Weichbild




Unter Weichbild versteht man den Anblick und das Erscheinungsbild eines urbanen Raumes, einer Stadt oder eines Ortes, eines Bauensembles oder eines einzelnen Bauwerkes. Es kann aber auch auf die gesamte Ausdehnung eines bewohnten Gebietes angewandt werden und damit seine Begrenzung oder sein Einflussgebiet bedeuten.


Der Wortteil Weich kommt dabei von einem alten Wort für Siedlungen (lat. vicus, siehe auch ‚-wik‘ als Endung von Ortsnamen). Rechtshistorisch bezeichnet Weichbild den vor den eigentlichen Stadtmauern gelegenen Bezirk, der der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen war. In Westfalen findet er sich noch als Wigbold. Als Weichbild wird auch das Sächsische Weichbildrecht[1] bezeichnet, welches sich zum Teil in Ausgaben des Sachsenspiegels findet. In Schlesien war bis zur preußischen Inbesitznahme im 18. Jahrhundert ein Weichbild ein kreisähnlicher Verwaltungsbezirk.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Städtebauliche Definition


  • 2 Geschichte des Begriffs


  • 3 Weichbilder in Schlesien


  • 4 Siehe auch


  • 5 Weblinks


  • 6 Einzelnachweise





Städtebauliche Definition |


Zum sichtbaren Weichbild, oder, mit einem geläufigeren Wort, der Silhouette, bei Städten Skyline, gehören prägende Elemente wie hohe Häuser, Kirchen mit ihren Türmen oder umgebende Begrünung oder auch innerörtliche Objekte, die ein städtebauliches Ensemble, wie z. B. einen Platz, gestalten.


Nach dem deutschen Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch, BauGB) soll sich ein Neubau innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügen, sofern es sich um einen unbeplanten Innenbereich handelt (§ 34 BauGB), das heißt kein Bebauungsplan existiert, der die Nutzung des Grundstücks regelt. Die Gemeinde kann in Bebauungsplänen oder über Gestaltungssatzungen für Neubauten auch Höhenbeschränkungen festlegen, sodass zum Beispiel kein neues Gebäude höher wird, als die höchste vorhandene Begrünung bzw. ein Kirchturm, und sich dadurch das charakteristische Weichbild verändern würde.[2]



Geschichte des Begriffs |


Bei der Ableitung des Wortes „Weichbild“ wird allgemein vom althochdeutschen wih, gotisch weihs, altsächsisch wik, niederländisch wijk und lateinisch vicus ‚Dorf‘ (nächstgrößere Einheit: oppidum ‚Stadt‘) ausgegangen. Der zweite Bestandteil des Wortes bedeutet „Recht“ (verwandt mit Un-Bill, bill-ig, dem englischen bill). Die Grundform des Wortes ist dann in alt-deutschen Bezeichnungen zu finden. In Westfalen ist Wickbileden für das Jahr 1142 nachgewiesen. Als Wicbilede wird es erstmals urkundlich im Jahr 1170 in Leipzig erwähnt, und als Wickbolde findet es sich 1259 in Bremen.[3]




Die fünf Weichbilde der Stadt Braunschweig


Aus dem Weichbild leitet sich auch die Bezeichnung für den geographischen Bereich dieses Rechts ab (parallel zu „Grafschaft“ usw.), die dann die ursprüngliche Bedeutung verdrängte und zur Bildung des Begriffs „Weichbild-Recht“ führte, das im gleichbedeutenden Sinne mit Stadtrecht angewandt wurde. Für etliche deutschsprachige Städte bildeten die Weichbild-Bestimmungen in den Magdeburger Weistümern von 1188 die Grundlagen für ihre eigenen Verordnungen.[4] „Weichbild“ bezeichnete damit dann auch größere Gemeinden mit stadtähnlichen Rechten (Minderstadt), war jedoch in diesem Sinne nur in einigen Regionen üblich. So existieren in Braunschweig noch heute die ursprünglichen fünf Weichbilde, aus denen sich die heutige Stadt durch deren Zusammenschluss entwickelte. Die Braunschweiger Weichbilde tragen noch immer ihre alten Namen: Altewiek, Altstadt, Hagen, Neustadt und Sack. Jedes von ihnen verfügte über ein eigenes Rathaus, einen eigenen Rat, eine eigene Pfarrkirche und eine unterschiedliche Bevölkerungsstruktur.[5]


Weichbild nannte man ferner bestimmte, hauptsächlich städtische Rechte und Besitzformen, so die Erbleihe (das „Weichbildgut“), dann eine Rente überhaupt („Weichbildrente“).


Die Grenzen des Weichbildes einer Stadt wurden durch sogenannte „Weichbildsteine“ bzw. „-säulen“ markiert, siehe z. B. Weichbildsteine (16.–18. Jahrhundert) in Dresden, das Connewitzer Kreuz (16. Jahrhundert) in Leipzig und die Weichbildsäulen (18. Jahrhundert) von Freiberg.




Weichbilder in Schlesien |


Als Weichbilder wurden in Schlesien bis zur preußischen Inbesitznahme im Jahre 1740 die Gebietseinheiten bezeichnet, in die die schlesischen Teilfürstentümer gegliedert waren. Diese Einteilung bestand im Wesentlichen schon seit dem Mittelalter. Die schlesischen Weichbilder dienten als Gerichts-, Steuer- und Militärbezirke und umfassten in der Regel eine Stadt mitsamt ihrem Umland. Die Weichbildstände traten zum Weichbildtag zusammen und wählten den Landesältesten. Nach der preußischen Inbesitznahme wurden im Rahmen der Einführung der brandenburgischen Kreisverfassung die meisten Weichbilder in Kreise überführt; lediglich einige kleinere Weichbilder wurden jeweils zu einem Kreis zusammengefasst. Die meisten amtierenden Landesältesten wurden vom preußischen König Friedrich II. übernommen und als Landrat eingesetzt.[6][7]



Siehe auch |


  • Umgebungsschutz


Weblinks |



 Wiktionary: Weichbild – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Einzelnachweise |




  1. Sechsisch Weychbild vnd Lehenrecht, Sachsenspiegel. Lehnrecht 1537, Sachsenspiegel und Landrecht 1535.


  2. Martin Korda: Städtebau. Technische Grundlagen, Teubner Verlag 1999, ISBN 3519350017.


  3. Jacob und Wilhelm Grimm (1854–1971): Deutsches Wörterbuch. Leipzig u. a.


  4. Karl-Heinz Hentschel: Friedkreuze und Friedsäulen, Zeichen des Weichbildes – alte Elemente im Weichbild, 2008.


  5. Georg Sandhass: Zur Geschichte des Wiener Weichbildrechtes. Hof- und Staatsdruckerei, Wien 1863 (Digitalisat in der Google-Buchsuche).


  6. Norbert Conrads: Schlesien in der Frühmoderne: Zur politischen und geistigen Kultur eines habsburgischen Landes. Hrsg.: Joachim Bahlcke. Böhlau Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-412-20350-4, Kap. 21 Die schlesische Ständeverfassung im Umbruch, S. 378 ff. (Teildigitalisat). 


  7. Roman Kamionka: Die Reorganisation der Kreiseinteilung Schlesiens in der Stein-Hardenbergschen Reformperiode. Breslau 1934, Kap. Die Einrichtung landrätlicher Verwaltungsbezirke in Schlesien unter Friedrich d. Gr. 









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