsmöglichkeit bietet. Für den Aufenthalt der Gäste verfügt er über eine oder mehrere „Gaststuben“ (auch „Wirtsstube“) sowie teils auch über einen „Gastgarten“ (auch „Biergarten“) oder eine Hausbar. Neben Gastronomie wird manchmal auch Beherbergung („Gastzimmer“) angeboten; die Erscheinungsform ist regional unterschiedlich – teils werden einzelne Formen je nach dem Vorhandensein von Beherbergung namentlich unterschieden. Oft und vor allem im ländlichen Raum sind auch andere Gastbetriebsarten angeschlossen, etwa Räume für Festlichkeiten („Festsaal“), Tanzlokale, oder eine sportliche Infrastruktur wie Kegelbahnen und Kinderspielplätze. Der Übergang zum gehobenen Hotel oder Restaurant ist fließend und regional unterschiedlich. Aus Traditionsgründen kann es vorkommen, dass sich auch Betriebe mit der Einrichtung und Ausstattung erstklassiger Hotels und Restaurants als „Gasthof“ oder „Gasthaus“ bezeichnen.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Geschichte


  • 2 Regionalformen


    • 2.1 Deutschland


    • 2.2 Österreich




  • 3 Ältestes Gasthaus


  • 4 Literatur


  • 5 Weblinks


  • 6 Einzelnachweise





Geschichte |


In der Vergangenheit konnten auf der Gaststätte weitere Privilegien (Gerechtsame) liegen wie das Recht zur Ausspanne, Schlacht- und Backrecht, Braurecht („Braugasthaus“).


Neben den immer mit dem Beherbergungsrecht ausgestatteten Fernreise-Gasthöfen (etwa Postkutschenstationen mit Ausspanne, Bewirtungs- und Beherbergungsrecht) gab es auch Betriebe, z. B. Brauschenkgüter, die nur zu Markttagen aus Kapazitätsgründen zusätzlich ein Beherbergungsrecht zugesprochen bekamen.


In Deutschland bezeichnet man Gaststätten mit Beherbergung oft als „Gasthaus“,[1] auf dem Lande als „Gasthof“.[2]


In ländlichen Regionen Norddeutschlands wird das Gasthaus Dorfkrug, Krog genannt, in Sachsen Erbgericht, in der Oberlausitz und in Schlesien Kretscham, früher vor allem in Studentenkreisen Schänke bzw. Schenke – abgeleitet von Ausschank bzw. ausschenken.


In ländlichen Regionen Süddeutschlands wurde das (meist als Einöde stehende) Gasthaus auch „Klause“ oder „Klausen“ genannt.


Europaweit gilt seit Juli 2005, dass eine Gaststätte nicht mehr erlaubnispflichtig ist, wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird. Das heißt, alle Auflagen, wie das Vorhandensein von Toiletten, die persönliche Zuverlässigkeit des Wirtes usw. werden nicht mehr geprüft.



Regionalformen |



Deutschland |




Werbeplakat für die Ausstellung DIDEGA (Die Deutsche Gaststätte) 1928 in Leipzig


Der Begriff „Gaststätte“ umfasst nach dem deutschen Gaststättengesetz[3] die „Schankwirtschaft“ (das heißt, Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt) und die „Speisewirtschaft“ (das heißt, zubereitete Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten). Der Begriff ist also auf reine Gastronomie eingeschränkt.


Im baurechtlichen Sinne ist eine Gaststätte immer als solche zu behandeln, wenn sie



  • außerhalb der geltenden Ladenschlusszeiten geöffnet hat,

  • auf mindestens der Hälfte der Verkaufsfläche eine Verzehrsmöglichkeit bietet.


Dementsprechend muss eine solche Gaststätte die Gaststättenverordnung einhalten.


Verwaltungsverfahren

Jede Gaststätte muss dem lokalen Ordnungs- oder Gewerbeamt gemeldet werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Anzeige- und Erlaubnispflicht. Jeder Gewerbebetrieb (ein Begriff, der auch die Gaststätte umfasst) ist nach § 14 GewO mindestens anzeigepflichtig.


Die lokalen Behörden können nach § 5 GastG Anordnungen treffen und nach § 31 GastG in Verbindung mit § 35 GewO den Betrieb nach einer Prüfung untersagen.[4]


Für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte muss eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (eine Gaststättenkonzession) vorliegen. Sie wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen an die Räume erfüllt sind und dem Betreiber die Eigenschaft der Zuverlässigkeit nicht abgesprochen wurde. Die Anforderungen, zum Beispiel das Vorhandensein einer Toilette mit bestimmter Beckenanzahl, ergeben sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Gaststättenverordnungen. Weiterhin muss die Gaststätte so gelegen sein, dass von ihr keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen. Das ist den jeweiligen Vorschriften des im Gebiet gültigen Bebauungsplans zu entnehmen. Beispielsweise ist eine Gaststätte in einem reinen Wohngebiet (WR) nicht zulässig, in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) dagegen schon.


Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, verbunden sein, zum Beispiel, dass für lärmschützende Maßnahmen zu sorgen ist. Die Konzession gilt für eine bestimmte Betriebsart (zum Beispiel Diskothek, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft), für bestimmte Räumlichkeiten und für eine bestimmte Person (Gastwirt).


Vor und während des Besitzes einer Erlaubnis muss der Betreiber alle gesetzlichen Verpflichtungen einhalten. Dies betrifft besonders die Vorschriften zur Verwendung und Verarbeitung von Lebensmitteln, die Vorschriften des Arbeitsrechts, des Jugendschutzes, das Glücksspielgesetz (bei Vorhandensein von Automaten mit Geldeinsätzen) und das Datenschutzrecht sowie das Telemediengesetz, sofern eine Internetseite angeboten wird.[4]


Vor, während und nach dem Betrieb können das Ordnungsamt und die Polizei Kontrollen vor Ort durchführen. Die Nichteinhaltung von gesetzlichen Bestimmungen kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen und bei mehrfacher Feststellung zum Entzug der Zuverlässigkeit des Betreibers führen.[4]




Österreich |


In Österreich werden als Betriebsart[5] gemäß § 111 Abs 5 Gewerbeordnung[6] die Gastgewerbebetriebe „Gasthof“ und „Gasthaus“ unterschieden.



  • „Gasthöfe“ sind Gastgewerbebetriebe, bei denen sowohl die Beherbergung von Gästen gegenüber Speisenverabreichung und Getränkeausschank überwiegen kann als auch umgekehrt. Vom Hotel unterscheidet sich der Gasthof in der Regel durch geringeren räumlichen Umfang, einfachere Ausstattung und Art der Verabreichung.

  • „Gasthäuser“ sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Einnahme von Mahlzeiten dienen. Hinsichtlich Ausstattung der Betriebsräume, Umfang und Art des Angebotes an Speisen und Getränken, sowie Art der gesamten Betriebsführung erreichen sie in der Regel nicht den Standard eines Restaurants.


Für Gasthöfe wie Gasthäuser gilt eine Sperrstunde von 02.00 Uhr.[5]


Diese Unterscheidung in gemischt Beherbergung/Gastronomie und vorrangig Gastronomie[7] erstreckt sich auch auf einige Spezialformen:


  • Im alpinen Raum ist die Bezeichnung „Alpengasthaus“ bzw. „Alpenwirtshaus“ für vorrangige Bewirtung üblich, während gehobene Schutzhütten mit Übernachtung als „Alpengasthof/Alpenhotel“ geführt werden (das entspricht der Hüttenkategorie III der Alpenvereine).[7]

In der Praxis wird aber kaum unterschieden, ob eine Gastwirtschaft auch Zimmer anbietet, oder welches Niveau sie hat – dies ist etwa aus dem Namen des Hauses nicht ableitbar. Auch fallen Häuser mit weniger als 10 Betten, solange die Bewirtung im Haus und familiäreren Kreis bleibt, als Neben-Kleingewerbe nicht unter die Fachmaterie „Beherbergung“ im speziellen Sinne.



Ältestes Gasthaus |


Den Titel für Mitteleuropa nimmt der Stiftskeller des Klosters St. Peter in Salzburg (erstmals 803 urkundlich erwähnt) für sich in Anspruch.[8] Das Guinness-Buch der Rekorde führt die seit 1658 bestehende Gaststätte Röhrl in Eilsbrunn bei Regensburg als „ältestes durchgehend geöffnetes Gasthaus der Welt“.[9] Als „ältestes Gasthaus Deutschlands“ sehen sich auch die Traditionsgaststätten Zum Riesen in Miltenberg, Zum roten Bären in Freiburg im Breisgau und die Herberge zum Löwen am Schönberg.



Literatur |




  • Friedrich Rauers: Kulturgeschichte der Gaststätte. Teil 1–2 (= Schriftenreihe der Hermann-Esser-Forschungsgemeinschaft für Fremdenverkehr, Band 2). 2. Auflage. Metzner, Berlin 1942.

  • Moritz Hoffmann: Zweitausend Jahre Gaststätte. Metzner, Frankfurt am Main 1954.

  • Herbert May, Andrea Schilz (Hrsg.): Gasthäuser. Geschichte und Kultur (= Arbeit und Leben auf dem Lande, Band 9). Imhof, Petersberg 2004, ISBN 3-937251-68-5.


  • Renate Dürr, Gerd Schwerhoff (Hrsg.): Kirchen, Märkte und Tavernen. Erfahrungs- und Handlungsräume in der Frühen Neuzeit (= Zeitsprünge, Band 9). Klostermann Verlag, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-465-03413-9.



Weblinks |



 Commons: Gaststätten – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Gaststätte – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


 Wiktionary: Wirtshaus – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Einzelnachweise |




  1. Gasthaus, das. In: Duden, abgerufen am 29. August 2013.


  2. Gasthof, der. In: Duden, abgerufen am 29. August 2013.


  3. „Gaststättengesetz“


  4. abc Bernhard Sprenger-Richter: Gewerberecht. Ein Studienbuch. 2., neubearb. Auflage. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48294-5. 


  5. ab Infoblatt Gastgewerbe & Betriebsarten (Memento des Originals vom 22. März 2014 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wko.at


  6. Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll.


  7. ab Gasthöfe/-häuser – als Einzellage – stellen zusammen auch eine Kategorie der topographischen Siedlungskennzeichnung der Statistik Austria dar (aber ohne Unterscheidung Gasthaus, Wirtshaus, codiert Gh), und sind als solche in der Österreichischen Karte geführt (meist als Gh., in der Datenbank Geonam Österreich aber unter „Gasthaus“). Sonst sind die unterscheidenden Abkürzungen «Ghf.» und «Ghs.» üblich. Berglagen werden eigenständig als „Alpengasthaus, -wirtshaus, -hotel“ (Code Agh) statistisch erfasst.


  8. Internetpräsenz des Stiftskellers St. Peter: Geschichte. (Memento des Originals vom 21. August 2013 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.stpeter-stiftskeller.at


  9. Wochenblatt Regensburg, Stand 17. November 2010.









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